Dekret Nr. 23 / 2008 Coll.
Verordnung über technische Bedingungen für den Brandschutz von Gebäuden
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.07.2008
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23.
ERKLÄRUNG
vom 29. Januar 2008
über technische Bedingungen für den Brandschutz von Gebäuden
Das Innenministerium sieht gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 133 / 1985 Slg., Brandschutz, geändert durch Gesetz Nr. 186 / 2006 Slg.:
Gegenstand
(1) Diese Verordnung legt technische Bedingungen für den Brandschutz für die Konstruktion, Durchführung und Verwendung des Baus fest.
(2) Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
Design und Lage der Konstruktion
(1) Der Bau ist so zu beschaffen und so zu gestalten, daß die technischen Bedingungen des Brandschutzes durch Art und Weise erfüllt werden,
a) abgehende Entfernungen und Brandschutzgebiete;
b) Feuerwasserquellen und andere Feuerlöschstoffe;
c) Ausrüstung für den Bau eines speziellen Brandschutzgeräts;
d) Zugang zu Kommunikations- und Eingangsbereichen für Feuerlöschanlagen;
e) Sicherheit des Baus oder des Gebiets durch Brandschutzeinheiten;
in den in Anhang Nr. 1 Teil 1 genannten tschechischen technischen Normen vorgesehen, sofern in den spezifischen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist2.
(2) Darüber hinaus müssen technische Bedingungen für den Brandschutz bei der Konstruktion erfüllt werden.
(a) Konstruktion und technische Ausrüstung;
b) Evakuierung von Personen und Tieren;
in den in Anhang Nr. 1 Teil 1 genannten tschechischen technischen Normen vorgesehen, sofern in den spezifischen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist2.
Feuerabschnitte und Brandrisiko
Bei der Auslegung des Baus sind die Brandabschnitte zu definieren und die voraussichtliche Intensität eines Brandes in diesen Brandabschnitten oder Teilen davon (nachstehend als "Feuerrisiko" bezeichnet) nach den Abschnitten 15, 17, 23 und den in Anhang 1 Teil 2 und 3 genannten tschechischen technischen Normen zu bestimmen.
Brandschutzniveau
(1) Die Fähigkeit, die Auswirkungen des Feuers in Bezug auf die Ausdehnung des Feuers und die Stabilität der Baustruktur ("Feuersicherheitsniveau") zu widerstehen, ist nach den in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten tschechischen technischen Normen, je nach Bauart, zu bestimmen, je nachdem,
(a) Brandrisiko;
b) das Bausystem und
c) die Höhe des Aufbaus oder die Anzahl der Stockwerke unter Berücksichtigung der Lage des Feuerraums auf den ober- oder unterirdischen Stockwerken.
(2) Bei einem Verfahren nach der in Anhang 1 Teil 3 genannten tschechischen technischen Norm ist der Brandschutz nicht zu bestimmen.
Feuerwiderstand der Baustruktur und Feuerschluss
(1) Die Brandfestigkeit der Baustruktur und die Feuerverschlüsse des Feuerraums müssen nach dem in den tschechischen technischen Normen in Anhang 1, Teile 2 und 4 festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der Bauart und Bauart gestaltet werden.
(2) Die Brandbekämpfungs- und Stützkonstruktion für eine Konstruktion mit 3 oder mehr über Erdböden muss mit einem Brandwiderstand von mindestens 30 Minuten ausgelegt werden, es sei denn, die in Absatz 1 genannten tschechischen technischen Normen sehen eine höhere Brandfestigkeit vor. Bei der Brandtrennung und der Abstützung des letzten oberirdischen Bodens und des Feuerraums ohne Brandgefahr ist die Forderung nach Brandfestigkeit nach den in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten tschechischen technischen Normen zu bestimmen.
(3) Die Feuerlöschung des Raumes, in dem sich der Nottank nach dem in Anhang 1 Teil 1 genannten tschechischen technischen Standard befindet, muss der Brandwiderstandszustand als Brandtrennungsstruktur, in der er eingebaut ist, jedoch nicht mehr als 90 Minuten erfüllen.
Antwort
Die Umsetzung der Baustruktur, einschließlich des Bauproduktes, das in das Gebäude eingebaut werden soll (nachstehend als "Behandlung gegen Feuer" bezeichnet) wird in die Klassen A bis F einschließlich der zugehörigen Indizes gemäß der in Anhang 1, Teil 5 aufgeführten tschechischen technischen Norm eingestuft.
