Regel Nr. 23 / 1956 Coll.
Verordnung zur Durchführung der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 59 / 1955 Slg. über die Gehaltsverhältnisse von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten (Verordnungen)
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
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Keine eingehenden Zusammenhänge.