Gesetz Nr. 213/2002

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 100/1988

Diese Vorschrift verweist auf

Unbekannte Vorschrift
Ändert
Unbekannte Vorschrift
Wird aufgehoben durch
Unbekannte Vorschrift
Übergangsbestimmungen

Auf diese Vorschrift verweisen

Keine eingehenden Zusammenhänge.

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