Dach
Die Dachabdeckung ist nach dem tschechischen technischen Standard in Anhang 1, Teil 6, Nummer 3 einzureihen. Die in einem Brandschutzgebiet befindliche Dachabdeckung muss mit der BROOF-Klassifikation (t3) ausgebildet sein. Die Dachabdeckung, die sich nicht im Brandschutzgebiet befindet, ist mit der BROOF-Klassifikation (t1) zu gestalten. Die Konstruktion der Dachabdeckung beruht auf der erforderlichen Neigung gemäß der in Anhang 1, Teil 6, Nummer 3 aufgeführten tschechischen technischen Norm.
Kamin und Rauchrohr Design
(1) Die Konstruktion eines Kamins, eines Rauchrohrs oder eines Teils davon ist aus Bauprodukten einer Reaktion auf die Brandklasse von mindestens A2 zu gestalten. Der Kamin, das Rauchrohr oder ein Teil davon kann eine Reaktionsklasse zum Feuer B bis E zeigen, wenn die Anforderungen des in Anhang 1, Teil 7, Punkt 4 aufgeführten tschechischen technischen Standards erfüllt sind.
(2) Der Abstand der Konstruktionsstruktur von den Produkten der Reaktionsklasse B bis F von der Außenfläche des Kamindeckels und des Rauchrohrs wird durch Prüfungen nach dem in Anhang 1 Teil 7, Nummer 1 genannten tschechischen technischen Standard bestimmt. Für das System Schornstein, einzelne Schornstein und Rauchrohr wird der Abstand der Baustruktur gemäß dem ersten Satz durch die in den in Anhang 1, Teil 7, Punkte 2 und 3 aufgeführten tschechischen technischen Normen angegebenen Werte gegeben.
(3) Der Schornstein muss nach dem tschechischen technischen Standard gemäß Anhang 1, Teil 7, Nummer 1 gekennzeichnet sein.
Technische Ausrüstung
(1) Elektrische Geräte, die bei einem Brand, der zum Schutz von Personen, Tieren oder Eigentum erforderlich ist, betrieben werden, sind so zu gestalten, dass die Stromversorgung während des Feuers unter den in Anhang 1, Teil 1, Nummern 1, 2 und 12 und Teil 4, Nummer 1 genannten Bedingungen gewährleistet ist. Die Arten und Eigenschaften von Stromleitungen und Stromleitungen sind in Anhang 2 aufgeführt.
(2) Geräte, die ein Konstruktionsschutzsystem und seinen Benutzer gegen Blitz oder andere atmosphärische elektrische Entladungen bilden, sind aus Produkten einer Reaktionsklasse zum Brand von mindestens A2 zu konstruieren.
(3) Bei einer Konstruktion mit einer Höhe von 45 m oder mehr muss sich ein Niederdruck-Gaskesselraum auf dem Dach oder auf dem letzten Oberboden und mit Gasverteilern außerhalb der Perimeterstruktur befinden. Der Gasrohrauslass, der zum Niederdruckkesselraum führt, muss möglichst kurz sein. Der auf dem Dach oder auf dem letzten oberirdischen Fußboden befindliche Niederdruckkesselraum ist mit einer ferngesteuerten Gaskappe mit der Möglichkeit auszustatten, sie vom Boden aus zu steuern.
(4) Die Wärmeanlage und die Wärmeeinrichtung müssen so ausgelegt sein, daß ihre Parameter der Bauart und der angegebenen Umgebung entsprechen, in der die Vorrichtung betrieben wird. Die Wärmeausrüstung muss in einem sicheren Abstand von den Reaktionsprodukten der Feuerklasse B bis F liegen, die auf der Grundlage einer gemäß der tschechischen technischen Norm in Anhang 1, Teil 8 durchgeführten Prüfung ermittelt werden.
(5) Klimaanlagen sind nach den in Anhang 1, Teilen 4 und 9 aufgeführten tschechischen technischen Normen zu konditionieren. Die Strömungsrichtung ist auf der Leitung der Klimaanlage sichtbar anzugeben und ob das Rohr für Abluft oder Ansaugung verwendet wird.
(6) Die Übertragung und Installation von Brandschutzstrukturen muss nach den in Anhang 1, Teil 1, Nummern 1 und 2 und Teil 4 aufgeführten tschechischen technischen Normen versiegelt werden. Bei Anforderungen an die Brandfestigkeit für die Transmission nach dem in Anhang 1 Teil 4 genannten tschechischen technischen Standard ist diese Transmission mit einem Etikett mit Informationen über:
(a) Feuerwiderstand;
b) Art oder Art der Dichtung;
c) Zeitpunkt der Durchführung;
d) die Firma, Anschrift und Name des Auftragnehmers,
e) die Bezeichnung des Systemherstellers.
