Entschließung Nr. 223 / 2020 Coll.

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 01.05.2020
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 30. April 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020, gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg., über die Sicherheit der Tschechischen Republik, erklärte die Regierung den Notstand gemäß Artikel 5 und Artikel 5 a) bis e) und Artikel 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., wegen gesundheitlicher Bedrohungen im Zusammenhang mit der Noterkennung von Coronavirus / bekannt als SARS CoV-2 / im Gebiet
Regierung mit Wirkung vom 11. Mai 2020 um 00 Uhr
I. Bestellungen
a) an öffentlich zugänglichen Orten von höchstens 10 Personen zu wohnen, mit Ausnahme von Haushaltsmitgliedern, der Ausübung eines Berufs, der Geschäftstätigkeit oder anderer ähnlicher Tätigkeiten, der Teilnahme an der Beerdigung und der Aufrechterhaltung einer Entfernung von anderen Personen von mindestens 2 Metern;
b) zum Verzehr von Lebensmitteln, einschließlich Getränken, in der Öffentlichkeit an der Verkaufsstelle, nur soweit erforderlich für die Notwendigkeit der erforderlichen Erfrischungen, im Falle des unmittelbaren Verbrauchs, und in einem solchen Fall, aus dem Laden, dem Fenster usw., mindestens 10 Meter;
II. verbietet, wenn nicht anders in dieser oder anderen Krisenmaßnahme vorgesehen, Theater-, Musik-, Film- und andere künstlerische Leistungen, Sport-, Kultur-, Religions-, Bundes-, Tanz-, traditionelle und ähnliche Veranstaltungen und andere Zusammenkünfte, Ausstellungen, Festlichkeiten, Pilger, Shows, Verkostung, Märkte und Messen, Bildungsveranstaltungen, Feiern, öffentlich und privat, mit Teilnahme gleichzeitig über 100 Personen; Dieses Verbot gilt nicht für Sitzungen, Sitzungen und ähnliche Ereignisse der Verfassung, der öffentlichen Behörde, der Gerichte und anderer öffentlich-rechtlicher Personen;
III. Beschränkt den Sport an Sportplätzen, Parks, Parks und anderen öffentlichen Plätzen unter den folgenden Bedingungen:
a) sie nimmt gemeinsam höchstens 100 Personen wahr;
b) gemeinsame Ankleideräume, Waschräume, Duschen und ähnliche Einrichtungen, in denen die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, außer bei der Verwendung von Toiletten, sofern die Anordnungen so eingestellt sind, dass es im Inneren nicht mehr als eine Person gibt; in solchen Fällen sollten jedoch erhöhte Hygienemaßnahmen, insbesondere Handdesinfektion, aber auch für Stellen vorgesehen werden, an denen die Hände normalerweise berührt werden;
IV. Bestellungen
a) für Massenereignisse sowohl im Außen- als auch im Innenbereich, bei denen mindestens 100 Personen gleichzeitig die folgenden Regeln erfüllen:
- eine Entfernung zwischen Personen von mindestens 2 Metern, ausgenommen Haushaltsmitglieder,
- ein Behälter mit einem Desinfektionsmittel zur Handdesinfektion erhältlich ist;
(b) für die organisierte Ausbildung von Sportlern auf dem Außen- und Innensportgelände, um die folgenden Regeln einzuhalten:
- es gibt maximal 100 Personen gleichzeitig auf dem Sportgelände,
- die Entfernung zwischen Athleten und anderen Personen mindestens 2 Meter,
- Athleten sind nicht erforderlich, um ein schützendes Mittel des Atmens (Nose, Mund) zum Zeitpunkt des Trainings oder Kampfes zu tragen, um die Ausbreitung von Tröpfchen zu verhindern,
- ein Behälter mit einem Desinfektionsmittel zur Handdesinfektion am Sportplatz zur Verfügung stehen,
- die damit verbundenen Innenbereiche des Sportgeländes, insbesondere gemeinsame Ankleideräume, Waschräume, Duschen und ähnliche Einrichtungen, werden nicht verwendet, ausgenommen die Verwendung von Toiletten, unter Bedingungen, dass die Anordnungen so eingestellt sind, dass es nicht mehr als eine Person in den Innenräumen gibt; In solchen Fällen sollte jedoch die Durchführung erhöhter Hygienemaßnahmen, insbesondere der Handdesinfektion, sichergestellt werden, aber auch, wenn die Hände normalerweise betroffen sind,
- nach Abschluss der Ausbildung wird eine regelmäßige Desinfektion aller verwendeten Ausbildungshilfen durchgeführt;
c) an einer Hochzeitszeremonie teilzunehmen, um die folgenden Regeln einzuhalten:
- nur die Brautjungfer, ihre beiden Zeugen, die Person, die für eine öffentliche Behörde oder die Person handelt, die für eine Autorität einer zuständigen Kirche, das Mahnmal und andere Personen handelt, so teilnehmen, dass die Gesamtzahl der Personen 100 Personen nicht überschreitet,
- die Ehepartner sind nicht verpflichtet, während der Hochzeitszeremonie ein Atemschutzgerät (Nose, Mund) zu tragen, das die Ausbreitung von Tröpfchen verhindert,
- Teilnehmer der Hochzeitszeremonie sind nicht verpflichtet, Intervalle von mindestens 2 Metern von anderen Personen zu beobachten,
- alle verwendeten Geräte werden nach der Hochzeitszeremonie desinfiziert,
Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Erklärungen von Personen, die einer eingetragenen Partnerschaft beitreten;
d) an der Dienstleistung teilzunehmen, um die folgenden Regeln einzuhalten:
- gleichzeitig nehmen maximal 100 Personen an der Dienstleistung teil,
- im Dienstraum (Kirche, Gemeinde usw.) müssen die Teilnehmer des Dienstes mindestens 2 Meter voneinander entfernt sein, ausgenommen die Mitglieder des Haushalts,
- die Teilnehmer des Dienstes müssen ihre Hände desinfizieren, bevor sie in den Dienstraum eintreten,
- die Teilnehmer des Dienstes sollen ein schützendes Atemgerät (Nose, Mund) tragen, das die Ausbreitung von Tröpfchen verhindert, außer wenn die Eucharistie / Abendessen des Herrn angenommen wird,
- die Begrüßung des Raumes und des Segens mit heiligem Wasser und ähnlichen Zeremonien wird als Teil des Dienstes weggelassen werden,
- der Klerus entzündet seine Hände mindestens vor und nach dem Beginn des Dienstes, vor und nach dem Dienst der Eucharistie,
- die Dauer des Dienstes wird nicht unnötig verlängert, während die liturgischen Vorschriften beibehalten werden,
- der Serviceraum wird nach der Desinfektion der Service- und Kontaktbereiche (Handschuhe, Bänke usw.) richtig belüftet,
- der Zugang der Gläubigen zu anderen Orten in der Kirche / Gemeinde außerhalb des Hauptdienstraums ist eingeschränkt;
die gleichen Regeln gelten für Hochzeiten und Taufe; Kirchen / Chöre außerhalb der Dienste bleiben offen für persönliches Gebet und individuelle geistige Betreuung.
Ministerpräsident
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 223 / 2020 Coll. über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
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Verkündungsdatum01.05.2020
In Kraft seit-
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