Gesetz Nr. 22 / 2006

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Darstellung in den Rechtsbeziehungen, geändert, und Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., über die Änderung und Aufhebung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeiten der Bezirksbehörden, geändert

Gültig In Kraft seit 26.01.2006
ANHANG
DIE RECHT
vom 20. Dezember 2005
zur Änderung des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg. über das Eigentum der Tschechischen Republik und seine Darstellung in den Rechtsbeziehungen, geändert, und Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., über die Änderung und Aufhebung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeiten der Bezirksbehörden, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über Vermögenswerte der Tschechischen Republik
Čl. I
Gesetz Nr. 219 / 2000 Coll., über das Eigentum der Tschechischen Republik und ihre Vertretung in den Rechtsbeziehungen, geändert durch Gesetz Nr. 492 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 229 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 320 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 501 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 202 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 280 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 218 / 2004 Coll.
1. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e:
„e) mit Telekommunikations- und Funkkommunikationstechnik, Aufzeichnungstechnik, Computertechnik und Transportmitteln, in Straf-, Straf- und anderen ähnlichen Verfahren, sowie mit allen Waffen, Munition, Munition und Sprengstoff, ist es die Verantwortung des Innenministeriums."
Fußnoten 13, 14 und 15 werden gestrichen.
2. Absatz 11 (1) (g), einschließlich Fußnote 14a, wird gestrichen.
3. In Artikel 12 Absatz 2 werden die Worte "eine Spendevereinbarung mit dem Eigentum eines Staates " durch die Worte ersetzt" eine Spende oder einen anderen Vertrag, der das Eigentum eines Staates frei von einer im Eigentumsregister eingetragenen Immobilie, mit Ausnahme eines aufgrund einer Änderung der Kategorie oder der Infrastruktur erworbenen Verkehrspakets, sowie" einschließt.
4. Absatz 22 (3) bis (5), einschließlich Fußnote 38a, lautet wie folgt:
"(3) Die Genehmigung durch das Finanzministerium erfordert einen im Immobilienregister eingetragenen Immobilien-Transfer-Vertrag sowie einen Vertrag zur Übertragung eines Wohnungs- und Wohnraums, wenn nicht für den Transfer
(a) Grundstücke, die durch Gebäude für Wohn- oder Gebäude für die individuelle Erholung (36) im Besitz des Erwerbers und des daran befestigten Grundstücks bis zu einer Fläche von nicht mehr als 1000 m2 insgesamt für diesen Erwerber gebaut werden, oder eine getrennte Überführung von Grundstücken, die von einer einzelnen oder einer gewöhnlichen Garage im Besitz des Erwerbers gebaut werden;
b) ein gemeinsames Eigentumsinteresse am Vorteil des Miteigentümers auf der Grundlage eines Vorkaufsrechts 36a) oder eines Miteigentumsinteresses am Grundstück zum Nutzen des Eigentümers der Wohnung oder des Nichtwohnraums nach Sondervorschriften37;
c) unbewegliches Eigentum gemäß Absatz 4;
d) das Land gemäß Absatz 5 oder die Gebäude auf diesem Land;
e) im Rahmen von landbasierten (38) Joint Ventures;
f) Land, das zum Erwerb eines Grundstücks eines anderen Eigentümers ausgetauscht wird;
(g) nicht gebautes Grundstück in einer Fläche von 100 m2, es sei denn, es ist mit einem anderen Land verbunden, das von demselben Erwerber übertragen wird;
(h) ein Straßenpaket, auf dem sich die Stelle einer Straße befindet, die den spezifischen Gesetzen entspricht 38a) befindet oder eine lokale Straße, die den spezifischen Gesetzen entspricht 38a) im Besitz einer Gemeinde oder einer Gemeinde ist, oder ein Ort, der durch eine endgültige territoriale Entscheidung zur Errichtung einer Straße oder einer lokalen Straße benannt ist, deren Eigentümer unter der besonderen Gesetzgebung 38a gehört werden soll) ein Landkreis oder eine Gemeinde, die dieses Land besitzt;
i) ein Straßengrundstück, für das aufgrund einer Änderung der Kategorie oder der Infrastrukturklasse eine Übertragung auf das Eigentum einer Person, die Eigentümer der Infrastruktur mit der geänderten Kategorie oder Klasse ist, unter besonderen Gesetzen 38a erfolgt;
(j) im Gegenzug zur Zahlung im Falle von unbeweglichen Vermögens-, Wohnungs- und Nichtwohnbetrieben, mit denen das Amt für die Vertretung des Staates in Sachen des Vermögens 15a) zuständig ist und deren Kosten nach Rechnungslegung oder Betriebsaufzeichnungen 3 000 000 CZK nicht überschreiten.
