Dekret Nr. 208 / 2025 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 522 / 2006 Slg., über staatliche berufliche Überwachung und Kontrollen im Straßenverkehr, geändert

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
208
ERKLÄRUNG
vom 20. Juni 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 522 / 2006 Slg. über die staatliche Berufsaufsicht und die Kontrollen im Straßenverkehr in der geänderten Fassung
Das Verkehrsministerium sieht das Gesetz Nr. 111 / 1994 Coll., on Road Transport, geändert durch Gesetz Nr. 304 / 1997 Coll., Gesetz Nr. 150 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 103 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 229 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 226 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 194 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 119 / 2012 Coll., Gesetz Nr.
Čl. I
Dekret Nr. 522 / 2006 Coll., über staatliche berufliche Aufsicht und Kontrollen im Straßenverkehr, geändert durch Dekret Nr. 39 / 2010 Coll., Dekret Nr. 269 / 2012 Coll., Dekret Nr. 9 / 2015 Coll., Dekret Nr. 444 / 2016 Coll., Dekret Nr. 462 / 2017 Coll., Dekret Nr. 371 / 2020 Coll., Dekret Nr. 220 / 2022 Coll. und
1. In Artikel 1 werden die Worte "und später " durch die Worte ersetzt" und gleichzeitig folgt" und nach dem Wort "unie2a" " eingefügt.
2. Am Ende des § 1 werden die Worte "und das Modell der Dienstuniform der Straßenverkehrsinspektion und das Modell der speziellen Farbgestaltung und Kennzeichnung des Verkehrsfahrzeugs der Straßenverkehrsinspektion 'shallen hinzugefügt.
3. In Fußnote 2 wird der Satz "Richtlinie 2004/ 112/EG der Kommission zur Anpassung an den technischen Fortschritt Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren zur Kontrolle des Transports gefährlicher Güter auf dem Straßenverkehr" gestrichen.
4. In Fußnote 2 wird der Satz "Richtlinie (EU) 2020 / 1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Übertragung von Fahrern im Straßenverkehrssektor in Bezug auf die Richtlinien 96 / 71 / EG und 2014 / 67 / EU und zur Änderung der Richtlinie 2006 / 22 / EG in Bezug auf die Durchsetzungsanforderungen und die Verordnung (EU) Nr. 1024 / 2012 "die Satzung" der Richtlinie (EU) 2022 / 1999 des Rates vom Europäischen Parlaments und
5. In § 2 Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "Verkehrsministerium" durch die Worte "Verkehrsinspektion" ersetzt.
6. Absatz 2 (4) lautet wie folgt:
"(4) Die Transportbehörde sendet dem Verkehrsministerium die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens, das in dem in Anhang 6 dieser Verordnung genannten Formular bis spätestens 15. des folgenden Monats, in dem das Verwaltungsverfahren endgültig abgeschlossen wurde, aufgezeichnet wurde.
7. In Artikel 4 wird am Ende von Buchstabe c der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
„d) in der Weise, dass sie auf einen Träger gerichtet ist, der ein erhöhtes Risiko gemäß einer Risikobewertung gemäß einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Festlegung einer gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikobewertung vorlegt.“
8. In Artikel 7 Absatz 2 wird das Wort "Kopie " durch" ersetzt.
9. In der Überschrift "§ 7a ' wird der Text" § 38a (4) durch "§ 38a (5)" ersetzt.
10. In Artikel 7a Absatz 1 werden die Worte "die Verwendung eines technischen Geräts oder die Aufbewahrung von Fahrzeugdokumenten und -dokumenten im Zusammenhang mit dem Transport "durch die Worte" ersetzt oder die Aufbewahrung von Fahrzeugdokumenten und -dokumenten im Zusammenhang mit dem Transport oder den Kennzeichen des Fahrzeugs".
11. In Artikel 7a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Wird die Bescheinigung gemäß Absatz 1 oder 2 elektronisch abgeschlossen, so dürfen nur die in diesem Fall betreffenden Gegenstände für alternative Gegenstände eingetragen werden."
12. Nach Abschnitt 8 werden folgende Abschnitte 8a und 8b eingefügt:
„§ 8a
Service Uniform Road Transport Inspektion
(1) Die Diensteinheit der Verkehrskontrolle besteht aus:
(a) Polo-Shirts mit einem kurzen oder langen Ärmel dunkelblauer Farbe mit reflektierenden Elementen an den Ärmeln an den Oberarmen, der grafischen Markierung "INSID" auf der Vorderseite und der grafischen Markierung "INSID INSPECTION OF SILENCE TRANSPORT" auf der Rückseite,
(b) dunkelblaue Hose mit reflektierenden Elementen an den Beinen,
c) Kapuzenjacken, Sommer- und Winterjacken blau oder dunkelblau mit reflektierenden Elementen, grafische Markierung "INSID" auf der Vorderseite und grafische Markierung "INSID INSPECTION OF SILICITY TRANSPORT" auf der Rückseite; und
d) reflektierende Jacken gelber reflektierender Farbe mit der grafischen Markierung "INSID" auf der Vorderseite und der grafischen Markierung "INSID INSPECTION OF STRENGTH TRANSPORT" auf der Rückseite.
(2) Grafikmarkierung
(a) "INSID" besteht aus den roten Buchstaben IN, der längsroten intermittierenden Linie und den blauen oder weißen Buchstaben SID, alle ohne Hintergrund oder auf einem farbigen Hintergrund dargestellt;
(b) "INSID INSPECTION OF SIGNIFICANT TRANSPORT" besteht aus den roten Buchstaben IN, der längsroten intermittierenden Linie, den blauen oder weißen Buchstaben SID, den roten Buchstaben INSPECTION, der längsroten intermittierenden Linie und den blauen oder weißen Buchstaben SIGNIFICANT TRANSPORT, alle ohne Hintergrund oder auf einem farbigen Hintergrund dargestellt.
(3) Die Uniform der Road Transport Inspection kann reflektierende Klammern, Warn reflektierende Weste, Schuhe und Winter und Sommerkappen umfassen.
(4) Die Darstellung der grafischen Markierung "INSID" und "INSID INSPECTION OF SILENCE TRANSPORT" ist in Anhang 13 dieser Verordnung aufgeführt.
(5) Das Modell der Dienstleistungseinheit der Straßenverkehrsaufsicht ist in Anhang 14 dieses Erlasses festgelegt.
§ 8b
Sonderfarbe und Kennzeichnung des Servicefahrzeugs Straßentransport Inspektion
(1) Das Servicefahrzeug der Road Transport Inspection mit besonderer Farbe und Markierung ist weiß mit silbernen und blauen Elementen auf der Seite und Rückseite. Auf der Rückseite des Fahrzeugs befindet sich das blaue Zeichen "TRAFFIC CONTROL ', die grafische Markierung" INSID', der Bezug auf die Verkehrsinspektion Website und die Fahrzeugnummer. Auf den Seitenteilen des Fahrzeugs befindet sich die grafische Markierung "INSID ", die blaue Inschrift" INSPECTION OF SILENCE TRANSPORT" und die Verbindung zur Website der Straßenverkehrsinspektion. Vor dem Fahrzeug befindet sich die blaue Position "TRAFFIC CONTROL 'und die grafische Markierung" INSID. Die besondere Farbe und Markierung kann reflektierend sein.
(2) Ermöglicht der Bau eines Kraftwagens die Kennzeichnung des Straßentransports gemäß Absatz 1, so sind die Inschriften und grafischen Markierungen bei der Konstruktion des betreffenden Fahrzeugs so weit wie möglich zu platzieren.
(3) Das in Absatz 1 genannte Dienstfahrzeug der Straßenverkehrsaufsicht, das keine besondere Farbgestaltung aufweist, kann auf der Seite durch die blaue Inschrift "INSPECTION OF STRENGTH TRANSPORT", auf der Vorderseite durch die grafische Markierung "INSID" und auf der Rückseite durch die blaue Inschrift "TRAFFIC CONTROL" und die grafische Markierung "INSID" gekennzeichnet werden.
(4) Das Modell der besonderen Farbgestaltung und Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen der Straßenverkehrsinspektion ist in Anhang 15 dieser Verordnung aufgeführt.
13. Anhang 3 lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 3
1. STRENGTH KONTROLLE
1.1. Anzahl der Fahrzeuge für die Straßenverkehrsinspektion durch Straßentyp und Land der Registrierung des Fahrzeugs, von denen mit Fehler

