Verordnung des Finanzministeriums Nr. 220/1996
Erlass des Finanzministeriums zur Festlegung des Höchstbetrags der Kosten der Tätigkeit und des Höchstbetrags der Ausgaben für den Erwerb von Sach- und immateriellen Kapitalanlagen der Allgemeinen Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik sowie der Minister-, Zweig-, Unternehmens- und sonstigen Krankenversicherungsgesellschaften
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Keine ausgehenden Zusammenhänge.
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Keine eingehenden Zusammenhänge.