(4) Die Genehmigung durch das Ministerium für Kultur erfordert einen Vertrag für die Übertragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum, das als Kulturdenkmal erklärt wurde, mit Ausnahme des in Absatz 3 Buchstabe i genannten Straßenpakets, und einen Vertrag für die Übertragung einer Sammlung von Museen.
(5) Die Genehmigung durch das Umweltministerium erfordert einen Vertrag zur Überführung von Grundstücken in einem speziell geschützten Gebiet und seiner Schutzzone, mit Ausnahme eines in Absatz 3 Buchstabe i genannten Straßenpakets, und einen Vertrag zur Überführung von Bauwerken, der im Besitzregister eingetragen ist, wenn es sich auf einem Grundstück in einem besonders geschützten Gebiet und seiner Schutzzone befindet, nicht für einen Vertrag, der einer Genehmigung nach Absatz 4 unterliegt.
38a) § 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 13/1997 Slg., auf Straße, geändert durch Gesetz Nr. 132/2000 Slg.
5. In Ziffer 27 (2) wird "5 " durch" 8" ersetzt.
6. In Abschnitt 34 wird Absatz 4 angefügt, einschließlich der Fußnoten 57 und 57a:
"(4) Im Falle von Verzichtsverzichtsverzichtsverzichtsverschuldungen, die sich aus dem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen für die Gewährung eines staatlichen Beitrags zum individuellen Wohnungsbau57a ergeben, gilt nicht für die Bestimmungen der Absätze 2 und 3. Diese Schulden können auch aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen aufgegeben werden, aber die Schulden, die sich im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit oder Schulden ergeben, dürfen nicht für einen Schuldner, der einen Anspruch gegen den Staat hat, aufgegeben werden.
57) § 574 des Zivilgesetzbuches.
57a) Zum Beispiel, Dekret Nr. 136 / 1985 Slg., über Finanzen, Kredite und andere Hilfen von kooperativem und individuellem Wohnbau und Modernisierung von privaten Familienhäusern, geändert.
7. In Paragraph 60a (6) wird das Wort "Spende" gestrichen.
8. In Ziffer 60a (7) zweiter Satz wird das Wort "Vergabe" gestrichen.
Čl. II
Ist nach dem Gesetz Nr. 219/2000 Slg., wie es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gilt, der Rechtsakt auf die Genehmigung durch das zuständige Amt angewiesen, so wurde diese Genehmigung erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erteilt, und diese Bedingung blieb ohne Entschädigung bestehen, so ist derselbe Rechtsakt bis zum gleichen Zeitpunkt gültig, sofern nicht anderweitig gesetzlich anwendbar.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit der Bezirksbehörden
Čl. III
Im Teil des 1717. Artikels CXVII des Gesetzes Nr. 320 / 2002 Slg., zur Änderung und Aufhebung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeiten der Bezirksämter, geändert durch Gesetz Nr. 426 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 518 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 354 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 356 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 22 / 2004 Sl.
14a. Die Zuständigkeit für die Verwaltung der Forderungen der Tschechischen Republik, die sich aus der Verletzung der Vertragsbedingungen für die Gewährung staatlicher Beiträge für den einzelnen Wohnbau ergeben, die nach besonderen Rechtsvorschriften (1) und nicht unter Nummer 14 fallen, ist für das Amt für die Vertretung des Staates in Sachsachen ab dem 1. März 2006. Das Amt für die Vertretung des Staates in Sachen Eigentumssachen nimmt ab demselben Zeitpunkt die Rechte der Tschechischen Republik wahr und erfüllt die Verpflichtungen der Tschechischen Republik im Rahmen der nach Sondergesetzen (1) abgeschlossenen Verträge zur Gewährung staatlicher Beiträge an einzelne Wohngebäude, auf die Nummer 14 nicht Anwendung findet.
1) Zum Beispiel, Dekret Nr. 136 / 1985 Slg., über Finanzen, Kredit und andere Hilfe von kooperativen und individuellen Wohnbau und Modernisierung von privaten Familienhäusern, geändert.
Fußnote 1 erhält die Fußnote 2.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel III, die am 1. März 2006 in Kraft treten.
Zaoralek v. r.
Klaus v. r.
Paroubek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 22 / 2006 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Darstellung in Rechtsbeziehungen, geändert, und Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., über die Änderung und Aufhebung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeiten der Bezirksbehörden, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.01.2006
In Kraft seit26.01.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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