Dekret Nr. 21 / 2013 Coll.
Ordonnance zur Festlegung von Bedingungen für Zuchthunde und Katzen
Gültig
In Kraft seit 30.01.2013
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 23. Januar 2013
Bedingungen für die Zucht von Hunden und Katzen
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 246/1992 Slg. für den Schutz von Tieren vor Missbrauch, geändert durch Gesetz Nr. 162/1993 Slg., Gesetz Nr. 77/2004 Slg., Gesetz Nr. 312/2008 Slg., Gesetz Nr. 291/2009 Slg. und Gesetz Nr. 359/2012 Slg., ("Gesetz Nr. ") für die Durchführung von § 7a Absatz 2
Bedingungen für Zuchthunde
Eine Vereinigung von juristischen oder natürlichen Personen, die in Tierhaltungs- und Zuchtbetrieben tätig sind, oder Unternehmer, die in der Tierhaltung tätig sind, muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) Reproduktion von Zuchttieren ist zulässig für:
1. kleine Rassen bis zu 50 cm Wasserhahnhöhe vom Tag des Endes des vierzehnten Monats bis zum Tag des achten Alters für Frauen, vom Tag des Endes des vierzehnten Monats bis unbestimmt bei Hunden; und
2. große Rassen über 50 cm Wasserhahnhöhe vom Tag des siebzehnten Monats bis zum Tag des achten Alters bei Hündinnen, vom Tag des siebzehnten Monats bis unbestimmt bei Hunden,
b) in Hündinnen, die das achten Jahr vollendet haben, ist eine Schwangerschaft nur auf der Grundlage der Veterinärbescheinigung für die Prüfung des Tieres zu Beginn der Hitze möglich, wobei der Gesundheitszustand der Schwangerschaft ohne übermäßige Risiken zulässt;
c) Die künstliche Insemination kann nur von einer zuständigen Person durchgeführt werden (1).
d) die weibliche Säuglinge nur die Zahl der Pups, die ihrem Gesundheitsstatus entsprechen, wie sie vom Tierarzt beurteilt wird, müssen andere lebensfähige Pups vom Züchter zur Ersatzernährung bereitgestellt werden;
e) die maximale Zahl der Wurf für die Zucht von Weibchen beträgt 3 über einen Zeitraum von 24 Monaten;
(f) das Mindestalter für die Einnahme von Welpen aus dem Weibchen beträgt 50 Tage.
Bedingungen für Katzen
Eine Vereinigung von juristischen oder natürlichen Personen, die in Tierhaltungs- und Zuchtbetrieben tätig sind, oder Unternehmer, die in der Tierhaltung tätig sind, muss die folgenden Bedingungen erfüllen, wenn sie Katzen halten:
a) Zuchttiere können in Katzen von einem Jahr bis zum neunten Jahr, in Katzen von einem Jahr bis zu einem unbegrenzten Zeitraum, reproduziert werden; in Ausnahmefällen ist eine Abdeckung ab dem Zeitpunkt des neunten Lebensmonats möglich, nur auf der Grundlage der Veterinärbescheinigung für die Untersuchung des Tieres zu Beginn der Hitze, mit einem günstigen Hinweis auf die allgemeine Gesundheit und die körperliche Reife des betreffenden Tieres;
b) bei Katzen, die das neunte Jahr vollendet haben, ist die Schwangerschaft nur auf der Grundlage der Veterinärbescheinigung zur Prüfung des Tieres zu Beginn der Hitze möglich, wobei der Gesundheitszustand der Schwangerschaft ohne übermäßige Risiken zulässt;
c) die maximale Zahl der Wurf einer Zuchtkatze beträgt 3 über einen Zeitraum von 24 Monaten;
d) die Katze muss nur eine Reihe von Kätzchen stillen, die ihrem Gesundheitszustand entsprechen, wie vom Tierarzt beurteilt, anderen lebensfähigen Kätzchen, der Züchter muss eine alternative Ernährung bieten;
e) das Mindestalter für Katzenkitten beträgt 84 Tage.
Aufhebung
Dekret Nr. 5 / 2009 Coll., zum Schutz von Tieren in der öffentlichen Erscheinung und Zucht, wird aufgehoben.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Bendl v. r.
1) Gesetz Nr. 166 / 1999 Slg., über die tierärztliche Betreuung und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert. Gesetz Nr. 154 / 2000 Slg., über Zucht, Zucht und Registrierung von Viehbestand und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Breeding Act), geändert.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 21 / 2013 Coll., zur Festlegung der Bedingungen für Zuchthunde und Katzen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.01.2013 |
|---|---|
| In Kraft seit | 30.01.2013 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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