Dekret Nr. 207 / 2021 Coll.
Bestellung über die Abrechnung von Lieferungen und Dienstleistungen im Energiesektor
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.01.2022
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207
ERKLÄRUNG
vom 18. Mai 2021
über die Abrechnung von Lieferungen und Dienstleistungen im Energiesektor
Gemäß § 98a Absatz 2 Buchstabe j des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Erfüllung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg.:
Gegenstand
Diese Verordnung führt die einschlägigen EU-Vorschriften durch und regelt den Umfang und die Formalitäten für die Abrechnung von Strom-, Gas- und Wärmeversorgungs- und verwandten Dienstleistungen in Strom und Gas, den Umfang und die Einzelheiten der Informationen über die Abrechnung von Strom- und Gasversorgung und damit verbundene Dienstleistungen in Strom und Gas sowie die Lieferung von Wärme und den Zeitpunkt der Bereitstellung von Abrechnungsinformationen.
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) durch eine Bewertung der für die erbrachte Leistung erhaltenen Zahlungen und des Gesamtpreises für die erbrachte Leistung, auf deren Grundlage die Überzahlung oder Unterzahlung gezahlt wird;
b) durch eine Anpassung an die Rechnung.
Verrechnungsnachweis
(1) Das Rechnungslegungsdokument des Stromhändlers, Stromerzeugers oder Verteilernetzbetreibers an den Kunden, dessen Nachfrageanlage mit einem Niederspannungsnetz verbunden ist, und das Rechnungslegungsdokument des Gasunternehmers, Gaserzeugers oder Verteilernetzbetreibers an den Haushalts- oder Einzelhandelskunden besteht aus
a) aus dem mit TEIL A bezeichneten Grundteil,
b) den mit TEIL B gekennzeichneten Teil und
c) aus dem mit TEIL C gekennzeichneten Begleitteil.
(2) Der Rechnungsbetrag des Wärmeenergielieferanten besteht aus:
a) aus dem Grundteil,
b) im Detail und
c) aus dem Begleitteil.
Umfang der Rechnung
(1) Wenn der Kunde dies schriftlich verlangt, kann die nach Absatz 3 (1) vorgesehene Rechnung nur im Umfang des wesentlichen Teils oder gegebenenfalls des Basisteils und der Detailteile bereitgestellt werden. Gleichzeitig stellt die Person, die die Rechnung stellt, dem Kunden die anderen Teile der Rechnung in einer Weise zur Verfügung, die Fernzugriff ermöglicht.
(2) Erfordert der Kunde dies schriftlich, so ist er gemäß Artikel 3 Absatz 1 mit vollem Rechnungsnachweis zu versehen.
Formale Angaben der Rechnung
(1) Ergibt eine Person eine korrekte Rechnung, so hat er diese Informationen über das Rechnungsdokument anzugeben.
(2) Die Person, die die Rechnung durchführt, gibt auf der Rechnung alle Informationen in einer genauen, klaren, verständlichen und lesbaren Form an.
(3) Der in Artikel 3 genannte Grundteil der Rechnung wird von der Person zur Verfügung gestellt, die die Rechnung eindeutig von den übrigen Teilen der Rechnung abschließt.
Form des Nachweises der Abrechnung für die Stromversorgung und der damit verbundenen Stromdienstleistungen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, dessen Nachfrageanlage an ein Niederspannungsnetz angeschlossen ist
(1) TEIL A Nachweis der Bilanzierung der Stromversorgung und der damit verbundenen Dienstleistungen in der Elektrizität enthält eindeutig getrennt
(a) den Betrag des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags für die Gesamtmenge der gelieferten Strom- und Stromdienstleistungen mit und ohne Mehrwertsteuer;
b) die Höhe des Überschusses oder der Überschreitung für die Abwicklungsfrist; und
c) das Datum der Zahlung des Überschusses oder der Zahlungsverzug und der Zahlungsmethode; soweit möglich, enthält sie nach der vereinbarten Zahlungsmethode auch einen grafischen Code im Falle eines Ausfalls, der mindestens die Kontonummer des Empfängers im IBAN-Format, den zu zahlenden Betrag, die Zahlungswährung und das variable Symbol enthält.