Evakuierung von Personen
(1) Fluchtwege für die Evakuierung von Personen sind so zu gestalten, dass ihre Art, Anzahl, Position, Kapazität, Nutzungsdauer, technische Ausrüstung, Design und Materialgestaltung und Schutz vor Rauch, Hitze und Sporen den Anforderungen dieses Erlasses und den in Anhang 1 Teil 1 aufgeführten tschechischen technischen Normen entsprechen. Die Notbeleuchtung muss mit einer geschützten Fluchtroute und einer teilweise geschützten Fluchtroute versehen werden, wenn sie die geschützte Fluchtroute ersetzt.
(2) Die Öffnung und Durchfahrt der auf der Fluchtroute befindlichen Türen muss den in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten tschechischen technischen Normen entsprechen.
(3) Die Bodenschicht im geschützten Fluchtweg muss aus Materialien der Reaktion auf die Brandklasse mindestens Cfl-s1 ausgebildet sein.
(4) Der Fluchtweg ist mit Sicherheitszeichen, -tabellen und -texten mit einer Sicherheitskommunikation (nachfolgend "Sicherheitsmarkierung") für den Zweck und soweit erforderlich, um die Evakuierung von Personen zu erleichtern, auszustatten. Diese Sicherheitsmarkierung muss sich insbesondere dann befinden, wenn die Leckagerichtung geändert wird, wenn die Kommunikation überquert wird und sich die Leckagehöhe ändert.
(5) Der Evakuierungslift muss mit der Sicherheitsmarke "Evacuation Lift" in der Aufzugskabine und außerhalb der Aufzugsschachttür markiert werden. Der nicht evakuierte Lift ist ähnlich mit einer Sicherheitsmarke gekennzeichnet: "Dieser Lift dient nicht zum Evakuieren von Personen oder mit einem Sicherheitszeichen nach dem tschechischen technischen Standard gemäß Anhang 1, Teil 1, Nummer 13.
(6) Um die reibungslose Evakuierung von Personen zu gewährleisten, ist der Bau mit einem technischen Gerät ausgestattet, um die Evakuierung von Personen nach den in Anhang 1, Teil 1, Nummern 1 und 2 aufgeführten tschechischen technischen Normen zu kontrollieren.
Feuergefährdete Fläche und Ausfahrtsstrecke
(1) Bei Feuerlöschabschnitten des Gebäudes muss der Brandschutzbereich definiert und die Austrittsstrecke nach den in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten tschechischen technischen Normen bestimmt werden.
(2) Bei der Bestimmung des Austrittsabstandes des Feuerraums muss der maximale Anteil der offenen Feuerflächen in der Umfangswand und gegebenenfalls im Dachgehäuse auf dem höchsten Prozentsatz beruhen. Erreicht dieser Wert nicht 40 %, so wird der Austrittsabstand der einzelnen offenen Feuerlöschflächen oder Gruppen davon gemäß den in Anhang 1, Teil 1, Nummern 1 und 2 genannten tschechischen technischen Normen bestimmt.
(3) Der Austrittsabstand muss mit dem Sicherheitsabstand (3) verglichen werden; Für die Definition des Brandrisikos ist der größere dieser Entfernungen zu verwenden.
(4) Das Brandschutzgebiet ist auch bei freier Lagerung von brennbaren Stoffen, technologischen Geräten, Lagerkäfigen für Zylinder, Produkte und Geräte zu definieren, die als Bauten im Rahmen besonderer Rechtsvorschriften angesehen werden4).
Feuerkampf- und Rettungsausrüstung
Für einen wirksamen und sicheren Eingriff der Brandschutzeinheit oder eines anfänglichen Brandeingriffs muss die Konstruktion konstruiert und gesichert werden
(a) Zugangskommunikation, einschließlich Eintrittsbereich für Feuerlöschanlagen;
b) interne und externe Interventionswege, die durch Kommunikation mit der Zugangskommunikation verbunden sind;
c) Brandschutzausrüstung;
gemäß den in Anhang 1 Teil 2 genannten tschechischen technischen Normen und den in Anhang 3 genannten Anforderungen.
Feuerlöschgeräte
(1) Die Anzahl der tragbaren Feuerlöscher ist in Anhang 4 festgelegt.
(2) Bei der Platzierung eines mobilen Feuerlöschers auf einer Fluchtroute wird die zählbare Breite der Fluchtroute gemäß den in Anhang 1, Teil 2 aufgeführten tschechischen technischen Normen beibehalten. Bei der Auswahl des Standorts ist ein ausreichender Handhabungsraum zu berücksichtigen.
