Dekret Nr. 223 / 2022 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 349 / 2015 Coll., über Gasmarktregeln, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.08.2022
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 26. Juli 2022
zur Änderung des Erlasses Nr. 349 / 2015 Coll., über Gasmarktregeln, geändert
Gemäß § 98a Abs. 2 (i) des Gesetzes Nr. 458 / 2000 S., über die Geschäftsbedingungen und die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 90 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg.
Čl. I
Dekret Nr. 349 / 2015 Coll., über Gasmarktregeln, geändert durch Dekret Nr. 416 / 2016 Coll., Dekret Nr. 326 / 2018 Coll. und Dekret Nr. 277 / 2021 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und die folgenden Punkte (o) und (p) werden angefügt:
"(o) Auktionsregeln für die Reservierung nicht genutzter Speicherkapazität,
(p) Umfang, Art und Zeitpunkt der Übermittlung von Informationen über die Größe und Dauer der von einzelnen Gasmarktteilnehmern zwischen dem Gasbehälterbetreiber und dem Übertragungsnetzbetreiber reservierten Speicherkapazitäten;
2. In Artikel 2 Absatz 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe d die Worte "oder zwischen einem Produktionsgas und einem anderen Produktionsgas" hinzugefügt.
3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe y wird gestrichen.
Punkt (z) wird als Punkt (y) umnummeriert.
4. Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben j und k werden gestrichen.
Die Punkte (l) bis (w) werden als Buchstaben (j) bis (u) umnumeriert.
5. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "unter einem geschlossenen Lagervertrag" gestrichen.
6. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "Punkt der Gaserzeugungsanlage " gestrichen und der Satz" Der Punkt der Gaserzeugungsanlage ist nur dem Verteilernetz oder dem Übertragungssystem oder einer anderen Gaserzeugungsanlage nach dem Verbindungspunkt am Ende des Absatzes zugeordnet."
7. In Absatz 50 wird der Punkt am Ende des Absatzes 5 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
"(d) nicht genutzte Speicherkapazität."
8. In § 50 Abs. 7 wurden die Worte "die Speicherkapazität reserviert" durch die Worte ersetzt", hatte die Clearinggesellschaft oder ein ausländischer Teilnehmer das Recht, die Speicherkapazität zu nutzen".
9. In Absatz 50 werden am Ende des Absatzes 9 die Worte "oder zwischen den Aktienkonten des Abwicklungsunternehmens und den Aktienkonten der Bank, einer ausländischen Bank oder einer staatlichen greifbaren Reserveverwaltung" hinzugefügt.
10. In Absatz 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wird eine zusätzliche Speicherkapazität angeboten, darf ihre Größe die dreifache Speicherkapazität der Auktion nicht überschreiten."
11. In Artikel 53 Absatz 3 wird "5" durch "10" ersetzt.
12. In Artikel 54 Absatz 5 werden die Worte "und 5" nach den Worten "3" eingefügt.
13.
„§ 56
Verfahren zur Reservierung nicht genutzter Speicherkapazität
(1) Der Gasspeicherbetreiber behält sich die nicht genutzte Speicherkapazität auf Basis einer elektronischen Auktion vor.
(2) Der Gasspeicherbetreiber veröffentlicht die Bedingungen der Auktion und unterrichtet den Marktbetreiber über die Veröffentlichung der Auktion in einer Weise, die einen Fernzugriff spätestens 48 Stunden vor Beginn der elektronischen Auktion ermöglicht; Absatz 54 (2) gilt sinngemäß.
(3) Zur Auktion gelten die Artikel 51 Absatz 5, 52, 53 Absätze 2 bis 4 und 6 und 54 Absatz 6 entsprechend.
(4) Die Auktionsbedingungen sind in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt. Die Bedingungen der Auktion, die wiederholt werden, werden verwendet, wenn die Auktion wiederholt wird, mit Ausnahme der Größe der nicht genutzten Speicherkapazität, des Ausgangspreises und der finanziellen Sicherheiten, die der Gasbehälterbetreiber nicht benötigt.
14. In Artikel 60 Absatz 2 werden die Worte "auf einer Pro-Rata-Basis" nach den Worten "auf einer Pro-Rata-Basis" eingefügt.
15. In § 75 Abs. 1 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "und ein virtueller Erfassungspunkt, der Verluste oder eine nicht zugewiesene Auftragsvergabe des Vertriebsnetzbetreibers darstellt" hinzugefügt und die Worte" an den Probenahmestellen" durch die Worte "nach dem ersten Satz " ersetzt.
