Regierungsverordnung Nr. 220 / 2019 Coll.
Verordnung der Regierung über die maximale Anzahl der Visumanträge für Aufenthalte über 90 Tage für Geschäftszwecke, Anträge auf langfristige Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionszwecke und Anträge auf eine Mitarbeiterkarte, die bei der Vertretung eingereicht werden kann
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Gesetz Nr. 326 / 1999
Wird durchgeführt durch
Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über d...
Regierungsverordnung Nr. 436 / 2023 Coll.
Ändert
Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 220 / 2019 Slg. ü...
Regierungsverordnung Nr. 556 / 2020 Coll.
Ändert
Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 220 / 2019 Slg. über...