Gesetz Nr. 213/2002
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 100/1988
Diese Vorschrift verweist auf
Unbekannte Vorschrift
Ändert
Unbekannte Vorschrift
Wird aufgehoben durch
Unbekannte Vorschrift
Übergangsbestimmungen
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.