Act Nr. 22 / 1948 Coll.

Gesetz über bestimmte Maßnahmen im Bereich des Registerrechts

Gültig In Kraft seit 20.03.1948
22.
Recht
vom 3. Februar 1948
über bestimmte Maßnahmen im Bereich des Registrierungsrechts.
Die konstitutionelle Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat dieses Gesetz beschlossen:

Oddíl I.

Erhöhen Sie die Steuerbasis.
§ 1.
Der in § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1928, Nr. 183 Coll. genannte Betrag von 50.000 CZK wird auf die Steuerbasis für die Registrierung von Händlern im Handelsregister und die Anpassung bestimmter Rechtsverhältnisse der Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaften (Kooperativen) auf 150.000 CZK erhöht.
§ 2.
(1) Wenn nach der Registrierung eines Unternehmens mit einem Händler oder einem öffentlichen Unternehmen oder einem begrenzten Unternehmen ein permanenter Rückgang des Nettoerlöss unter 150.000 Kčs erfolgt, wird das Unternehmen aufgefordert, aus dem Geschäftsregister in der Slowakei zu löschen.
(2) Ein dauerhafter Rückgang im Sinne des vorstehenden Absatzes ist derjenige, der fünf gerade Jahre dauert.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Streichung der bereits am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, eingetragenen Unternehmen, es sei denn, sie haben für fünf gerade Jahre in Folge, die folgenden Jahre, beginnend frühestens 1943, einen Nettoerlös von 150.000 CZK.

Oddíl II.

Durchführung des Registerauftrags.
§ 3.
(1) Haben sich die im Register erfassten Tatsachen geändert oder aufgehört zu existieren, und wenn sie die Person nicht in das Register verweisen, kann das Gericht auf Antrag der Person, die das rechtliche Interesse bescheinigt, und beweist die Tatsachen, die für die Durchführung der Registrierung ausreichen.
(2) Die Registrierung erfolgt auf der Ladung der für die Rücksendung verantwortlichen Person.
§ 4.
(1) Wird ein eingetragenes Unternehmen zerstört, das nicht dazu führen kann, dass Personen verpflichtet sind, einen Löschungsantrag einzureichen, so wird es von einem offiziellen Gericht durchgeführt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch, wenn Personen keinen obligatorischen Antrag auf Aufhebung eines Unternehmens für einen dauerhaften Rückgang des Nettoertrags gemäß Artikel 2 stellen.
(3) In der Anordnung und in der entsprechenden Eintragung hat das Gericht zu begründen, dass die Löschung gemäß dieser Bestimmung erfolgt ist.
§ 5.
(1) Das Gericht wird das Unternehmen nach Absatz 4 löschen, auch wenn es nicht sicher festgestellt wird, sondern durch die Tatsachen des ihm bekannten Gerichts beurteilt werden kann.
(2) In einem solchen Fall ruft das Gericht zunächst die Personen auf, die verpflichtet sind, einen Antrag auf Löschung des Unternehmens einzureichen oder eine Erklärung über den wahren Zustand des Falles abzugeben und ihnen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat zu geben. Es wird auch in der Aufforderung festgehalten, dass, wenn die Frist vergeblich ist, die Gesellschaft nicht mehr existiert und sie aus dem Amt entfernt.
(3) Ist es nicht möglich, den Teilnehmern eine Mitteilung zu erteilen, wird das Gericht es auf dem Gerichtsstand aufhängen und in Zeitschriften veröffentlichen, die für die Veröffentlichung von Gerichtsakten vorgesehen sind. Mit einer größeren Anzahl von Unternehmen kann der Anruf in Bulk veröffentlicht werden.
(4) Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Aktienunternehmen, eine Aktiengesellschaft, eine Aktiengesellschaft und eine Wirtschaftsgemeinschaft (Kooperativen), so wird das Unternehmen ohne vorherige Registrierung von Stornierung und Liquidation gelöscht. Das Gericht erster Instanz unterrichtet in diesem Fall, wenn es gehört werden soll, über die verdiente und wirtschaftliche Gemeinschaft (kooperative), die betreffende Überprüfungsvereinigung (kooperativer Hauptsitz), über die beabsichtigte Handlung der Parteien durch ein Dekret über die gerichtliche Akte und in Zeitschriften, die die gerichtlichen Aufzeichnungen erklären sollen, und behauptet, dass die Entfernung aufgehoben wird, wenn einer von ihnen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens einem Monat die Soziale Der Antrag wird unmittelbar an die Steuerbehörden für direkte, indirekte und Gebühren gestellt.
§ 6.
(1) Das Gericht erster Instanz der fissilen Anlage registriert sich gemäß den vorherigen Bestimmungen auf der Grundlage der Anordnung des Gerichts der Hauptniederlassung.
(2) Gemäß § 4 und § 5 ist auch die Entfernung ausländischer Unternehmen aus den Vertretungsämtern sinnvoll.
§ 7.
Auf Ersuchen der Person verlängert das eingetragene Gericht das ursprüngliche Protokoll (§ 5 Abs. 2), wenn festgestellt wird, dass die Vermutung des Gerichts, nach dem die Gesellschaft nach § 5 gelöscht wurde, falsch war.
§ 8.
Die Pflichtperson ist in den vorherigen Bestimmungen zu verstehen, wenn das Eigentum gemäß dem Erlass des Präsidenten der Republik vom 25. Oktober 1945, Nr. 108 Coll., der Einziehung von feindlichen Eigentums- und Nationalfonds, des zuständigen Abwicklungsamts und des Nationalen Rückforderungsfonds beschlagnahmt wird.

