Dekret Nr. 219 / 2025 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 334 / 2013 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die obligatorische Kennzeichnung von Alkohol, geändert durch Dekret Nr. 610 / 2020 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
219
ERKLÄRUNG
vom 25. Juni 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 334 / 2013 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die obligatorische Etikettierung von Alkohol, geändert durch das Erlass Nr. 610 / 2020 Slg.
Das Finanzministerium setzt gemäß § 75 des Gesetzes Nr. 307 / 2013 Slg. über die obligatorische Kennzeichnung von Alkohol, geändert durch Gesetz Nr. 218 / 2025 Slg. und § 72 (4) und (5) des Gesetzes Nr. 280 / 2009 Slg., Steuergesetz, geändert durch Gesetz Nr. 283 / 2020 Sl. und Gesetz Nr. 218 / 2025 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 334 / 2013 Slg., zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die obligatorische Etikettierung von Alkohol, geändert durch die Verordnung Nr. 610 / 2020 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Am Ende des einleitenden Satzes werden die Worte "in der durch Gesetz Nr. 218 / 2025 Slg. geänderten Fassung und gemäß § 72 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 280 / 2009 Slg., Steuergesetz, geändert durch Gesetz Nr. 283 / 2020 Slg. " hinzugefügt.
2. Am Ende des einleitenden Satzes werden die Worte "und Act Nr. 218 / 2025 Coll. 's hinzugefügt.
3. Die Rubrik 4 lautet: "Methode der Übernahme der Kontrollbänder".
4. In Absatz 4 (1) wird das Wort "genehmigt "nach dem übertragenen Wort" eingefügt" und die Worte "und mit einem Etikett mit dem Registrierungscode der Bänder" in einer Weise ersetzt, die der Art entspricht, in der sie übernommen werden".
5. In § 4 Abs. 2 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "die Person, die zur Kennzeichnung des Alkohols erforderlich ist, "durch die Worte ersetzt" wird der verantwortliche Steuerverwalter übermittelt" und die Worte "die berechtigte Person wird nach den Wörtern eingefügt" werden.
6. Im ersten Satz von Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort "genehmigt "nach den Worten" bei der Übernahme der Kontrollbänder eingefügt" und das Wort "genehmigt "nach dem Wort" für" eingefügt.
7. In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Werden die Kontrollbänder an eine Person übertragen, die verpflichtet ist, Alkohol in einer Sendung durch eine im Register der Postdienstbetreiber gehaltene Person nach dem Recht des Postdienstes zu kennzeichnen, so enthält diese Sendung auch ein Stichprobenblatt für die Kontrollbänder. Die für die Alkoholkennzeichnung zuständige Person bestätigt den Eingang der Kontrollbänder durch die im Register der Postbetreiber nach dem Recht des Postdienstes aufbewahrte Person.
8. Artikel 5 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
9. In Artikel 8 Absatz 2 wird das Wort "genehmigt "nach dem veröffentlichten Wort" eingefügt.
10. Abschnitte 10 und 11, einschließlich der Überschriften,
„§ 10
Inhalt des Nachweises des Transports von Kontrollbändern
(1) Das Dokument über den grenzüberschreitenden Transport von Kontrollbändern in einen anderen Mitgliedstaat und das Dokument über den Transport von Kontrollbändern in der Tschechischen Republik enthält:
a) die Seriennummer des Dokuments,
b) das Datum, an dem grenzüberschreitender Verkehr oder Transport beginnt;
c) das Handelsunternehmen oder gegebenenfalls den Namen des Inhabers mit einer juristischen Person oder den Namen des Inhabers mit einer natürlichen Person;
d) die Registrierungsnummer des Inhabers und
e) die Registrierungszeichen der transportierten Kontrollbänder durch Registrierungscode aufgeschlüsselt.
(2) Das Dokument über den grenzüberschreitenden Transport von Kontrollbändern in einen anderen Mitgliedstaat enthält ferner den Namen und die Anschrift des angegebenen Aufenthaltsortes im Ausland oder den Namen und die Anschrift des ausländischen Lieferanten, an den die Kontrollbänder grenzüberschreitend und seine Identifikationsnummer für Steuerzwecke im Ausland befördert werden, sofern diese zugewiesen werden.
(3) Des Weiteren enthält das Dokument über den Transport von Kontrollbändern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eine Mitteilung, dass es der Transport von Kontrollbändern an der Stelle der Kennzeichnung von Alkohol auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und die Angabe des Ortes der Kennzeichnung von Alkohol in der gleichen Weise wie in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist.
§ 11
Methode zur Bestimmung des Verkaufspreises des Bandes
(1) Der Verkaufspreis des Bandes entspricht der Summe der Kosten der
(a) Herstellung des Bandes;
b) den Transport des Bandes an den Steuerverwalter; und
c) die Lieferung des Kontrollbandes, einschließlich der Kosten der Verpackung, an die Person, die erforderlich ist, den Alkohol durch die im Register der Postdienstbetreiber gehaltene Person nach dem Recht des Postdienstes zu markieren, vorausgesetzt, die Person, die zur Kennzeichnung des Alkohols erforderlich ist, hat diese Methode zur Übernahme des Kontrollbandes gewählt.
(2) Die Generaldirektion Zoll veröffentlicht den Betrag der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kosten in einer Weise, die den Fernzugriff ermöglicht."
11.
„§ 12a
Muster
(1) Modell
a) die Reihenfolge der Überwachungsbänder in Anhang 2 dieses Erlasses;
b) Anträge auf Eintragung einer Person, die zur Kennzeichnung von Alkohol für natürliche Personen verpflichtet ist, sind in Anhang 6 dieser Verordnung aufgeführt;
c) Anträge auf Eintragung einer Person, die zur Kennzeichnung von Alkohol für juristische Personen verpflichtet ist, sind in Anhang 7 dieser Verordnung aufgeführt;
d) Anträge auf Eintragung eines Alkoholverteilers für natürliche Personen sind in Anhang 8 dieses Erlasses aufgeführt;
e) Anträge auf Eintragung eines Alkoholhändlers für juristische Personen sind in Anhang 9 dieses Erlasses aufgeführt;
f) die Mitteilung über die Änderung der Registrierung des Alkoholvertriebs, die Mitteilung über die Änderung der Registrierung der zur Alkoholkennzeichnung verpflichteten Person und den Antrag auf Widerruf der Zulassung ist in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführt;
g) die Mitteilung des Inhabers der Kontrollbänder, des Alkoholvertreibers und der zur Angabe von Alkohol für den freien Verkehr in Verbraucherverpackungen von bis zu 0,06 Litern erforderlichen Person ist in Anhang 11 dieses Erlasses aufgeführt;
h) die Meldung von Zerstörung, Verlust, Diebstahl oder Verletzung der Überwachungsbänder ist in Anhang 12 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Modelle sind festgelegt, einschließlich aller Anweisungen für ihre Fertigstellung."
12.
„§ 12a
Inhaltsstrukturen der Formulareinträge
(1) Inhaltsstruktur
a) die Reihenfolge der Überwachungsbänder in Anhang 2 dieses Erlasses;
b) Anträge auf Eintragung einer zur Alkoholmarkierung verpflichteten Person sind in Anhang 6 dieser Verordnung aufgeführt;
c) Anträge auf Eintragung eines Alkoholverteilers sind in Anhang 7 dieser Bestellung aufgeführt;
d) die Mitteilung über die Änderung der Registrierung des Alkoholvertriebs, die Mitteilung über die Änderung der Registrierung der zur Alkoholkennzeichnung verpflichteten Person und den Antrag auf Widerruf der Zulassung ist in Anhang 8 dieses Erlasses aufgeführt;
e) die Mitteilung des Inhabers der Kontrollbänder, des Alkoholverteilers und der Person, die zur Angabe von Alkohol für den freien Verkehr in Verbraucherpackungen von bis zu 0,06 Litern erforderlich ist, ist in Anhang 9 dieses Erlasses angegeben;
f) die Meldung von Zerstörung, Verlust, Diebstahl oder Verletzung der Überwachungsbänder ist in Anhang 10 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Inhaltsstrukturen sind einschließlich aller Anweisungen für ihre Fertigstellung vorgesehen."
13. Artikel 12b wird gestrichen, einschließlich des Titels.
14. In § 12c werden nach den Worten "§ 12a" die Worte "Ziffer 1 (a), (g) und (h)" eingefügt.
15. in § 12c wird "(g) und (h)" durch "(e) und (f)" ersetzt;
16.
„§ 12d
Gemeinsame Bestimmungen für Formvorlagen
Die Datenstruktur des vom Steuerverwalter veröffentlichten Formulars wird als die entsprechende Inhaltsstruktur gemäß § 12a angesehen, auch wenn:
a) der Textteil in einer anderen Sprache als der tschechischen Sprache,
b) eine andere Angabe des Zeitraums;
c) Ausnahmen im Teil des Inhalts enthalten, der nicht unter die Forderung der Angaben fällt;
d) von dieser inhaltlichen Struktur abweichen, soweit dies aufgrund einer gesetzlich festgelegten Anpassung oder einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union erforderlich ist."
17. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2

