Act Nr. 228 / 2020 Coll.

Gesetz über die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft für die Tschechische Republik über die Bürgschaft von Schulden der Tschechoslowakischen Bürgschafts- und Entwicklungsbank, a. s., die sich aus der Bürgschaft von Kreditforderungen im Zusammenhang mit der Minderung der negativen Auswirkungen der SARS CoV-2 ergeben

Gültig Recht In Kraft seit 06.05.2020
228
DIE RECHT
vom 29. April 2020
über die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft an die Tschechische Republik für die Bürgschaft von Schulden der Tschechischen Mähren-Garantie- und Entwicklungsbank, a.s., die sich aus der Bürgschaft für Schulden aus Darlehen im Zusammenhang mit der Minderung der negativen Auswirkungen der SARS CoV-2 ergeben
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
(1) Um die durch SARS CoV-2 verursachten negativen Auswirkungen abzumildern, bietet die Tschechische Republik eine staatliche Garantie für die Schulden der Českomoravské moravské záruva a výrobká banka, a.s., die aus der Garantie von Schulden von Banken, ausländischen Banken, die in der Tschechischen Republik tätig sind, durch eine Zweigstelle oder Spar- und Kreditgenossenschaft (nachfolgend die "Bank").
(2) Im Sinne dieses Gesetzes wird ein Darlehen als Darlehen nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Banken verstanden.
§ 2
(1) Die in Abschnitt 1 vorgesehene staatliche Garantie wird im Bereich von 150 000 000 CZK gewährt.
(2) Das Ausübungsrecht nach der in Artikel 1 vorgesehenen staatlichen Garantie kann bis zum 31. Dezember 2027 ausgeübt werden.
§ 3
Die in Artikel 1 vorgesehene staatliche Garantie gilt nur für die Schulden der Tschechischen Mähren-Garantie- und Entwicklungsbank, a.s., die sich aus der Kreditgarantie ergeben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Darlehen wurden bis zum 31. Dezember 2021 vereinbart, wenn die Mitteilung der Europäischen Kommission über staatliche Beihilfen für die Wirtschaft in Reaktion auf die COVID-193 Pandemie nicht zu einer kürzeren Zeit für die Finanzierung eines Unternehmers mit maximal 500 Beschäftigten führt;
b) der Darlehensnehmer war am 31. März 2020 nicht mehr als 30 Tage unter Rückzahlung der Schulden an die Darlehensbank verspätet;
c) Die Haftung ist begrenzt
1. 90% des Betrags des ausstehenden Kapitals für ein Einzeldarlehen, jedoch nicht mehr als 45.000 CZK, wenn es sich um ein Darlehen zur Finanzierung eines Unternehmers mit maximal 250 Mitarbeitern handelt; oder
2. 80% des Betrags des ausstehenden Kapitals für ein Einzeldarlehen, jedoch nicht mehr als 40 000 CZK, wenn es sich um ein Darlehen zur Finanzierung eines Unternehmers mit mehr als 250 Mitarbeitern und nicht mehr als 500 Beschäftigten handelt,
d) die Haftungszahlungen auf 30 % des Hauptbetrags aller von der Darlehensbank vereinbarten Darlehen, die unter die Garantie der Tschechischen Mähren-Garantie- und Entwicklungsbank fallen, a.s. mit einer staatlichen Garantie gemäß § 1;
e) wenn der Gläubiger eine juristische Person ist, hat die Bank gemäß Artikel 4 gegründet und veröffentlicht, der der günstigste Eigentümer des Darlehens (1) ist.
§ 4
(1) In einer Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht, veröffentlicht die Bank Daten über das Darlehen, das das Darlehen gemäß Absatz 1 erhält, den Betrag des Darlehens und den Betrag der Garantie, die von der Tschechischen Mährischen Garantie- und Entwicklungsbank, a.s.,
a) innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Gewährung, sofern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgesehen,
b) innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn es vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurde.
(2) Ist der Kreditnehmer eine natürliche Person, veröffentlicht die Bank ihren Namen, Nachname, Geburtsdatum und Identifikationsnummer. Ist der Gläubiger eine juristische Person, so veröffentlicht die Bank den Namen der juristischen Person, ihre Identifikationsnummer und den Namen ihres wirtschaftlichen Eigentümers (2).
(3) Um den wohltuenden Eigentümer des Darlehens zu identifizieren, der eine juristische Person ist und ein Darlehen gemäß Absatz 1 zieht, erlaubt das Justizministerium der Bank den Fernzugriff auf Daten über den wohltuenden Eigentümer nach dem Gesetz über die öffentlichen Register von juristischen und natürlichen Personen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden für einen Zeitraum von bis zu 60 Tagen ab Ende des Kalenderjahres, in dem das Darlehen zurückgezahlt wurde, veröffentlicht oder die Bürgschaft nicht mehr vorhanden ist.
§ 5
Die in Artikel 1 vorgesehene staatliche Garantie wird kostenlos gewährt.
§ 6
Die in Abschnitt 1 vorgesehene staatliche Garantie wird aus dem Staatshaushalt des Ministeriums für Industrie und Handel übernommen.
§ 7
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
1) § 118b ff. Gesetz Nr. 304 / 2013 Slg., über öffentliche Register von juristischen und natürlichen Personen und über die Registrierung von Treuhandfonds.
2) Paragraph 118f (a) des Gesetzes Nr. 304 / 2013 Slg., über öffentliche Register von juristischen und natürlichen Personen und über die Registrierung von Treuhandfonds.
L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 228/2020 Slg., über die Gewährung einer staatlichen Garantie an die Tschechische Republik über die Garantie von Schulden der Tschechischen Mähren-Garantie- und Entwicklungsbank, a.s., aus der Garantie von Kreditforderungen im Zusammenhang mit der Minderung der negativen Auswirkungen von SARS CoV-2
Art der VorschriftRecht
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Verkündungsdatum06.05.2020
In Kraft seit06.05.2020
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Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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