TEIL 2 Ein Rechnungsnachweis für die Stromversorgung und die damit verbundenen Dienstleistungen in der Elektrizität
(a) Identifizierung des Stromhändlers oder Stromerzeugers (2);
b) die Handelsfirma oder den Namen und den Nachnamen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen oder den Nachnamen und die Anschrift des Auftraggebers oder gegebenenfalls andere Kundenidentifikationsdaten;
c) die Festlegung des Abwicklungszeitraums am Tag des ersten und letzten Tages des Abwicklungszeitraums;
d) der Gesamtstrombetrag, der dem Bedarfspunkt bzw. den Nachfragepunkten des Kunden für die Abrechnungsperiode geliefert wird, und wenn der Gesamtstrombetrag, der an den Bedarfspunkt bzw. an die Nachfragepunkte des Kunden für die Abrechnungsperiode verteilt wird, unterschiedlich ist, indem der Stromanteil im Rahmen des Erlasses der Strommarktregeln sowie der an den Bedarfspunkt bzw. an die Nachfragepunkte des Kunden für die Abrechnungsperiode verteilte Gesamtstrommenge berücksichtigt wird;
e) den Gesamtbetrag der vom Kunden für den Abwicklungszeitraum gezahlten Vorschüsse, wenn die Verpflichtung besteht, im Vertrag vereinbarte Vorschüsse für kombinierte Stromversorgungsdienste zu decken;
f) Kontakt mit der Kunden-Telefonleitung des Stromhändlers oder Kontakt mit dem Stromerzeuger und Kontakt mit den Betreibern des Verteilernetzbetreibers, bei denen PART A dem Kunden für mehrere Anforderungspunkte zur Verfügung gestellt wird, die mit mehreren Verteilernetzbetreibern verbunden sind;
g) die für den Zugang des Kunden zu dem beigefügten und gegebenenfalls dem beigefügten Teil der Rechnung erforderlichen Informationen, sofern dem Kunden der Nachweis der Abrechnung für die Lieferung von Strom und damit zusammenhängenden Stromdienstleistungen in dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Umfang erbracht wird; und
h) eine Zusammenfassung der in Anhang 1 dieser Verordnung genannten Konten; Diese Zusammenfassung ist nicht vorzusehen, wenn der Nachweis der Abrechnung für die Stromversorgung und die damit verbundenen Stromdienstleistungen für mehr als eine Probenahmestelle ausgestellt wird oder wenn die Menge des Stroms an der Probenahmestelle nach dem Erlass der Vorschriften des Elektrizitätsmarktes berücksichtigt wurde.
(3) TEIL B des Rechnungsnachweises für die Stromversorgung und die damit verbundenen Stromdienstleistungen enthält für jeden Bedarfspunkt:
a) den Adress- und Identifikationscode (UN-Code) des Abtastpunktes oder einzelner Abtastpunkte;
b) die Bezeichnung des Produkts des Stromhändlers, sofern vereinbart, und die Rate der Stromverteilung;
(c) Aufschlüsselung der Zahlungen und der Stromversorgungspreise und der damit verbundenen Stromdienstleistungen, aufgeschlüsselt nach der Gesamtversorgungszahlung
1. Elektrizität und damit verbundene Elektrizitätsdienstleistungen;
2. Strom mit Angabe des Preises pro gelieferter Elektrizität, die für die Abrechnungsperiode oder die Preise pro gelieferter Elektrizität für einen Teil der Abrechnungsperiode berechnet wird, wenn sie während der Abrechnungsperiode geändert worden ist, mit einer Unterscheidung von Tarifband oder einem gewogenen Durchschnittspreis je für die Abrechnungsperiode berechnete Stromeinheit im Falle einer dynamischen Preisfestsetzung oder einer anderen Preisfestsetzung, die von Änderungen des Strompreises in den organisierten Elektrizitätsmärkten abhängig ist; und
3. Dienstleistungen in der Elektrizität,
d) die Aufschlüsselung der Zahlungen zum Preis des betreffenden Stromdienstes, einschließlich des für den Teil des Abwicklungszeitraums berechneten Einheitspreises oder der für den Teil des Abwicklungszeitraums berechneten Einheitspreises, wenn dieser während des Rechnungslegungszeitraums geändert wurde, in die Zahlung für:
1. Gewährleistung der Verteilung von Strom, differenziert durch Tarifzeitband;
2. Systemdienstleistungen,
3. den Betrieb der nicht-Netzwerkinfrastruktur; und
4. die Komponente des Preises für die Förderung von Strom aus unterstützten Energiequellen gemäß dem Gesetz über unterstützte Energiequellen, einschließlich beider Berechnungsmethoden, mit einer Zahl der niedrigeren Zahlungen;