Feuerlöschgeräte
(1) Der Bau ist nach den in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten tschechischen technischen Normen mit Brandschutzeinrichtungen (5) auszustatten.
(2) Die in den Abschnitten 15 bis 18 und 28 genannten Konstruktionen müssen mit den in Anhang 5 aufgeführten autonomen Erfassungs- und Signaleinrichtungen ausgerüstet sein.
Familienhaus und Gebäude für Familienerholung
(1) Die Gestaltung eines Familienhauses und von Gebäuden zur Familienerholung (7) erfolgt nach dem tschechischen technischen Standard gemäß Anhang 1, Teil 1, Nummer 3, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist der Bereich des Feuerraums eines Familienhauses oder Gebäudes zur Familienerholung nicht mehr als 600 m2, so ist die Einzelgarage oder Unterschlupf für Personen-, Liefer- oder Einwegfahrzeuge Teil dieses Feuerraums.
(3) Ist der Bereich des Feuerraums des Familienhauses oder Gebäudes zur Familienerholung mehr als 600 m2, so ist die Länge der Fluchtroute nach Abschnitt 10 zu bestimmen.
(4) Im Falle eines Familienhauses und eines Gebäudes zur Familienerholung mit einem entzündlichen Bausystem muss die Tragstruktur oder die Brandtrennungsstruktur gegebenenfalls dem nach Abschnitt 4 bestimmten Brandschutzniveau entsprechen.
(5) Das Familienhaus muss mit einer autonomen Detektions- und Signaleinrichtung ausgestattet sein. Für ein Familienhaus mit mehreren Wohnungen muss jede Wohnung mit dieser Einrichtung ausgestattet werden. Die autonome Erfassungs- und Signaleinrichtung muss sich in einem Teil befinden, der zu einem Austritt aus der Wohnung führt, und bei einer Wohnung mit einer Bodenfläche von mehr als 150 m2, einer mezoneten oder mehrgeschossigen Wohnung, müssen zusätzliche autonome Erfassungs- und Signaleinrichtungen in einem anderen geeigneten Teil der Wohnung angeordnet sein. Für ein Familienhaus mit mehreren Wohnungen müssen zusätzliche autonome Erkennungs- und Signaleinrichtungen auch am höchsten Punkt im gemeinsamen Korridor oder Raum gelegen sein.
Wohnung
(1) Die Auslegung der Gehäusedome (7) erfolgt nach dem in Anhang 1, Teil 1, Nummer 3, sofern nicht anders angegeben, tschechischen technischen Standard.
(2) Jede Wohnung muss mit einer autonomen Erfassungs- und Signaleinrichtung im Apartmenthaus ausgestattet sein. Dieses Gerät muss sich im Teil der Wohnung befinden, die zur Fluchtroute führt. Bei einer Wohnung mit einer Fläche von mehr als 150 m2 und in Mezzonet-Wohnungen müssen zusätzliche Einrichtungen in einem anderen geeigneten Teil der Wohnung liegen.
Gebäude der Unterkunft
(1) Die Auslegung der Beherbergungseinrichtungen (7) erfolgt nach dem tschechischen technischen Standard gemäß Anhang 1, Teil 1, Nummer 3, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Fluchtweg der Unterkunft muss mit Notbeleuchtung ausgestattet sein. Auf diesem Weg dürfen keine reflektierenden Flächen oder Spiegel vorhanden sein, die die entweichenden Personen irreführen oder irreführen könnten.
(3) Der geschützte Fluchtweg, sowie die Türen, Treppen, Korridore, die zu ihnen und aus diesen führen, müssen mit einer Sicherheitsmarkierung versehen sein, die sowohl Tag als auch Nacht sichtbar ist.
(4) Treppen in Wohngebäuden mit drei oder mehr über Erdgeschoss oder mit drei oder mehr unterirdischen Etagen müssen am Eingang jeder Etage markiert werden. Die Bezeichnung besteht aus der Seriennummer des obigen Stockwerks, gefolgt von den Buchstaben "NP" oder dem Unterboden, ergänzt durch die Buchstaben" PP".
(5) Der Bau einer Unterkunftsanlage mit einer Kapazität von über 75 Personen muss mit einem inländischen Radio mit Zwangszuhören ausgestattet werden.
(6) Der Aufbau einer Unterkunft, die keine elektrische Feuersignalisierung erfordert, muss mit einer autonomen Erfassungs- und Signaleinrichtung ausgestattet sein. Die autonomen Erkennungs- und Signaleinrichtungen müssen in jedem Gästezimmer, in den gemeinsamen Bereichen, außer in den öffentlichen Bereichen ohne Brandgefahr, und in dem Teil, der zu einem Austritt aus dem Haus führt, angeordnet sein, es sei denn, es handelt sich um eine geschützte Fluchtroute.