16. In Absatz 96 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Der Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet unverzüglich nach Eingang der in Artikel 60c Absatz 4 des Energiegesetzes genannten Informationen die Clearinggesellschaft oder den ausländischen Teilnehmer über die Größe der reservierten festen Kapazität für den Punkt der virtuellen Gasspeichereinheit, für die er nach Artikel 60c Absatz 2 des Energiegesetzes nicht mehr berechtigt ist."
17. Nach Absatz 96 wird folgender Abschnitt 96a eingefügt:
„§ 96a
Übermittlung und Veröffentlichung von Daten durch den Gasbehälterbetreiber
(1) Bis spätestens 12: 00: 00 am fünften Kalendertag des Gasmonats übermittelt der Netzbetreiber dem Übertragungsnetzbetreiber Daten über die Größe der festen jährlichen und festen monatlichen Speicherkapazität, die für das laufende und nachfolgende Lagerjahr reserviert ist, aufgeschlüsselt nach Gasmonaten, was den Buchungsstatus am ersten Gastag eines jeden Monats sowie von einzelnen Clearingstellen oder ausländischen Teilnehmern angibt, die ihre Bezeichnung angeben.
(2) Spätestens 12: 00: 00 am fünften Kalendertag nach dem Tag, an dem das Recht auf unbenutzte Speicherkapazität an das Clearingunternehmen oder an einen ausländischen Teilnehmer abgelaufen ist, teilt der Betreiber der Gasspeicheranlage mit:
a) Daten an den Übertragungsnetzbetreiber über die Größe der nicht genutzten Speicherkapazität, die von einzelnen Clearingstellen und ausländischen Teilnehmern unter Angabe ihrer Benennung aufgeschlüsselt wird;
b) das Abwicklungsunternehmen oder ein ausländischer Teilnehmer, die Größe der nicht genutzten Speicherkapazität, auf die das Clearingunternehmen oder ausländischer Teilnehmer kein Recht hat.
(3) Spätestens 12: 00: 00 am folgenden Gastag nach dem Vorbehalt der nicht genutzten Speicherkapazität gemäß Artikel 60d des Energiegesetzes übermittelt der Gasspeicherbetreiber dem Übertragungsnetzbetreiber Daten über die Größe der reservierten nicht genutzten Speicherkapazität pro Teilnehmer am Gasmarkt, die ihre Bezeichnung angibt.
(4) Die in Absatz 2 genannten Daten über die nicht genutzte Speicherkapazität werden vom Betreiber der Gasspeichereinheit gemäß Abschnitt 50 (4) und der Dauer der Speicherkapazität gemäß Abschnitt 50 (5) gemeldet, für die das Nutzungsrecht gemäß Abschnitt 60c des Energiegesetzes abgelaufen ist.
18. In Ziffer 116 (5) werden die Worte "zwei Kalendertage bis 8: 00: 00" durch die Worte "17: 00: 00" ersetzt.
19. In Artikel 117 Absätze 1 und 2 werden die Worte "am dritten Tag" durch die Worte "am nächsten Gastag" ersetzt.
20. In § 117 Abs. 3 wird "60 " durch" 30" ersetzt und "dritte " durch" nach Gas ersetzt".
21. In den Abschnitten 117 (4) und 118 (1) werden die Worte "zwei Kalendertage bis 12: 00" durch die Worte "18: 00: 00" ersetzt.
22. In Artikel 118 Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Im Falle eines Antrags auf eine rasche Änderung des Gaslieferanten gemäß Artikel 116 Absatz 5 prüft der Marktbetreiber die Ergebnisse der Bewertung des Antrags auf rasche Änderung des Gaslieferanten und des Gashändlers im Rahmen des letzten Lieferantenregimes, dem die Versorgung der Nachfrageanlage durch das endgültige Unternehmen, den Lieferanten der Nachfrageanlage, durch den Marktbetreiber und durch alle Beteiligten zur Verfügung gestellt werden soll."
