Gesetz Nr. 23 / 2006 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 58 / 1995 Slg. über die Versicherung und Finanzierung der Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert, und Gesetz Nr. 166 / 1993 Slg., geändert

Gültig In Kraft seit 26.01.2006
23.
DIE RECHT
vom 20. Dezember 2005
zur Änderung des Gesetzes Nr. 58/1995 Slg. über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert, und Gesetz Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Versicherungs- und Ausfuhrfinanzierung mit staatlicher Beihilfe
Čl. I
Gesetz Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung der Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und über die Ergänzung des Gesetzes Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert, Gesetz Nr. 60 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 188 / 1999 Slg. und Gesetz Nr. 282 / 2002 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Absatz 2 wird am Ende von Buchstabe h der Punkt durch eine Komma ersetzt und folgende Punkte (i) und (j) angefügt:
„(i) Rückversicherungsgeschäft gegenüber Kreditversicherern im Hinblick auf die Ausfuhrversicherung gegen marktunsichere gebiets- und marktunsichere Handelsrisiken,
(j) Versicherung und Rückversicherung von Darlehen an KMU mit ständigem Wohnsitz oder Sitz in der Tschechischen Republik."
2. Absatz 3 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Gewährung der unterstützten Finanzierung unterliegt der Deckung nach § 8 Abs. 5, es sei denn, die Versicherung der von der Ausfuhrgarantie- und Versicherungsgesellschaft versicherbaren Ausfuhrkreditrisiken ("Export Insurance Company") wird gemäß § 1 Abs. 2 vereinbart."
3. In Artikel 4 Absatz 1 wird der dritte Satz gestrichen.
4. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "in denen die Ausfuhrversicherungsgesellschaft ein Mehrheitsaktionär ist" durch die Worte ersetzt, in denen die Ausfuhrversicherungsgesellschaft mindestens einen Anteil von 30 % des Kapitals hat".
5. In Artikel 4 werden am Ende von Absatz 7 folgende Sätze angefügt: "Für Versicherungsfälle mit außergewöhnlich hohem Versicherungsrisiko wird das Finanzministerium abweichend von der Bestimmung des Verhältnisses im ersten Satz das Verhältnis zwischen dem Betrag der Rücklagen und den in Absatz 3 genannten Mitteln und dem Betrag der Forderungen und dem Anteil des Ausfuhrversicherungsunternehmens in den Forderungen, die diese Rücklagen und Gelder verwenden, festlegen. Im Sinne dieses Gesetzes wird ein außergewöhnlich hohes Versicherungsrisiko als normalerweise unsicheres Versicherungsrisiko5b verstanden, das sich aus den territorialen und kombinierten kommerziellen und territorialen Risiken und dem Ausfallrisiko aufgrund des Ausfalls des Herstellers oder Ausführers ergibt, um die Bedingungen eines Ausfuhrvertrags zu erfüllen, für den das nationale wirtschaftliche Interesse des Staates einzuhalten ist.
5b) § 3 (m) des Gesetzes Nr. 37 / 2004 Slg., über den Versicherungsvertrag und über die Änderung der entsprechenden Gesetze (Versicherungsvertragsgesetz).
6. In Ziffer 6 Absatz 1 wird der vierte Satz gestrichen und im fünften Satz die Worte "mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zusammensetzung der gesetzlichen Behörde9a) " gestrichen.
Fußnote 9a wird gestrichen.
7. In Artikel 6 wird der Satz "Die Kosten, die mit dem Betrieb der unterstützten Finanzierung verbunden sind, am Ende des Absatzes 2 hinzugefügt, insbesondere auf den Teil des Zinseinkommens, der mit einem Betrag von 100 Basispunkten auf dem Zinssatz zur Bereitstellung der unterstützten Finanzierung zur Verfügung steht."
8. In Artikel 6 Absatz 12 erhält der erste und zweite Satz folgende Fassung: "Um Verluste der Ausfuhrbank aus dem Betrieb der unterstützten Finanzierung zu decken, werden Subventionen aus dem Staatshaushalt gewährt. Die Verluste bestehen aus Differenzen zwischen den Zinserträgen, die bei der Bereitstellung von langfristig unterstützten Finanzierungen (8a), die durch Zinserträge gemäß Absatz 2 reduziert werden, den Zinserträgen für die vorübergehende Verwendung von Finanzmitteln für die unterstützte Finanzierung und den Zinsaufwendungen für den Erwerb von Mitteln, schriftlich zwischen dem Gläubiger und der Ausfuhrbank vereinbarten Gebühren, die mit dem Erwerb solcher Finanzmittel verbunden sind, den Kosten für die Aufstellung von Reserven und den Anpassungser Anpassungen
9. Absatz 6 (15) wird gestrichen.
Die Absätze 16 und 17 werden zu den Absätzen 15 und 16.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Supreme Audit Office Act
Čl. II
In § 12 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 166 / 1993 Slg., am Obersten Prüfungsamt, der Satz "Wenn die Abgeordnetenkammer kein neues Mitglied des Amtes wählt, unterbreitet der Präsident des Amtes dem Abgeordnetenkammer innerhalb von 40 Tagen nach dem Datum, an dem das neue Mitglied des Amtes nicht gewählt wurde."

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. III
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Zaoralek v. r.
Klaus v. r.
Paroubek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 23 / 2006 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung der Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert, und Gesetz Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.01.2006
In Kraft seit26.01.2006
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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