(7) Ein Evakuierungs-Elevator muss in einem Gebäude der Unterkunft für eine Unterkunft mit einer Kapazität von 20 oder mehr Personen und mit drei oder mehr über dem Erdgeschoss eingerichtet werden.
(8) Im Bau einer Unterkunft mit einer Kapazität von mehr als 100 Personen ist sie in dem für die Unterbringung bestimmten Raum durch eine nach dem in Anhang 1 Teil 10 genannten tschechischen technischen Standard durchgeführte Prüfung nachzuweisen:
a) die Intensität des Textilvorhangs und Vorhangs länger als 20 Sekunden ist; und
b) die gepolsterten Materialien den Verbrennungsbedingungen entsprechen.
(9) Bei der Konstruktion einer Unterkunft mit drei oder mehr überirdischen Etagen für die Unterbringung mit einer Kapazität von 20 oder mehr Personen sind Schlauchsysteme für den anfänglichen Eingriff auf jeder Etage in der Nähe des Zugangs zu Treppen oder Ausfahrten auf Fluchtwegen und an Orten mit Brandgefahr in einem Abstand von höchstens 25 m zu gestalten.
Zimmer für die Unterbringung von Personen
(1) Der Raum für die Unterbringung von Personen in anderen Gebäuden als Unterkunftseinrichtungen muss immer eine separate Feuerstelle sein. In dieser Feuerstelle dürfen nicht mehr als 20 Betten untergebracht werden.
(2) Der Raum für die Unterbringung von Personen in anderen Gebäuden als Unterkunftseinrichtungen muss mit einer autonomen Erfassungs- und Signaleinrichtung ausgestattet sein.
Bau von medizinischen Einrichtungen und sozialen Dienstleistungen
(1) Die Auslegung des Baus von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen erfolgt nach dem in Anhang 1 Teil 1 Nummer 4 genannten tschechischen technischen Standard, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Treppen im Bau von medizinischen und sozialen Einrichtungen mit drei oder mehr überirdischen Etagen oder mit zwei oder mehr unterirdischen Stockwerken müssen am Eingang jeder Etage markiert werden. Die Bezeichnung besteht aus der Seriennummer des obigen Stockwerks, gefolgt von den Buchstaben "NP" oder dem Unterboden, ergänzt durch die Buchstaben" PP".
(3) Die Brandtrennung und die Unterstützung des Baus von medizinischen und sozialen Einrichtungen müssen mit einem Brandwiderstand von 30 Minuten ausgelegt werden, es sei denn, der in Absatz 1 genannte tschechische technische Standard sieht eine höhere Brandfestigkeit vor.
(4) Der Aufbau der sozialen Versorgung, der nicht unter die in Anhang 1 Teil 1 Nummer 4 genannte tschechische technische Norm fällt, ist mit einer autonomen Erfassungs- und Signaleinrichtung auszustatten. Die autonomen Erkennungs- und Signaleinrichtungen müssen in jeder Aufnahmeeinheit und in dem Teil angeordnet sein, der zu einem Austritt aus dem Haus führt, es sei denn, es handelt sich um eine geschützte Fluchtroute.
(5) Bei der Errichtung eines medizinischen und sozialen Einrichtungens mit einer Kapazität von mehr als 50 Personen wird die Prüfung nach den in Anhang 1 Teil 10 genannten tschechischen technischen Normen in Liegenteilen nachgewiesen, dass
a) die Intensität des Textilvorhangs und Vorhangs länger als 20 Sekunden ist; und
b) die gepolsterten Materialien den Verbrennungsbedingungen entsprechen.
Konstruktion mit Montageraum
(1) Die Konstruktion des Gebäudes mit dem Bauraum ist nach dem in Anhang 1, Teil 1, Nummer 5 genannten tschechischen technischen Standard durchzuführen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Oberflächenbehandlung der Wand, der Decke und der Decke des inneren Montageraums erfolgt durch Bauprodukte der Reaktionsklasse mindestens B-s1-d0, die den Anforderungen an die Flammenausbreitung nach dem tschechischen technischen Standard gemäß Anhang 1, Teil 11, Punkt 2 entsprechen. Bei der Konstruktion des Daches, der Decke und der Decke dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die während eines Brandes nicht abtropfen oder abfallen, unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen gemäß der in Anhang 1 Teil 11, Nummer 1 genannten tschechischen technischen Norm.
