Act Nr. 224 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 123/1998

Gültig Recht In Kraft seit 29.07.2023
224
DIE RECHT
vom 21. Juni 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 123/1998 Slg. über das Recht auf Information über die Umwelt in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 123 / 1998 Slg., über das Recht auf Umweltinformationen, geändert durch Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 6 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 413 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 380 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 83 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 241 / 2022 Slg. und Gesetz Nr. 429 / 2022 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "(INSPIRE)" nach den Worten "die Umwelt" eingefügt.
2. Am Ende des § 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Punkt (p) angefügt:
"(p) einen nationalen Datensatz von räumlichen Daten im Rahmen des Gebiets der Tschechischen Republik, der dem im Anhang dieses Gesetzes genannten Thema der räumlichen Daten entspricht, und die technischen Anforderungen, die von zwingenden Stellen erstellt und auf dem Geoportal zur Verfügung gestellt werden."
3. in Absatz 8 Absatz 2 Buchstabe c:
„(c) der Antragsteller ersucht, Informationen über strafrechtliche, kriminelle oder disziplinäre Verfahren im Gange zu ersuchen, wenn er den Zweck des Verfahrens gefährden oder untergraben würde, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren sicherzustellen.“
4. In Artikel 8 Absatz 2 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
"d) die Offenlegung von Informationen könnte die Gleichheit der Teilnehmer an Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren, Verwaltung oder ähnlichen Verfahren gefährden."
Buchstabe d wird unter Buchstabe e umnumeriert.
Fußnote 10 wird gestrichen.
5. In Artikel 11a Absatz 1 Satz 2 werden in Artikel 11a Absatz 3 Satz 1 im letzten Satz von Artikel 11b Absatz 2 und in Artikel 11c Absatz 3 Satz 2 die Worte "Umsetzungsgesetz" durch die Worte "Anhang zu diesem Gesetz" ersetzt.
6. in Absatz 11a (2) (e), "Nutzung" wird durch "Bedingung" ersetzt.
7. In Artikel 11a Absatz 7 Buchstabe b wird "3 und 4" durch "2 und 3" ersetzt.
8. Absatz 11b (5) lautet:
"(5) Die obligatorische Stelle stellt jedes Jahr Metadaten auf dem Geoportal zur Berechnung der Infrastrukturstatusindikatoren für räumliche Daten zur Verfügung. Die Infrastruktur-Statusindikatoren für die Raumdaten sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
Fußnote 12a wird gestrichen.
9. Absatz 11c (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 8 werden in den Absätzen 2 bis 7 umnummeriert.
10. In Ziffer 11c (3) dritter Satz wird "3" durch "2" ersetzt.
11. In Absatz 11c Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Umsetzungsgesetzgebung" durch die Worte "Anhang zu diesem Gesetz" ersetzt.
12. In Artikel 11c (6) wird "6" durch "5" ersetzt.
13.
„§ 11e
Ministerium für Umwelt
Ministerium für Umwelt
a) ist der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Bereich der räumlichen Dateninfrastruktur;
b) der Europäischen Kommission gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union Bericht erstattet,
c) Metadaten zur Berechnung von Infrastrukturstatusindikatoren für räumliche Daten über das europäische Geoportal INSPIRE zur Verfügung zu stellen;
d) die Ergebnisse der Überwachung des Zustands der Infrastruktur für räumliche Daten auf dem Geoportal spätestens am 31. März jedes Jahres zur Verfügung stellen;
e) bis zum 31. März jedes Jahres einen aktualisierten Gesamtbericht über den Stand der Infrastruktur für Raumdaten veröffentlichen; nur die Punkte, die seit der vorherigen Veröffentlichung geändert wurden,
f) die Qualität der Metadaten für die Berechnung der Infrastrukturstatusindikatoren für die Raumdaten bis zum 15. Dezember jedes Jahres bewerten; und
(g) koordinieren Sie die Infrastruktur für räumliche Daten.
14. Nach Abschnitt 11e werden folgende Abschnitte 11f und 11g eingefügt, einschließlich der Überschriften:
„§ 11f
Koordination der Infrastruktur für Raumdaten
(1) Die räumliche Dateninfrastruktur wird vom Koordinierungsausschuss für die räumliche Dateninfrastruktur koordiniert, dem beratenden Organ des Umweltministeriums.
(2) Der Koordinierungsausschuss für die Infrastruktur für räumliche Daten setzt sich aus Koordinatoren räumlicher Datenthemen und gegebenenfalls aus anderen zentralen Verwaltungsbüros, juristischen Personen zusammen, die mit räumlichen Daten und juristischen Personen im Zusammenhang mit lokalen Behörden verbunden sind.
(3) Koordinator des Raumdatenthemas
a) dem Geoportal die nationalen Datensätze für das von ihm koordinierte Geodatenthema zur Verfügung stellen;
b) die obligatorischen Stellen, die ihre räumlichen Daten zum Inhalt nationaler Datensätze beitragen;
c) verpflichtet sein, Metadaten für die Berechnung von Infrastrukturstatusindikatoren für räumliche Daten auf dem europäischen Geoportal INSPIRE zur Verfügung zu stellen;
d) mit dem Umweltministerium zusammenarbeiten, um die Qualität der Metadaten für die Berechnung der Infrastrukturstatusindikatoren für Raumdaten und den Gesamtbericht über den Infrastrukturstatus für Raumdaten zu bewerten; und
e) die Verpflichtungen aus technischen Anforderungen durch ein Geoportal oder ein eigenes Informationssystem erfüllen.
(4) Die Pflichtstelle arbeitet mit dem Thema Geodatenkoordinator zusammen, um den nationalen Datensatz nach technischen Anforderungen zu erstellen und bereitzustellen.
(5) Die Raumdatenthemen und ihre Koordinatoren sind im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt.
§ 11g
INSPIRE Informationssystem für öffentliche und öffentliche Verwaltung
(1) INSPIRE ist ein Informationssystem für öffentliche und öffentliche Dienste
a) Registrierung und Veröffentlichung des nationalen INSPIRE-Datensatzes; und
b) die Registrierung von Daten über die öffentlichen und öffentlichen Verwaltungen von INSPIRE gemäß den Vorschriften der Europäischen Union für die Zwecke der Bereitstellung auf dem Geoportal.
(2) Das INSPIRE Public- und Public-Service-Informationssystem ist in einer Weise zugänglich, die einen kostenlosen Fernzugriff ermöglicht.
(3) Der Verwalter des INSPIRE Public and Public Administration Information Systems ist die Digital and Information Agency.
15. Im ersten Satz von Ziffer 12 (4) werden die Worte "Berichte über den Zustand der Umwelt einzelner Regionen" durch die Worte "Summärer Bericht über die Umwelt in den Regionen der Tschechischen Republik" ersetzt und im zweiten Satz "Diese Berichte müssen veröffentlicht werden" ersetzt durch "Dieser Bericht muss veröffentlicht werden."
16. Artikel 15a, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 15a
Zulassungsbestimmungen
Das Ministerium für Umwelt bietet durch Dekret
(a) den Bereich der kontinuierlich aktualisierten großen Volumendaten;
b) die Fristen, innerhalb derer die Pflichtstelle und andere räumliche Datenanbieter Metadaten für erfasste Raumdaten und -dienste entwickeln müssen; und
c) Infrastrukturstatusindikatoren für räumliche Daten;
17. Folgender Anhang wird angefügt:

"Beitrag zum Gesetz Nr. 123/1998 Slg.
DETAILS THEREOF

ČÁST I.

1. Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen Zuordnung der Position der Rauminformation durch das Koordinatensystem (x, y, z) oder Breite, Länge und Höhe, die mit dem Positions- und Höhengeodetikdatum verbunden sind.
Das tschechische Amt für Geographische und Katastrale in Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium ist der Koordinator dieses Themas.
2. Geographische Koordinatennetzsysteme
Ein harmonisiertes Multi-Level-Gitter, standardisierte Position und Größe von Gitterzellen und einen gemeinsamen Anfang.
Das tschechische Amt für Geographische und Katastrale in Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium ist der Koordinator dieses Themas.
3. Geografische Namen
Namen der Gebiete, Regionen, Bezirke, Städte, Kommunen, Teile der Gemeinden oder beliebige geographische oder topographische Elemente des öffentlichen Interesses oder von historischer Bedeutung.
Das tschechische Amt für Vermessung und Kataster ist der Koordinator dieses Themas.
4. Territoriale Verwaltungseinheiten
Territoriale Verwaltungseinheiten, die Territorien für Regierungs- und Selbstverwaltungszwecke unterteilen und durch die Begrenzung eines oder mehrerer ständiger Katastergebiete definiert sind.
Das tschechische Amt für Vermessung und Kataster in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium ist der Koordinator dieses Themas.
5. Adressen
Lage der Immobilie per Adresse, gekennzeichnet in der vom Grundgesetzgeber 17 festgelegten Weise.
Das tschechische Amt für Vermessung und Kataster ist der Koordinator dieses Themas.
6. Paket
Gebiet im Eigentumsregister definiert.
Das tschechische Amt für Vermessung und Kataster ist der Koordinator dieses Themas.
7. Verkehrsnetze
Straßen-, Schienen-, Luft- und Wasserverkehrsnetze und zugehörige Infrastruktur. Dazu gehören Verbindungen zwischen Verkehrsnetzen. Dazu gehört auch das transeuropäische Verkehrsnetz 18).
Das Ministerium für Verkehr ist Koordinator dieses Themas in Zusammenarbeit mit dem tschechischen Regional- und Katastralamt.
8.
Wasserelemente, einschließlich Meeresgebiete und alle anderen verwandten Wasserkörper und Elemente, Wassereinzugsgebiete und Unterbecken.
Das tschechische Amt für Vermessung und Kataster in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsministerium und dem Umweltministerium ist der Koordinator dieses Themas.
9. Geschützte Gebiete
Territory benannt oder verwaltet im Rahmen von internationalen Verträgen, der Europäischen Union oder tschechischen Rechtsvorschriften, um die spezifischen Ziele ihres Schutzes zu erreichen.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium in Zusammenarbeit mit dem Kulturministerium.

