Regierungsverordnung Nr. 211 / 2014 Coll.

Verordnung der Regierung über den Umfang und die Bedingungen der Informationspflicht des Lebensmittelunternehmers am Bestimmungsort in Bezug auf bestimmte Arten von frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln

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