Regelung Nr. 210 / 1949 Coll.
Verordnung über die externe Kennzeichnung von Personen, die gemäß § 15 Absatz 3 des Nationalen Sicherheitsgesetzes in Dienst gestellt werden
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.