Act Nr. 232 / 2025 Coll.
Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen
Gültig
In Kraft seit 01.01.2027
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
ČÁST DRUHÁ
Čl. II
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. IV
ČÁST PÁTÁ
Čl. V
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VI
ČÁST SEDMÁ
Čl. VII
ČÁST OSMÁ
Čl. VIII
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. IX
Čl. X
Čl. XI
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XV
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XVIII
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XIX
„§ 4a
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XX
„§ 5a
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXI
ČÁST DVACÁTÁ
Čl. XXII
232
DIE RECHT
vom 12. Juni 2025
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Verwaltung und Kontrolle öffentlicher Finanzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Gesetzes über die Gründung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Republik
In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg., zur Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 135 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 15 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 63 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 421 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 57 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 70 / 2006 Slg., Nr.
Änderung des Gesetzes über die Versicherungs- und Ausfuhrfinanzierung mit staatlicher Beihilfe
In der vierten Satzung von § 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 58 / 1995 Slg. über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe, geändert durch Gesetz Nr. 60 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 282 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 214 / 2020 Slg. und Gesetz Nr. 363 / 2022 Slg., werden die Worte "on Financial Controlle10" durch die Worte der Öffentlichkeit ersetzt.
Fußnote 10 wird gestrichen.
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
In § 9a Abs. 5 des Gesetzes Nr. 13 / 1997 Slg., auf dem Weg, geändert durch Gesetz Nr. 184 / 2023 Slg., werden die Worte "im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes " durch die Worte" ersetzt und einen Internen Auditdienst nach dem Gesetz über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen eingerichtet".
Änderung des Hochschulgesetzes
In Artikel 15 des Gesetzes Nr. 111 / 1998 Slg. über die Hochschulbildung und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Gesetz über die Hochschulbildung), geändert durch Gesetz Nr. 137 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 24 / 2017 Slg. und Gesetz Nr. 52 / 2025 Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Vorstand der öffentlichen High School wird über die Ernennung und Beseitigung des Leiters des Internen Auditdienstes beraten."
Die Absätze 3 bis 10 werden in den Absätzen 4 bis 11 umnummeriert.
Änderung der kommunalen Einrichtung
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20
Änderung der regionalen Niederlassung
Act Nr. 129 / 2000 Coll., on the Counties (Regional Establishment), geändert durch Gesetz Nr. 273 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 320 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 450 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 231 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 118 /ll., Gesetz Nr. 6
1. Absatz 2 (4), einschließlich Fußnote 1, wird gestrichen.
2. Artikel 21 wird gestrichen.
Änderung des Prager Hauptstadtgesetzes
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20
1. Absatz 2 (4), einschließlich Fußnote 1a, wird gestrichen.
2. Absatz 3 (4) wird gestrichen.
3. Absatz 40 wird gestrichen.
Änderung des staatlichen Investitionsförderungsfondsgesetzes
In Artikel 9b des Gesetzes Nr. 211/2000 Slg. über den Staatlichen Fonds für Investitionsförderung, geändert durch Gesetz Nr. 113/2020 Slg., werden die Worte "über die Finanzkontrolle " durch die Worte" ersetzt, die die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen betreffen".
Änderung der Haushaltsregeln
Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr.
1. Artikel 1 Buchstabe e wird gestrichen.
Die Buchstaben f bis h werden als Buchstaben e bis g umnumeriert.
2. Am Ende von Absatz 3a werden die Sätze "Daten zu Kontroll- und statistischen Zwecken aus dem Haushaltssystem an andere Behörden übermittelt. Diese Daten werden einzeln oder in einer Weise übermittelt, die einen Fernzugriff zwischen dem Ministerium und der empfangenden Behörde ermöglicht."
3. In Absatz 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Gesamtausgaben des gemäß Absatz 2 für das Haushaltsjahr 2026 bis 2033 bestimmten Staatshaushalts können um den Betrag der Ausgaben für die Finanzierung der Verteidigung der Tschechischen Republik erhöht werden, der 2 % des gemäß dem Gesetz über die Finanzierung der Verteidigung der Tschechischen Republik für das Haushaltsjahr berechneten nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigt, für das der Haushaltsentwurf erstellt wird."
Die Absätze 3 bis 8 werden in den Absätzen 4 bis 9 umnummeriert.
4. In Absatz 8 (6) wird "4 " durch" 5" ersetzt.
5. In Ziffer 8 (7) wird "4" ersetzt durch" 5" und "5 " ersetzt durch" 6".
6. In Ziffer 8 (8) wird "4 " durch" 5" ersetzt.
7. In Artikel 10 werden die Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Der Verwalter des Kapitels ist für die Verwaltung von staatlichen Haushaltsmitteln und anderen staatlichen Mitteln in seinem Kapitel verantwortlich.