(3) In einem Bau mit einem internen Montageraum ist es in den für die Montage von Personen bestimmten Räumen durch eine gemäß den in Anhang 1 Teil 10 aufgeführten tschechischen technischen Normen durchgeführte Prüfung nachzuweisen, dass
a) die Intensität des Textilvorhangs und Vorhangs länger als 20 Sekunden ist; und
b) die gepolsterten Materialien den Verbrennungsbedingungen entsprechen.
(4) Die Konstruktion des Sitzes oder Sitzes in den gegebenenfalls fest eingebauten Montageräumen für den Einbau in diesen Räumen oder für den Einbau in diesen Räumen ist aus Erzeugnissen der Reaktions- bis Feuerklasse mindestens D zu gestalten.
(5) Mindestens ein Fluchtmittel muss immer aus einem Gebäude mit internem Montageraum vorgeschlagen werden, was der Möglichkeit der Evakuierung von Personen unter besonderen Rechtsvorschriften (8) entspricht. Die Mindestbreite dieser Fluchtstrecke beträgt 1,1 m.
(6) Die Brandabschnitte des Gebäudes mit internem Montageraum und anschließenden Fluchtwegen müssen mit Notbeleuchtung ausgestattet sein.
(7) Treppen im Bau mit internem Montageraum müssen am Eingang jeder Etage markiert werden. Die Bezeichnung besteht aus der Seriennummer des obigen Stockwerks, gefolgt von den Buchstaben "NP" oder dem Unterboden, ergänzt durch die Buchstaben" PP".
(8) Die Dachstruktur über der Montagefläche und die Struktur, die die Stabilität der Struktur gewährleistet, ist mit einer Brandfestigkeit gleichzusetzen, die der doppelten Erwartungszeit der Insassen entspricht, jedoch nicht weniger als 15 Minuten. Wird der Montageraum für mehr als 2500 Personen genutzt, so muss der Brandwiderstand des Daches und der Tragstruktur, die die Stabilität der Struktur gewährleistet, der doppelten geschätzten Evakuierungszeit der Insassen entsprechen, jedoch nicht weniger als 30 Minuten.
(9) Ein Evakuierungslift ist in einem Gebäude mit einem internen Montagebereich der Arten VP2 und VP3 nach dem in Absatz 1 genannten tschechischen technischen Standard einzurichten, außer wenn eine Flucht aus dem Deck des Montagebereichs im offenen Bereich durch Flugzeug oder Rampe erlaubt ist.
Turmbau
(1) Die Auslegung des Beobachtungsturms erfolgt nach dem tschechischen technischen Standard gemäß Anhang 1, Teil 1, Nummer 1, sofern nicht anders angegeben.
(2) Ein Holzblickturm ohne Umkreiswände ist mit einer Höhe von nicht mehr als 30 m und einer ungeschützten Fluchtroute zu gestalten. Die Höhe des Beobachtungsturms bedeutet den senkrechten Abstand der Beobachtungsplattform von der Geländeebene.
(3) Holz-Beobachtungsturm mit Umfangswänden ist mit einer Höhe von nicht mehr als 15 m zu gestalten.
(4) Der Abstand des in den Absätzen 2 und 3 genannten Aussichtsturms beträgt 6,5 m von der Außenhülle der Struktur.
(5) Für den Fall, dass ein anderer Zweck auch Teil des Gebäudes des Beobachtungsturms ist, ist der Stütz- oder Brandschutzaufbau des Typs DP1 zu gestalten. Die Konstruktion dieser Konstruktion ist gemäß den Abschnitten 2 bis 14 durchzuführen. Die ungeschützte Fluchtstrecke darf 25 m nicht überschreiten; wenn diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, muss eine geschützte Fluchtroute vorgeschlagen werden.
(6) Ist das Gebäude des Beobachtungsturms so angeordnet, dass die Bedingungen für die Feuerlösch- und Rettungsarbeiten schwierig sind, insbesondere wenn es die voraussichtliche Zeit von der Ankündigung des Feuers bis zum Beginn des Eingriffs von 15 Minuten überschreitet, erhöht sich der Austrittsabstand um 50 %.
Garagenbau
(1) Die Gestaltung der Garage erfolgt nach dem tschechischen technischen Standard gemäß Anhang 1, Teil 1, Nummer 2, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Garage, die auch zum Parken von gasbefeuerten Fahrzeugen dient, muss nach dem in Anhang 1, Teil 1, Nummer 2 und Teil 17 genannten tschechischen technischen Standard mit Gasaustrittsmeldern und einer effizienten Belüftung ausgerüstet sein. Die im ersten Satz genannte Anforderung gilt auch für die Zu- und Ausfahrtsbereiche einer Massengarage, die auch den Parken von gasbetriebenen Fahrzeugen dient, wenn dieser Raum länger als 30 m ist und von Bauwerken von mindestens drei Seiten umgeben ist. Die Bewertung der Garage, die auch dem Parken von gasbefeuerten Fahrzeugen dient, und ihrer Ausrüstung durch elektrische Geräte im Hinblick auf das Risiko einer explosionsfähigen Atmosphäre erfolgt nach den tschechischen technischen Normen gemäß Anhang 1, Teil 16, Nummern 2 bis 4.