1.2. Anzahl der Fahrer, die auf Straßen nach dem Land der Registrierung des Fahrzeugs und der Hauptverkehrsart geprüft werden, von denen mit Fehler

1.3. Anzahl der Arbeitstage von Fahrern, die auf den Straßen durch den Haupttransporttyp und das Land der Registrierung des Fahrzeugs überprüft werden, von denen mit Defekt

1.4. Anzahl der nach Fahrtschreibertyp geprüften Fahrzeuge

1.5. Anzahl kontrollierter ausländischer Kabotageträger

1.6 Kabotagekontrollen - Anzahl und Art der Verstöße; N - Verordnung (EG) Nr. 1072 / 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

1.7. Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter

1.8. Verstoß - Anzahl und Art der auf den Straßen festgestellten Verstöße; N - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, Z - Gesetz Nr. 111 / 1994 Coll., NV - Regierungsverordnung Nr. 589 / 2006 Coll.

1.9. Kontrollen auf Hochrisiko-Straßenträgern

2. KONTROLLE DER TRANSPORTOPERATIONEN
2.1. Anzahl der geprüften Fahrer und Anzahl der in den Betrieben der Träger kontrollierten Fahrerarbeitstage, von denen mit Defekt

2.2. Verletzung - Anzahl und Art der Verstöße, die in den Betrieben der Beförderer festgestellt wurden; N - Verordnung, Z - Gesetz Nr. 111 / 1994 Coll.

2.3. Anzahl der geprüften Träger und Fahrer nach Flottengröße

2.4. Kontrolle von Hochrisikoträgern in Räumlichkeiten

"
14. Anhang 5 wird gestrichen.
15.

"Anhang Nr. 7
Modell der Checkliste

"
16. Anhang 10, einschließlich des Titels, lautet:

"Anhang Nr. 10
Muster der Bescheinigung über die Vorbeugung oder Aufbewahrung von Fahrzeugdokumenten und -dokumenten im Zusammenhang mit dem durchgeführten Transport oder Fahrzeugregistrierungsplatten

"
17. Anhang Nr. 11, einschließlich des Titels, lautet:

"Anhang Nr. 11
Modell der Einzahlungsbestätigung

"
18. Folgende Anhänge 13 bis 15 werden hinzugefügt, einschließlich der Überschriften:

"Anhang Nr. 13
Bilder der grafischen Markierung "INSID 'und" INSID INSPECTION OF SILENCE TRANSPORT"

Příloha č. 14

Anhang Nr. 14
Modell der einheitlichen Road Transport Inspektion

Příloha č. 15

Anhang Nr. 15
Modell der besonderen Farbgestaltung und Kennzeichnung des Servicefahrzeugs Straßentransport Inspektion

"
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Minister für Verkehr:
Kupka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 208 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 522 / 2006 Coll., zur staatlichen beruflichen Überwachung und Kontrolle im Straßenverkehr, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.06.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 2

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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