Gesetz Nr. 22 / 1946 Coll.
Das Gesetz, mit dem sie die Vorschriften über die Strafe von Nazi-Kriminellen, Verrätern und ihren Helfern und außergewöhnlichen Volksgerichten billigen, ändern und ergänzen
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.