e) der Gesamtbetrag der vom Kunden für die Abwicklungsfrist gezahlten Vorschüsse und die Aufschlüsselung dieser Vorschüsse nach dem Zahlungsdatum und ihrem Betrag, sofern die Verpflichtung besteht, im Vertrag vereinbarte Vorschüsse für die kombinierten Stromversorgungsleistungen abzudecken; im Falle einer Mehrpunktrechnung wird der Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen für jeden Probenahmepunkt nicht bereitgestellt, wenn der Kunde dies ausdrücklich beantragt;
f) die vom Verteilernetzbetreiber ermittelte Gesamtstrommenge als Differenz zwischen den Messdaten gemäß der Verordnung über die Strommessung am letzten und ersten Tag der Rechnungslegungsperiode und bei Typ C-Messungen die Messgröße am ersten Tag der Rechnungslegungsperiode, dem letzten Tag der Rechnungslegungsperiode und dem letzten Tag des Kalenderjahres; wenn der letzte Tag des Kalenderjahres nicht der erste oder letzte Tag der Rechnungslegungsperiode ist, wird dies
g) die Methode zur Bestimmung der Messdaten nach dem Erlass zur Messung von Strom;
(h) den Nennstromwert des Hauptstromschalters vor dem Messgerät;
(i) die Klasse der nach der Verordnung über die Strommarktregeln zugewiesenen Versorgungstypdiagramme und
(j) die vom Verteilernetzbetreiber ermittelte Strommenge als Differenz zu den Messdaten gemäß dem Dekret über die Messung von Strom am letzten und ersten Tag der Abrechnungsperiode an jedem Bedarfspunkt und mindestens in den zwei unmittelbar vorausgehenden, zeitlich vergleichbaren Abrechnungszeiten, sofern diese Daten dem Händler oder den Stromerzeugern über das Informationssystem des Stromerzeugers oder Stromhändlers oder Stromerzeugers dem Kunden während dieser Zeiträume zur Verfügung stehen;
(k) die Adresse der Website oder ein Verweis auf ein anderes Mittel der Fernkommunikation, bei dem bei einer dynamischen Preisfestsetzung oder einer anderen Preisfestsetzung in Abhängigkeit von der Änderung des Strompreises in den organisierten Strommärkten Informationen über den Preis und die Menge des zu jedem Zeitintervall gelieferten Stroms, in dem sich der Strompreis ändert.
(4) TEIL C der Stromrechnung und der damit zusammenhängenden Stromdienstleistungen enthält Informationen über:
a) der Anteil der einzelnen Energiequellen an der Strommenge, die an die Probenahmestelle des Kunden gemäß dem Restenergiemix 4 geliefert wird, in den Anteil der Stromerzeugung, die durch:
1. Kohle;
2. Kernanlagen;
3. Erdgas,
4. aus erneuerbaren Energiequellen;
5 aus Quellen, die Sekundärenergiequellen verwenden, und
6. aus anderen Quellen,
b) öffentlich zugängliche Informationsquellen über die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung, mit Daten über CO2-Emissionen und radioaktive Abfälle aus Strom, die erzeugt werden, zumindest unter Bezugnahme auf diese öffentlich zugängliche Quelle;
c) die Art und Weise, wie die Beschwerde mit dem Nachweis der Lieferung von Elektrizität und damit verbundenen Dienstleistungen in Elektrizität gemacht wird, einschließlich einer Angabe, wo und innerhalb welcher Frist die Beschwerde angewendet werden kann;
d) die Rechte des Auftraggebers, wenn ein Streit zwischen dem Kunden und dem Stromhändler oder dem Stromerzeuger in Bezug auf die Lieferung von Elektrizität und damit verbundene Dienstleistungen in der Elektrizität oder deren Abrechnung entsteht, und die Mittel zur Lösung solcher Streitigkeiten;
e) das Datum der Beendigung der Vertragspflicht und das Datum, an dem das Produkt oder der Preis geändert wird, wenn eine solche Änderung des Produkts oder Preises vereinbart wird;
f) die Möglichkeit, den Stromhändler oder den Stromerzeuger zu verändern;
g) die Anschrift der Website oder jede andere Bezugnahme auf den Ort, an dem Vergleichsinstrumente gefunden werden können, um die Angebote von Stromhändlern, die von der Energieregulierungsbehörde betrieben oder bereitgestellt werden, zu vergleichen, wenn die Energieregulierungsbehörde einen solchen Referenzwert betreibt oder betreibt;
h) die Anschrift des Ministeriums für Industrie und Handel, auf der Kontaktdaten an unabhängige Verbraucherorganisationen oder ähnliche Energieagenturen veröffentlicht werden;
i) Kontaktdaten für die Energieregulierungsbehörde und das Ministerium für Industrie und Handel, die die Anschrift des Sitzes angeben, einschließlich der Anschrift des E-Mail-Büros, Telefonnummer und Website;
(j) die Tatsache, dass die Energieregulierungsbehörde die Tätigkeiten der Einheitlichen Kontaktstelle durchführt.