(3) Die in der Parkgarage für Kraftfahrzeuge, die für den Transport von brennbaren Flüssigkeiten und brennbaren Gasen verwendet werden, ausgewiesenen Einzelplätze sind durch eine Feuertrennstruktur mit einem Brandwiderstand von mindestens 30 Minuten zu trennen. Diese Stellen sind so einzustellen, dass die Freisetzung von brennbaren Flüssigkeiten aus solchen Ständen verhindert wird.
(4) Der Brandabschnitt einer Garage mit einer Gründungsanlage, die die Bedingungen für einen schnellen und wirksamen Eingriff der Brandschutzeinheit nicht erfüllt, ist mit einem Feuerlöscher mit mindestens einfacher Wasserversorgung gemäß dem in Anhang 1 Teil 12 beschriebenen tschechischen technischen Standard ausgestattet.
(5) Der Brandabschnitt einer für die Öffentlichkeit bestimmten Tiefgarage muss mit einem inländischen Radio mit zwangsweisem Zuhören ausgestattet sein.
Bau von Kraftstoff-, Service- und Reparaturstationen
(1) Die Auslegung der Kraftstoff-, Service- und Reparaturstation erfolgt nach den in Anhang 1 Teil 13 aufgeführten tschechischen technischen Normen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Bau einer Tankstelle, einer Tankstelle und einer Tankstelle für Binnenschiffe muss aus Bauwerken des Typs DP1 konstruiert sein. Dies gilt nicht für den Bau einer Bedachung einer Tankstelle mit maximal 6 Auslässen einschließlich Kiosk oder Dachung zwischen den Versorgungsstellen und dem Betriebsgebäude, wenn ein unterirdischer Lagertank zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten verwendet wird; in diesem Fall kann der Bau von DP2 verwendet werden.
(3) Die Service- oder Reparaturanlage, die auch für gasförmige Kraftstofffahrzeuge dient, ist mit Gasaustrittsdetektoren und einer effizienten Belüftung ausgestattet.
(4) Für die Beleuchtungsfläche in der Dachkonstruktion der Servicestation sind Bauprodukte der Reaktions-Feuerklasse von mindestens E-d0 zu verwenden, die nach dem in Anhang 1 Teil 11, Nummer 1 genannten tschechischen technischen Standard nicht abtropfen oder abfallen. Die Beleuchtungsfläche der Dachkonstruktion darf 60 % der Dachfläche nicht überschreiten.
Bau oder Teil davon für die Tätigkeiten einer Schule, einer Schule oder einer Vorschule bestimmt
(1) Bei der Gestaltung eines Gebäudes oder eines Teils davon, das eine Schule, ein Schulbetrieb oder eine regelmäßige, langfristige und wiederkehrende Kinderbetreuung vor dem Beginn ihrer Pflichtschulen ermöglichen soll9, wird der in Anhang 1 Teil 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannte tschechische technische Standard, sofern nichts anderes bestimmt ist, verfolgt.
(2) Jeder Kindergarten muss eine separate Feuerstelle bilden.
(3) Die Klasse der Grundschule darf sich nicht auf einem höheren Niveau befinden als die zweite oben oder im Erdgeschoss, sofern kein Austritt direkt in den offenen Bereich erfolgt.
(4) Im Bau eines Kindergartens, der Grundschule, der Grundschule oder der Sekundarschule, die für Schüler oder Kinder mit Behinderungen bestimmt ist, und im Bau, in dem die Räumlichkeiten für die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe bestimmt sind, darf die Tür nicht auf der Fluchtroute durch Felsen oder Tourniquet-Türen verwendet werden.
(5) Der Bau eines Schulgebäudes für die Unterbringung (10) oder der Raum für die Unterbringung in einem Schulgebäude muss den in den Abschnitten 17 und 17a festgelegten Bedingungen entsprechen.
Brandschutzanforderungen für die Nutzung des Bereichs, in dem die Kinderbetreuung in der Kindergruppe erbracht wird
(1) Der Bereich, in dem der Kinderbetreuungsdienst in der Kindergruppe mit Ausnahme von Sanitäreinrichtungen vorgesehen ist, und der anschließende ungeschützte Fluchtweg muss mit einer autonomen Erkennungs- und Signaleinrichtung oder einem gleich wirksamen Gerät ausgestattet sein.