ČÁST II.

1. Höhe
Digitale Höhenmodell von Land, Oberfläche von Gletschern und Ozeanen. Inklusive Höhen von Land, Wassertiefe und Küstenlinie.
Das tschechische Amt für Vermessung und Kataster ist der Koordinator dieses Themas.
2. Landschaftsdeckung
Körperliche und biologische Abdeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Oberflächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürliche und teilweise natürliche Flächen, Feuchtgebiete und Gewässer.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium.
3. Orthophotographische Anzeige
Geographische Bilddaten von Satelliten oder Luftsensoren.
Das tschechische Amt für Geographische und Katastrale in Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium ist der Koordinator dieses Themas.
4. Geologie
Geologie charakterisiert durch Zusammensetzung und Struktur. Enthält Gesteinsboden, Wasser und Geomorphologie.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium.

ČÁST III.

1. Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Informationen.
Das tschechische Statistische Amt ist der Koordinator dieses Themas.
2. Gebäude
Geografische Lage von Gebäuden.
Das tschechische Amt für Vermessung und Kataster ist der Koordinator dieses Themas.
3. Boden
Boden und sein Substrat beschrieben durch Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt von Partikeln und organischen Material, Gewicht von Skelett, Erosion oder durchschnittliche Steigung und erwartete Wasseraufnahmefähigkeit.
Der Koordinator dieses Themas ist das Landwirtschaftsministerium in Zusammenarbeit mit dem Umweltministerium.
4. Verwendung des Gebiets
Das gemäß seiner derzeitigen und geplanten Funktion oder sozioökonomischen Zwecken (z.B. Wohn-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts-, Forst-, Freizeit-) beschriebene Gebiet.
Der Koordinator dieses Themas ist das Ministerium für lokale Entwicklung in Zusammenarbeit mit dem tschechischen Amt für Regional- und Regionalbehörden und Kommunen.
5. Gesundheit und Sicherheit des Menschen
Geografische Verteilung des überwiegenden Auftretens pathologischer Zustände (z.B. Allergien, Krebserkrankungen, Atemwegserkrankungen), gesundheitliche Folgeninformationen (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder Lebensbedingungen (z.B. Müdigkeit, Stress) direkt (z.B. Luftverschmutzung, Chemikalien, Ozonabbau, Lärm) oder indirekt (z.B. Lebensmittel, genetisch veränderte Organismen) mit Umweltqualität.
Der Koordinator dieses Themas ist das Gesundheitsministerium.
6. Öffentliche Dienste
Kanalisation, Abfallbewirtschaftung, Energieversorgung und Wasserversorgung; Verwaltungs- und Sozialdienstleistungen wie öffentliche Verwaltung, Zivilschutzeinrichtungen, Schulen und Krankenhäuser.
Koordinator dieses Themas ist die Digitale und Informationsagentur in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Inneres, Ministerium für Gesundheit, Ministerium für Arbeit und Soziales, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Ministerium für Verteidigung, Ministerium für Umwelt, Ministerium für lokale Entwicklung, Ministerium für Landwirtschaft, Regionalbehörden und Eigentümer der technischen Infrastruktur.
7. Umweltüberwachungseinrichtungen
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungsanlagen, die die Beobachtung und Messung von Emissionen, den Zustand der Umweltkompartimente und anderer Ökosystemindikatoren (z.B. Artenvielfalt, ökologische Bedingungen von Pflanzen) durch oder im Auftrag der Behörden umfassen.
Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium in Zusammenarbeit mit dem Staatsamt für Kernsicherheit.
8. Produktion und Industrieausrüstung
Industrieproduktionsstandorte, einschließlich Anlagen, die unter das Integrierte Präventionsgesetz (19) fallen, sowie Wassersammlung, Bergbau, Lager- und Lagerstätten.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium in Zusammenarbeit mit der Energieregulierungsbehörde.
9. Landwirtschaftliche und Aquakulturausrüstung
Landwirtschaftliche Produktionsanlagen und -einrichtungen, einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und Stallungen.
Der Koordinator dieses Themas ist das Landwirtschaftsministerium.
10. Bevölkerungsverteilung - Demographie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmale und Aktivitätsarten, gruppiert nach Netz, Region, Verwaltungseinheit oder anderen analytischen Einheiten.