23. in Ziffer 118 (5):
"(5) Ein Gaslieferant, der die Leistung oder die Fähigkeit zur Gasversorgung verloren hat oder keinen im Fall eines Gasliefervertrags erbrachten Übertragungs- oder Verteilernetzdienst hat, setzt den Marktbetreiber von der Möglichkeit aus, die Ausnahmeregelung für die von dieser Tatsache betroffenen Kundenstichprobenpunkte zu benennen, zu übertragen und zu übernehmen und innerhalb des Tages am Gasmarkt teilzunehmen. Der Marktteilnehmer übermittelt diese Informationen unverzüglich, einschließlich der EIC-Liste der Codes für die Probenahmestellen, auf die sich das Ereignis bezieht, an alle Teilnehmer des Gasmarktes und veröffentlicht es so, dass der Fernzugriff möglich ist. Für Kundenbedarfsstellen, deren Gaslieferant die Leistung oder die Versorgungsfähigkeit von Gas verloren hat oder keine Übertragungs- oder Verteilernetzdienste im Falle einer Gasversorgung im Rahmen eines Vertrags für kombinierte Gasversorgungsdienste, das Verfahren und Fristen gemäß Artikel 116 Absatz 5 sowie das Verfahren und die in Artikel 117 genannten Termine und dieser Absatz gelten entsprechend."
24. Anhang 3, einschließlich des Titels, lautet:

"Anhang Nr. 3 zu Dekret Nr. 349 / 2015 Coll.
Auktionsbedingungen für Lagerkapazität
1. Die Auktionsbedingungen sind verhältnismäßig, nicht diskriminierend und transparent.
2. Die Auktionsbedingungen umfassen:
a) den Anfangspreis oder die Bestimmung des Ausgangspreises;
b) das Startdatum der Auktion;
c) die erforderlichen Mittel zur sicheren elektronischen Kommunikation, einschließlich alternativer Kommunikationsmittel bei Ausfall der elektronischen Kommunikation seitens der Anmelderin;
d) die Methode zur Bestimmung der Größe der finanziellen Sicherheiten und des Prozesses und des Datums der Zusammensetzung der finanziellen Sicherheiten zur aktiven Beteiligung an der Auktion;
e) die Größe der angebotenen Speicherkapazität oder die Methode zur Bestimmung der Größe der angebotenen Speicherkapazität;
f) das Modell des Gasspeichervertrags;
g) den Algorithmus des verwendeten Auktionstyps, das Verfahren zur Bestimmung der Preisänderung während der Auktion, das Verfahren zur Zuordnung der Speicherkapazität und das Verfahren zur Bestimmung des resultierenden Preises pro Speicherkapazitätseinheit;
(h) die Mindest- und Höchstdauer der Speicherkapazität;
— die Dauer der Auktion, die Auktionsrunde oder die Methode zur Bestimmung der Dauer der Auktion und der Auktionsrunde;
(j) die Methode zur Festsetzung der Geldbuße für die Streichung der Speicherkapazität an einen aktiven Antragsteller, der bestätigt wurde, dass die Speicherkapazität gebucht wurde, aber kein Lagervertrag geschlossen wurde, einschließlich des Datums und der Methode zur Erstattung;
(k) die Größe der zusätzlichen Speicherkapazität, die aktiviert werden kann, und die Bedingungen, unter denen zusätzliche Speicherkapazität aktiviert werden kann, wenn zusätzliche Speicherkapazität angeboten wird;
(l) die Bedingungen, unter denen der Tankbetreiber die Lagerkapazitätsauktion beendet.
3. Die Auktionsbedingungen für nicht genutzte Speicherkapazität umfassen auch:
a) das Datum der Wirksamkeit, ab dem die Speicherkapazität reserviert ist;
b) die Höhe des anfänglichen negativen Preises bei einer Auktion zu einem negativen Preis für die Gasspeicherung gemäß der Entscheidung des Ministeriums für Industrie und Handel;
c) maximal 90 % der neu gebuchten nicht genutzten Speicherkapazität im Rahmen der Gasnotrufregelung und der Art und Weise, wie der Gasversorgungssicherheitsstandard gewährleistet ist.
25.

"Anhang Nr. 4 zu Dekret Nr. 349 / 2015 Coll.
