Dekret Nr. 227 / 2023 Coll.

Ordonnance zu Einzelheiten des Antrags auf Rücksichtnahme und des Antrags auf internationale Zusammenarbeit

Gültig Ordnung In Kraft seit 29.07.2023
227
ERKLÄRUNG
vom 23. Juni 2023
über die Einzelheiten des Antrags auf Kündigung und den Antrag auf internationale Zusammenarbeit
Gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 143 / 2001 Slg., zum Schutz des Wettbewerbs und zur Änderung bestimmter Rechtsakte (Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs), geändert durch Gesetz Nr. 226 / 2023 Slg.:
§ 1
Diese Verordnung führt die betreffende Verordnung der Europäischen Union (1) durch.
§ 2
Umfang der Kenndaten der Wettbewerber und Beschreibung der Ereignisse
(Paragraph 22ba (8) des Gesetzes)
(1) Die Klageschrift muss die Identität der Wettbewerber enthalten, soweit:
a) Name und Anschrift des Konkurrenten und
b) Namen aller anderen Teilnehmer, die an der angeblichen klassifizierten Vereinbarung teilnehmen oder teilnehmen.
(2) Neben der ausführlichen Beschreibung des angeblich klassifizierten Abkommens muss die Beschreibung der Maßnahme Folgendes umfassen:
a) eine Rechnung für die angeblich klassifizierte Vereinbarung zwischen den betroffenen Erzeugnissen und der Bezeichnung der betreffenden Gebiete; und
b) die Dauer und Art des Verhaltens der angeblich klassifizierten Vereinbarung.
(3) Der Antrag auf Aufrechterhaltung der Bestellung muss neben den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben eine Tatsache enthalten, auf der die Bedenken, die zu ihrer Vorlage geführt haben, statt des Antrags auf Aufhebung der Geldbuße beruhen.
(4) Der zusammenfassende Antrag umfasst neben den in den Absätzen 1 und 2 Buchstaben a und b genannten Elementen eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen Nachweise der angeblichen klassifizierten Vereinbarung vorliegen können.
§ 3
Umfang der Identifikationsdaten des Konkurrenten und die notwendigen Informationen auf Antrag internationaler Zusammenarbeit
(K § 24c Absatz 2 des Gesetzes)
(1) Der Antrag auf Zustellung eines Dokuments muss den Namen oder den Namen des Konkurrenten, seine bekannte Adresse und alle anderen relevanten Informationen enthalten, die zur Identifizierung des Konkurrenten erforderlich sind.
(2) Die Informationen, die erforderlich sind, um den Dienst des Dokuments zu gewährleisten, müssen Folgendes enthalten:
a) eine Zusammenfassung der relevanten Tatsachen und Umstände für die Dienstleistung;
b) den kurzen Inhalt des zu liefernden Dokuments;
c) Name, Anschrift und andere Kontaktdaten der Wettbewerbsbehörde, an die die Anmeldung gerichtet ist, und
d) die Frist, innerhalb derer das Dokument zugestellt werden muss.
(3) Der Antrag auf Rückzahlung der Strafe ist den Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b beizufügen. c) enthalten folgende Angaben:
a) grundlegende Informationen über den Beschluss, der seine Durchsetzung im ersuchenden Mitgliedstaat gestattet;
b) das Datum, an dem die Entscheidung durchsetzbar wurde;
c) Anzahl der Verrückten in Geldbußen;
d) die Kontonummer und Benennung des Geldinstituts, an das die ausstehende Strafe anzuwenden ist;
e) Informationen, die die von der Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unternommenen angemessenen Anstrengungen zur Durchsetzung in diesem Mitgliedstaat unterbreiten;
f) den kurzen Inhalt der Entscheidung, auf deren Grundlage sie durchzusetzen ist;
g) den Zeitraum, innerhalb dessen die Strafzahlung erhoben und durchgesetzt werden kann; und
(h) eine Zusammenfassung der relevanten Tatsachen und Umstände für die Wiederherstellung der Anfälle.
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe e genannten Informationen werden nur dann übermittelt, wenn die Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats angemessene Anstrengungen zur Durchsetzung der Entscheidung in diesem Mitgliedstaat unternommen hat und festgestellt hat, dass ein Wettbewerber im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats keine ausreichende Eigenschaft hat, eine Strafzahlung zu zahlen.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorsitzender:
Doktor.
1) Richtlinie (EU) 2019 / 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung des Standpunkts der Wettbewerbsbehörden in den Mitgliedstaaten, damit sie die Regeln wirksamer fördern und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten können.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 227 / 2023 Slg., über die Einzelheiten des Antrags auf Befreiung und den Antrag auf internationale Zusammenarbeit
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.07.2023
In Kraft seit29.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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