Das tschechische Statistische Amt ist der Koordinator dieses Themas.
11. Verwaltungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Meldeeinheiten
Gebiete, die auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene verwaltet, reguliert oder genutzt werden. Es umfasst Deponien, Zonen des hygienischen Schutzes von Wasserressourcen, Messbereiche der Luftqualität, gefährdete Nitratgebiete, regulierte Wasserwege auf See oder große Binnenwasserstraßen, Abfalllagergebiete, geräuschbeschränkte Zonen, zugelassene Explorations- und Extraktionsgebiete, Flusseinzugsgebiete, relevante Meldeeinheiten und Küstenmanagementzonen.
Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium und dem tschechischen Bergbauamt.
12. Von Naturgefahren bedrohte Gebiete
Verwundbare Gebiete, die durch natürliche Gefahren identifiziert werden (alle Wetter, hydrologische, seismische und vulkanische Phänomene, sowie zerstörerische Brände, die aufgrund ihres Auftretens, ihrer Schwere und ihrer Häufigkeit schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), wie Überschwemmungen, Erdrutsche und Erdrutsche, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben, Vulkanausbrüche.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium.
13. Luft
Körperlicher Zustand der Luft. Enthält räumliche Daten basierend auf Messungen, Modellen oder Kombinationen davon sowie Messpunkte.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium.
14. Meteorologische Veranstaltungen
Wetterbedingungen und ihre Messung; Niederschlag, Temperatur, Rauch aus Boden und Pflanzenabdeckung, Windgeschwindigkeit und Richtung.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium.
15. Ozeanographische Phänomene
Der physische Zustand der Ozeane (z.B. Ströme, Salinität, Wellenhöhe). Die räumlichen Daten für dieses Thema werden in der Tschechischen Republik nicht bereitgestellt.
16. Meeresgebiete
Der physikalische Zustand der Meere und Salzwasserkörper unterteilt sich in Gebiete und Teilbereiche mit gemeinsamen Eigenschaften. Die räumlichen Daten für dieses Thema werden in der Tschechischen Republik nicht bereitgestellt.
17. Biologistik
Flächen mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Eigenschaften.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium.
18. Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete, die durch spezifische ökologische Bedingungen, Prozesse, Strukturen und Funktionen, die für das Leben relevant sind, gekennzeichnet sind, die die dort lebenden Organismen physisch unterstützen. Zu ihnen gehören Boden- und Wassergebiete, die durch geographische, abiotische und biotische Elemente differenziert werden, sowohl natürliche als auch teilweise natürliche.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium.
19. Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, die von Gittern, Regionen, Verwaltungseinheiten oder anderen analytischen Einheiten gruppiert werden.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium.
20. Energieressourcen
Energiequellen, einschließlich Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Solar- und Windenergie und andere Energiequellen, einschließlich gegebenenfalls Informationen über die Tiefe oder Höhe der Quelle.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium.
21. Mineralische Rohstoffe
Mineralische Stoffe, einschließlich Metallerze, industrielle Rohstoffe und andere kommerzielle Mineralien, einschließlich gegebenenfalls Tiefen- oder Höheninformationen über das Ausmaß der Quelle.
Der Koordinator dieses Themas ist das Umweltministerium.
17) Gesetz Nr. 111/2009 Slg., auf Grundregistern, geändert.
18) Verordnung (EU) Nr. 1315 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für die Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661 / 2010 / EU in der geänderten Fassung.
19) Gesetz Nr. 76/2002 Slg. über integrierte Vermeidung und Kontrolle von Verschmutzungen, über integriertes Verschmutzungsregister und über die Änderung bestimmter Gesetze (Integrated Prevention Act), geändert.
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 224 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 123 / 1998 Slg., über das Recht auf Information über die Umwelt, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.07.2023
In Kraft seit29.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 227
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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