Regierungsverordnung Nr. 213 / 2023 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 220 / 2019 Slg. über die maximale Anzahl der Visumanträge für den Aufenthalt über 90 Tage für Geschäftszwecke, Anträge auf langfristige Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionen und Anträge auf eine Karte, die in der repräsentativen Stelle eingereicht werden kann, in der geänderten Fassung

Zeitliche Textfassungen

Keine Fassungen verfügbar.

Novellierungen

Keine Novellierungen verfügbar.

Favoriten
Browserverlauf