(7) Der Chapter Manager überwacht und bewertet die Wirtschaft, Effizienz und Wirksamkeit der Ausgaben in seinem Kapitel ständig. Ist der Verwalter des Kapitels Gründer einer Organisationsstelle eines Staates oder einer beitragsfähigen Organisation oder Funktion als Vermittler, so handelt er in ihrer Verwaltung so, dass die Ausgaben so wirtschaftlich, wirksam und wirksam wie möglich sind."
8. In Absatz 12 wird am Ende des Absatzes 5 folgender Satz angefügt: "Im Haushaltssystem werden in der Art und Weise und in dem Maße, wie das Ministerium durch das Erlass festgelegt hat, Daten über die Rückgabe der gemäß den Absätzen 14f, 15 und 75 getätigten Mittel oder über die Rückforderung der aus dem Grund, dass die Gewährung von Investitionen oder Nichtinvestitionssubventionsmaßnahmen nicht durchgeführt wurden, auch aufgezeichnet. Für die Zwecke des in Satz 1 und 2 genannten Haushaltssystems erlaubt das Justizministerium dem Ministerium, aus dem Register der wohlhabenden Eigentümer einen vollständigen Auszug der in Kraft befindlichen Daten zu erhalten und diejenigen, die ohne Entschädigung oder durch neue Daten ersetzt wurden.
9. Absatz 12 (6) lautet wie folgt:
"(6) Die Daten werden vom Haushaltssystem auf das Treasury Information Portal übertragen. Im Treasury Information Portal werden die Daten für 11 Jahre ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Datum, an dem die Mittel dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden, aufbewahrt.
10. In Artikel 14f wird das Wort "Berichtigung" durch "Berichtigung" ersetzt.
Die Fußnote 22 wird gestrichen, einschließlich der Fußnotenverweise.
11. In der letzten Satzung von Ziffer 25a (6) wird "4" durch "5" ersetzt.
12.Paragraph 28 (6) lautet wie folgt:
"(6) Die Bereitstellung von Mitteln aus dem Staatsfonds einschließlich der Art und Weise, wie sie bereitgestellt werden, wird durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt. Für jeden Kalendermonat wird im Haushaltssystem [Paragraph 3 (o)] eine Erklärung erstellt, die Informationen über die von den staatlichen Mitteln bereitgestellten Mittel und die Rückforderung dieser Mittel enthält. Der Umfang, die Art der Montage, des Inhalts und der Präsentation wird vom Ministerium durch Erlass bestimmt. Diese Daten werden vom Haushaltssystem an das Treasury Information Portal übermittelt.
13. In Artikel 45 (8) wird "§ 49 (7)" durch "§ 49 (8)" ersetzt.
14. In Absatz 49 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Vertrag über Energiedienstleistungen mit einem garantierten Ergebnis im Rahmen des Energiemanagementgesetzes, das Regelungen für latente Haftungszahlungen enthält, kann nur mit Zustimmung des Ministeriums von der staatlichen Organisation abgeschlossen werden."
Die Absätze 2 bis 10 werden zu den Absätzen 3 bis 11.
15. Artikel 75b wird gestrichen.
16. In Teil 1 wird Titel XI, einschließlich des Titels, gelöscht.
Übergangsbestimmungen
1. Die in dem zentralen Subventionsregister gemäß dem Gesetz Nr. 218/2000 Slg. gehaltenen Daten werden spätestens 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel IX (15) an das Treasury-Informationsportal übermittelt.
2. Die zentralen Subventionssätze werden zum Zeitpunkt der Übermittlung der letzten Daten an das Treasury Information Portal aufgehoben.
3. Bei der Verwaltung der zentralen Subventionssätze gelten die vor Inkrafttreten des Artikels IX (15) geltenden Rechtsvorschriften ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum Zeitpunkt seiner Aufhebung.
4. Die aus den zentralen Subventionssätzen übertragenen Daten werden nach 11 Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Zeitpunkt der Gewährung an den Begünstigten aus dem Informationsportal des Schatzamts entfernt.
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 286 / 2007 Coll., im Zentralen Register der Subventionen.
2. Dekret Nr. 107 / 2011 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 286 / 2007 Coll., im Zentralregister der Subventionen.
Änderung des Gesetzes über Vermögenswerte der Tschechischen Republik
Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 20 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 20 / 01 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 20 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 20 / 2002 Coll.
1. In Ziffer 20 (3) wird "4 " durch" 3" ersetzt.
2. Absatz 49 (1), einschließlich Fußnote 65a, wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 1 bis 4 umnummeriert.
3. In Ziffer 49 (4) wird "4 " durch" 3" ersetzt.
4. In Ziffer 55 (2) wird "4 " durch" 3" ersetzt.
Änderung des Regionalen Entwicklungshilfegesetzes
In § 18h des Gesetzes Nr. 248 / 2000 Slg. über die Förderung der regionalen Entwicklung, geändert durch Gesetz Nr. 154 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 251 / 2021 Slg., werden die Worte "on Financial Controlle7e) " durch die Worte" ersetzt, die die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen regeln".