(2) Der Raum, in dem ein Kinderbetreuungsservice in einer Kindergruppe vorgesehen ist, muss mit mindestens 1 tragbarem Feuerlöscher mit einer Feuerlöschfähigkeit von mindestens 21A ausgestattet sein.
(3) Der Raum, in dem der Kinderbetreuungsservice in der Kindergruppe vorgesehen ist, muss aus einem separaten Feuerraum bestehen oder durch eine Brandtrennstruktur mit einer Brandfestigkeit von mindestens 30 Minuten von einem anderen Bauraum getrennt sein. Im ersten Satz kann nur ein Kinderbetreuungsservice in der Kindergruppe erbracht werden.
(4) Eine oder mehrere Kinderbetreuungsleistungen in der Kindergruppe können im Bereich des Feuerraums der Wohnung erbracht werden, wenn ihre Gesamtkapazität 12 Kinder nicht übersteigt.
(5) Der Bereich, in dem der Kinderbetreuungsservice in der Kindergruppe vorgesehen ist, darf nicht auf einem höheren Niveau als das zweite Deck oder im Erdgeschoss liegen, es sei denn, er führt den Ausgang direkt zum offenen Bereich.
(6) Aus dem Bereich, in dem der Kinderbetreuungsdienst in einer Kindergruppe mit einer Kapazität von mehr als 12 Kindern erbracht wird, sind mindestens 2 Fluchtwege aus dem Feuerraum vorzusehen.
(7) Der ungeschützte Fluchtweg aus dem Bereich, in dem der Kinderbetreuungsdienst in der Kindergruppe vorgesehen ist, entspricht der Grenzlänge, die
(a) 25 m bei einer einzigen Fluchtroute,
b) 40 m, bei einem Bereich, aus dem mehrere Fluchtwege bestehen.
(8) Für den Bereich, in dem der Kinderbetreuungsdienst in einer Kindergruppe erbracht wird,
a) die Konstruktionsprodukte der Reaktions- bis Feuerklasse B-s1-d0 zur Oberflächenbehandlung von Decke und Decke verwendet werden,
b) die Konstruktionsprodukte der Reaktions- bis Feuerklasse mindestens D-s1-d0 für die Oberflächenwandbearbeitung verwendet werden; und
c) Bodenbeläge entsprechen einer Reaktion auf die Brandklasse von mindestens CFL-s1.
(9) Die Absätze 3 bis 8 gelten nicht, wenn im Gebäude 1 oder mehr Kinderbetreuungsleistungen in einer Kindergruppe mit einer Gesamtkapazität von höchstens 6 Kindern erbracht werden.
Landwirtschaftlicher Bau
(1) Die Auslegung des landwirtschaftlichen Gebäudes erfolgt nach dem in Anhang 1 Teil 1 Nummer 9 festgelegten tschechischen technischen Standard, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Konstruktion der Decken-, Decken- oder Dachstruktur des stabilen Raumes sind Erzeugnisse der Reaktions-zu-Feuer-Klasse mindestens D-s2-d0 zu konstruieren, die in einem Feuer nach dem in Anhang 1 Teil 11, Nummer 1 genannten tschechischen technischen Standard nicht abtropfen oder als Verbrennung abfallen.
(3) Die Brandbekämpfungs- und Tragstruktur, die die Stabilität der Scheunekonstruktion mit mehr als 2 oberirdischen Böden oder einem starken Lagerbestand gewährleistet, ist aus den Strukturen der DP1-Arten zu entwerfen.
(4) Ein Lager für die Lagerung von mehr als 7 m3 flüssigen Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und ähnlichen Stoffen, die brennbare Flüssigkeiten sind, muss den Bedingungen entsprechen, die für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß dem in Anhang 1, Teil 1, Nummer 10 genannten tschechischen technischen Standard festgelegt sind.
(5) Die in Absatz 4 genannten Speichereinrichtungen sind am Eingang mit einem Informationslabel zu versehen, das Folgendes angibt:
a) die Art der Gefahren der gespeicherten Stoffe;
b) die Gesamtkapazität des Lagers und
c) die Art und Weise, wie die gespeicherten Substanzen gelagert werden.
Bau für Produktion und Lagerung
(1) Die Konstruktion des Baus für die Produktion oder Lagerung erfolgt nach dem in Anhang 1, Teil 1, Nummern 2 und 6, sofern nichts anderes bestimmt ist.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 23 / 2008 Slg., über technische Bedingungen für den Brandschutz von Gebäuden |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 08.02.2008 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2008 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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