Regierungsverordnung Nr. 220 / 2019 Coll.

Verordnung der Regierung über die maximale Anzahl der Visumanträge für Aufenthalte über 90 Tage für Geschäftszwecke, Anträge auf langfristige Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionszwecke und Anträge auf eine Mitarbeiterkarte, die bei der Vertretung eingereicht werden kann

Diese Vorschrift verweist auf

Keine ausgehenden Zusammenhänge.

Auf diese Vorschrift verweisen

Gesetz Nr. 326 / 1999
Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über d...
Wird durchgeführt durch
Regierungsverordnung Nr. 436 / 2023 Coll.
Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 220 / 2019 Slg. ü...
Ändert
Regierungsverordnung Nr. 556 / 2020 Coll.
Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 220 / 2019 Slg. über...
Ändert
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