Fußnote 7e wird gestrichen.
Änderung des Gesetzes über die Haushaltsregeln der territorialen Haushalte
In Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 250/2000 Slg. über die Haushaltsregeln der territorialen Haushaltspläne, geändert durch Gesetz Nr. 320/2001 Slg. und Gesetz Nr. 477/2008 Slg., werden die Worte "Sondervorschriften für die Finanzkontrolle in den öffentlichen Angelegenheiten 10a" durch das Wort "Gesetz zur Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen" ersetzt.
Die Fußnote 10a wird gestrichen, einschließlich der Fußnotenverweise.
Änderung des Gesetzes über den staatlichen Interventionsfonds für die Landwirtschaft
Gesetz Nr. 256 / 2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über den staatlichen Agrarinterventionsfonds), geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 41 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 128 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 238 / 2004 Slg., Gesetz Nr.
1. In Artikel 9a Buchstabe e werden die Worte "auf der Finanzkontrolle 19" durch die Worte "die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen vorantreiben" ersetzt.
Fußnote 19 wird gestrichen.
2. in Absatz 9a (f):
"f) die Angemessenheit und Wirksamkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Fonds nach dem Gesetz über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen überprüfen."
3. In Artikel 12a Absatz 3 werden die Worte "über die Finanzkontrolle 19" durch die Worte "die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen vorantreiben" ersetzt.
Änderung des Gesetzes über die Förderung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation
In Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 130 / 2002 Slg. über die Förderung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation aus öffentlichen Mitteln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Förderung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation), geändert durch Gesetz Nr. 110 / 2009 Slg., werden die Worte "finanzielle Kontrolle der Begünstigten nach spezifischen Rechtsvorschriften" ersetzt durch die Worte "die Kontrolle der Begünstigten nach dem Recht der Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen".
Fußnote 15 wird gestrichen.
Änderung des Bildungsgesetzes
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20
1. In Artikel 170 a) werden die Worte "Zwischen-, Zwischen- und Nachprüfungsüberprüfungen nach Sondervorschriften40" durch die Worte "Kontrolle nach dem Recht der Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen" ersetzt.
Fußnote 40 wird gestrichen.
2. In Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "öffentliche Verwaltungskontrolle" durch die Worte "öffentliche Kontrolle" ersetzt, und am Ende des Buchstabens e werden die Worte "unter dem Gesetz zur Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen" angefügt. "
Änderung des Interessenkonfliktgesetzes
In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 159 / 2006 Slg., über Interessenkonflikte, geändert durch Gesetz Nr. 14 / 2017 Slg., werden die Worte "über die Finanzkontrolle " durch die Worte" ersetzt, die die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen betreffen".
Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik
Gesetz Nr. 456 / 2011 Coll., über die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 458 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 407 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 164 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 241 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 344 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 250 / 2014 Coll., Gesetz Nr. 267 / 2014 Coll.
1. In Teil 1 Titel II wird der folgende Abschnitt 4a nach Abschnitt 4 eingefügt:
Interne Prüfungsfunktion
Die Generaldirektion Finanzen legt eine interne Prüfungsfunktion gemäß dem Gesetz über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen fest.
2. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
3. In Artikel 12 Absatz 2 wird der Text "c) " ersetzt durch" (b)".
Änderung des Zollgesetzes der Tschechischen Republik
Gesetz Nr. 17 / 2012 Coll., über die Zollverwaltung der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 407 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 164 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 308 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 183 / 2017 Coll., Gesetz Nr. 344 / 2013 Coll.
1. Absatz 3 (2) lautet wie folgt:
"(2) Der Finanzminister (nachfolgend als "der Minister" bezeichnet) ernennt und entlassen den Generaldirektor."
2. In Teil 1 Titel II wird nach Abschnitt 5 folgender Abschnitt 5a eingefügt:
Interne Prüfungsfunktion
Die Generaldirektion Zoll legt eine interne Prüfungsfunktion nach dem Gesetz über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen fest.
Änderung des Gesetzes über die Registrierung nützlicher Eigentümer
In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe p des Gesetzes Nr. 37 / 2021 Slg. werden die Worte "Finanzkontrolle" durch die Worte "Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen" ersetzt.
FINANZIERUNG
Dieses Gesetz gilt am 1. Januar 2027, mit Ausnahme von Artikel IX Absätze 3, 4, 5, 6 und 11, die am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam werden, und mit Ausnahme von Artikel IX Absätze 2, 8, 9, 12 bis 15 sowie Artikel X und XI, die am 1. Januar 2026 wirksam werden.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.
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Čl. V
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Čl. VI
ČÁST SEDMÁ
Čl. VII
ČÁST OSMÁ
Čl. VIII
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. IX
Čl. X
Čl. XI
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XV
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XVIII
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XIX
„§ 4a
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XX
„§ 5a
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXI
ČÁST DVACÁTÁ
Čl. XXII
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 232 / 2025 Coll., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 10.07.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2027 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 856
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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