Form des Nachweises der Abrechnung für die Stromversorgung eines Kunden, dessen Nachfrageanlage mit einem Niederspannungsnetz verbunden ist
(1) TEIL A Nachweis der Bilanzierung der Stromversorgung enthält deutlich getrennt
a) den Betrag des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags für die gesamte mit und ohne Mehrwertsteuer gelieferte Strommenge;
b) die Höhe des Überschusses oder der Überschreitung für die Abwicklungsfrist; und
c) das Datum der Zahlung des Überschusses oder der Zahlungsverzug und der Zahlungsmethode; soweit möglich, enthält sie nach der vereinbarten Zahlungsmethode auch einen grafischen Code im Falle eines Ausfalls, der mindestens die Kontonummer des Empfängers im IBAN-Format, den zu zahlenden Betrag, die Zahlungswährung und das variable Symbol enthält.
TEIL 2
(a) Identifizierung des Stromhändlers oder Stromerzeugers (2);
b) die Handelsfirma oder den Namen und den Nachnamen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen oder den Nachnamen und die Anschrift des Auftraggebers oder gegebenenfalls andere Kundenidentifikationsdaten;
c) die Festlegung des Abwicklungszeitraums am Tag des ersten und letzten Tages des Abwicklungszeitraums;
d) die Gesamtmenge der an die Stichprobenstelle des Kunden gelieferten Elektrizität oder an die Stichprobenpunkte des Kunden für den Abwicklungszeitraum;
e) den Gesamtbetrag der vom Kunden für den Abwicklungszeitraum gezahlten Vorschüsse, wenn die Verpflichtung besteht, im Elektrizitätsversorgungsvertrag vereinbarte Vorschüsse zu zahlen;
f) Kontakt mit der Kunden-Telefonleitung des Stromhändlers oder Kontakt mit dem Stromerzeuger und Kontakt mit den Betreibern des Verteilernetzbetreibers, bei denen PART A dem Kunden für mehrere Anforderungspunkte zur Verfügung gestellt wird, die mit mehreren Verteilernetzbetreibern verbunden sind; und
(g) die für den Zugang des Kunden zum begleitenden und gegebenenfalls begleitenden Teil der Rechnung erforderlichen Informationen, sofern der Nachweis der Abrechnung für die Lieferung von Strom an den Kunden in dem in Abschnitt 4 Absatz 1 vorgesehenen Umfang erbracht wird.