"
18. Die Anhänge 6 bis 10 sind wie folgt zu lesen:

"Anhang Nr. 6

Příloha č. 7

Anhang Nr. 7

Příloha č. 8

Anhang Nr. 8

Příloha č. 9

Anhang Nr. 9

Příloha č. 10

Anhang Nr. 10

"
19. Nach Anhang 10 werden folgende Anhänge 11 und 12 eingefügt:

"Anhang Nr. 11

Příloha č. 12

Anhang Nr. 12

"
20.

"Anhang Nr. 2

"
(21) Die Anhänge 6 bis 10 sind wie folgt zu lesen:

"Anhang Nr. 6

Příloha č. 7

Anhang Nr. 7

Příloha č. 8

Anhang Nr. 8

Příloha č. 9

Anhang Nr. 9

Příloha č. 10

Anhang Nr. 10

"
22. Die Anhänge 11 und 12 werden gestrichen.
Čl. II
Notifizierung des Beschlusses der Europäischen Union
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel I Absätze 2, 12, 13, 15, 16, 20 bis 22, die am 1. Januar 2026 wirksam wird.
Finanzminister:
Ing. Stanjura v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 219 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 334 / 2013 Coll., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die obligatorische Kennzeichnung von Alkohol, geändert durch Dekret Nr. 610 / 2020 Coll.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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