Regierungsverordnung Nr. 209 / 2023 Coll.

Verordnung der Regierung über abzugsfähige Wohn- und Wohnkosten zur Bestimmung des Anspruchs und des Betrags des humanitären Nutzens

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2023
Inhalt
209
REGIERUNGSORDNUNG
vom 21. Juni 2023
über die abzugsfähigen Kosten für Wohnen und Wohnen zur Bestimmung des Anspruchs und des Betrags des humanitären Nutzens
Die Regierung bestellt hiermit gemäß Artikel 6b Absatz 3 des Gesetzes Nr. 66/2022 Slg. über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen verursacht wurden, in der Fassung des Gesetzes Nr. 75/2023 Slg.:
§ 1
(1) Die Höhe der zuschussfähigen Kosten für die Unterbringung in den Wohneinheiten ist:
(a) CZK 3.000 pro Kalendermonat für 1 Person;
b) 6 000 CZK pro Kalendermonat für 2 Personen,
c) 9.000 CZK pro Kalendermonat für 3 Personen;
d) 12 000 CZK pro Kalendermonat für 4 Personen oder
e) 15 000 CZK pro Kalendermonat für 5 oder mehr Personen.
(2) Die Höhe der zuschussfähigen Unterkunftskosten in anderen Unterkunftsbereichen ist:
(a) 2.400 CZK pro Kalendermonat für 1 Person,
(b) CZK 4.800 pro Kalendermonat für 2 Personen,
c) 7 200 CZK pro Kalendermonat für 3 Personen,
d) 9 600 CZK pro Kalendermonat für 4 Personen oder
e) 12 000 CZK pro Kalendermonat für 5 oder mehr Personen.
§ 2
(1) Diese Verordnung wird am 1. Juli 2023 wirksam.
(2) Diese Verordnung läuft am 31. März 2024 aus.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung der Regierung Nr. 209 / 2023 Slg. über die abzugsfähigen Kosten für Wohn- und Wohnraum zur Bestimmung des Anspruchs und des Betrags des humanitären Nutzens
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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