Oddíl III.

Die Liquidation der ehemaligen deutschen Justiz in Registerangelegenheiten.
§ 9.
(1) Die Gerichte, die die Liquidation der ehemaligen deutschen Justiz in Zivilsachen nach dem Erlass des Präsidenten der Republik vom 19. September 1945, Nr. 79 Coll., über die vorläufige Behandlung der Justiz in den tschechischen und mährisch-schlesischen Ländern durchgeführt haben, dürfen nicht auf Register übertragen, die nach dem tschechischen Recht gehalten werden, die Gesellschaften, deren Eigentümer, persönlich haftende Mitglieder einer öffentlichen Gesellschaft oder ein begrenztes Unternehmen, der Vorstand einer öffentlichen Gesellschaft
(2) Dieses Unternehmen muss jedoch auch übertragen werden, wenn es später entdeckt wird, dass diese Immobilie vorhanden ist.

Oddíl IV.

Schlussbestimmungen.
§ 10.
Die Gerichte, Ämter, Notare (öffentliche Notare), Überprüfungsverbände (kooperative Zentrale) und Handelskammern sind verpflichtet, die Registrierungsgerichte unverzüglich über die nach den §§ 3 bis 5 und 9 dieses Gesetzes für ihre Praxis relevanten Sachverhalte zu informieren.
§ 11.
Die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß den Artikeln 5, 3 und 4 und die Entschließung über die ausdrückliche Streichung eines Unternehmens gemäß den Artikeln 4, 3 und 5, Absätze 1 und 4 in Zeitschriften, die zur Veröffentlichung von Gerichtsakten bestimmt sind, sind kostenlos.
§ 12.
Sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 68.300 / 1914 I. M. (h.
§ 13.
Sie werden gestrichen:
1. Vorschrift § 4 des Gesetzes Nr. 183 / 1928 Coll.;
2. das Gesetz vom 28. Mai 1942, Nr. 89 Sl. z., über die Aussetzung aus dem Firmenregister von Firmen, die aus dem Amt verschwunden sind; Jedoch werden Verfahren nach diesem bereits von ihm eingeleiteten Gesetz abgeschlossen.
§ 14.
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam. Sie wird vom Justizminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern umgesetzt.
Dr. Beneš v. r.
Gottwald v. r.
Dr. Drtina v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 22 / 1948 Slg. über bestimmte Maßnahmen im Bereich des Registrierungsrechts
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.03.1948
In Kraft seit20.03.1948
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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