Regeln für die Beurteilung der Durchführbarkeit der Renomination von Gastransport, Verteilung und Lagerung
Der Fernleitungsnetzbetreiber, der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Gasspeicherbetreiber verweigern die Wiedereinleitung an der Ein- oder Ausfahrtsstelle des Gassystems, wenn
a) Nominierungen am Eintritts- oder Austrittspunkt des Gassystems sind nicht gegenseitig vereinbart; oder
b) eine der folgenden Bedingungen am Ein- oder Austrittspunkt des Übertragungssystems erfüllt ist:
1. bei einer gegebenen täglichen Nominierung oder Re-Nominierung
(i) die Nominierung oder Re-Nominierung übertrifft die verbleibende Tageskapazität der Clearinggesellschaft oder des ausländischen Teilnehmers an einem bestimmten Übertragungsnetzeingang oder -ausgangspunkt
NRJD > dost ro0 ≤ h < TNPJh + T ≤ h < HdKSJh
(ii) die Nominierung oder Renomination ist niedriger als die Nominierung oder Renomination akzeptiert und bis jetzt registriert
NRJD < ZV0 ≤ h < TNPJh
2. bei Verabreichung einer stündlichen Nominierung oder Renomination
(i) am verbleibenden Gastag überschreitet der Wert der Nominierung oder Re-Nominierung an einem gegebenen Übertragungssystem-Ein- oder Austrittspunkt in einer Stunde [h] die Stundenkapazität der Clearingeinheit oder eines ausländischen Teilnehmers an einem bestimmten Übertragungssystem-Ein- oder Austrittspunkt in einer Stunde [h]
NRJ [h] > KSJ [h], T ≤ h < Hd
ii) die Nominierung oder Re-Nominierung unterscheidet sich von der Nominierung oder Re-Nominierung akzeptiert und zu einer Stunde registriert [h]
NRJ [h] ∞ NPJ [h, 0 ≤ h < T
wenn
J den Eingangs- oder Ausgangspunkt des Gassystems;
T ist die Reihenfolge des Gastages, aus dem die Nominierung oder Re-Nominierung wirksam ist; kann Werte in Intervall T = 0 für den ersten Intervall < 6: 00, 7: 00) Gastag bis T = Hd-1 für den letzten Intervall < 5: 00, 6: 00) Gastag,
Hd ist die Anzahl der Stunden des Gastages, d.h. standardmäßig 24 Stunden, oder möglicherweise 23 oder 25 Stunden beim Wechsel von Zeit zu Sommer- oder Winterzeit,
h die zeitliche Reihenfolge des Gastages; kann Werte im Intervall h = 0 für das erste Intervall < 6: 00, 7: 00) Gastag bis h = Hd-1 für das letzte Intervall < 5: 00, 6: 00) Gastag,
NRJD ist die Nominierung oder Re-Nominierung einer bestimmten Clearingeinheit oder eines ausländischen Teilnehmers am Eintritts- oder Austrittspunkt des Gassystems an einem bestimmten Gastag [D],
NRJ [h] ist die Nominierung oder Re-Nominierung der Einrichtung oder des ausländischen Teilnehmers am Eintritts- oder Austrittspunkt des Gassystems pro Stunde [h] des Gastages,
KSJ [h] die Summe aller stündlich reservierten festen oder unterbrechbaren Kapazitäten des Clearingunternehmens oder eines im Vertrag (s) vereinbarten ausländischen Teilnehmers am Eintritts- oder Austrittspunkt des Gassystems [J] pro Stunde [h] des Gastages;
die stündlichen Kapazitätswerte werden als die tägliche oder intratägige reservierte Kapazität, geteilt durch die Anzahl der Stunden, für die die Kapazität reserviert ist, nach unten gerundet; die Differenz der Rundung wird in die letzte Stunde des Gastages addiert;
NPJ [h] ist der Gesamtwert der Nominierungen oder Renominationen an einen bestimmten Gassystem-Ein- oder Ausgangspunkt [J] pro Stunde [h] des zu T-2 Zeitpunkt empfangenen und registrierten Gastages (d.h. 2 Stunden vor der Nominierung).
26. In Anhang Nr. 19, Teil II, in der Überschrift nach den Worten "Gas für Ein- und Ausgang ", die Worte" für Ein- und Ausgang" werden gestrichen.
27. In Anhang Nr. 19, Teil A, Teil IV wird nach Buchstabe n folgende Nummer eingefügt:
"(o) den Preis für die Überschreitung der zulässigen stündlichen Abweichung,"
Die Punkte (o) und (p) werden als Buchstaben (p) und (q) umnumeriert.
28. In Anhang Nr. 19, Teil B, Teil VI, wird der Punkt am Ende von Nummer 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe b angefügt:
"b) Zahlung für die Überschreitung der täglichen reservierten Vertriebskapazität in CZK / Monat."
Čl. II
Dieser Erlass wird am 1. August 2022 mit Ausnahme von Artikel I (25) wirksam, der am 1. Januar 2023 wirksam wird.
Präsident des Rates:
Zavíček, Ph.D., v. r. o.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 223 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 349 / 2015 Coll., über Gasmarktregeln, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.07.2022
In Kraft seit01.08.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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