(3) TEIL B des Rechnungslegungsnachweises für die Stromversorgung enthält für jeden Produktionspunkt:
a) den Adress- und Identifikationscode (UN-Code) des Abtastpunktes oder einzelner Abtastpunkte;
b) den Namen des Produkts des Stromhändlers, sofern vereinbart;
c) die Gesamtzahlung für die Stromversorgung;
d) den für die Abrechnungsperiode berechneten Preis pro gelieferter Stromeinheit oder den für den Teil der Abrechnungsperiode berechneten Preis pro gelieferter Strom, wenn sie sich während der Abrechnungsperiode geändert haben, durch die Zollzone differenziert wurden, oder den gewogenen Durchschnittspreis pro für die Abrechnungsperiode im Falle einer dynamischen Preisermittlung oder einer anderen Preisermittlung in Abhängigkeit von der Veränderung des Strompreises in den organisierten Strommärkten;
e) der Gesamtbetrag der vom Kunden für die Abwicklungsfrist gezahlten Vorschüsse und die Aufschlüsselung dieser Vorschüsse nach dem Zahlungsdatum und deren Betrag, wenn die Verpflichtung besteht, im Stromliefervertrag vereinbarte Vorschüsse zu zahlen; im Falle einer Mehrpunktrechnung wird der Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen für jeden Probenahmepunkt nicht bereitgestellt, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt;
f) die vom Verteilernetzbetreiber ermittelte Gesamtstrommenge als Differenz zwischen den Messdaten gemäß der Verordnung über die Messung von Strom am letzten und ersten Tag der Rechnungslegungsperiode und für Typ C-Messungen die Messgröße am ersten Tag der Rechnungslegungsperiode, den letzten Tag der Rechnungslegungsperiode und den letzten Tag des Kalenderjahres; Ist der letzte Tag des Kalenderjahres nicht der erste oder letzte Tag der Abrechnungsperiode, so wird diese Zahl als Hinweis auf den Stromverbrauch zum Zeitpunkt der Änderung der geregelten Strompreise im Rahmen des Strommessungsdekrets bestimmt;
g) die Methode zur Bestimmung der Messdaten nach dem Erlass zur Messung von Strom;
(h) die Klasse der nach dem Erlass der Strommarktregeln zugewiesenen Versorgungstypdiagramme und
(i) die vom Verteilernetzbetreiber ermittelte Strommenge als Unterschied zu den in dem Erlass vorgesehenen Messdaten für die Strommessung am letzten und ersten Tag der Abrechnungsperiode an jedem Bedarfspunkt und mindestens in den zwei unmittelbar vorausgehenden, zeitlich vergleichbaren Abrechnungsperioden, sofern diese Daten dem Stromhändler oder Stromerzeugern über das Informationssystem des Marktbetreibers oder den Stromhändlern oder Stromerzeugern während dieser Zeiträume zur Verfügung stehen;
(j) die Adresse der Website oder ein Verweis auf ein anderes Mittel der Fernkommunikation, bei dem bei einer dynamischen Preisfestsetzung oder einer anderen Preisfestsetzung in Abhängigkeit von der Änderung des Strompreises in den organisierten Strommärkten Informationen über den Preis und die Menge an Strom zu jedem Zeitintervall, in dem sich der Strompreis ändert, geliefert werden.
(4) TEIL C der Netzrechnung enthält Informationen über:
a) der Anteil der einzelnen Energiequellen an der Strommenge, die an die Probenahmestelle des Kunden gemäß dem Restenergiemix 4 geliefert wird, in den Anteil der Stromerzeugung, die durch:
1. Kohle;
2. Kernanlagen;
3. Erdgas,
4. aus erneuerbaren Energiequellen;
5 aus Quellen, die Sekundärenergiequellen verwenden, und
6. aus anderen Quellen,
b) öffentlich zugängliche Informationsquellen über die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung, mit Daten über CO2-Emissionen und radioaktive Abfälle aus Strom, die erzeugt werden, zumindest unter Bezugnahme auf diese öffentlich zugängliche Quelle;
c) die Art und Weise, wie die Beschwerde mit dem Nachweis der Entlastung der Stromversorgung erfolgt, einschließlich einer Angabe, wo und innerhalb welcher Frist die Beschwerde angewendet werden kann;
d) die Rechte des Auftraggebers, wenn ein Streit zwischen dem Kunden und dem Stromhändler oder dem Stromerzeuger in einer Angelegenheit über die Stromversorgung oder dessen Abrechnung und die Mittel zur Lösung solcher Streitigkeiten entsteht;
e) das Datum der Beendigung der Vertragspflicht und das Datum, an dem das Produkt oder der Preis geändert wird, wenn eine solche Änderung des Produkts oder Preises vereinbart wird;
f) die Möglichkeit, den Stromhändler oder den Stromerzeuger zu verändern;
g) die Anschrift der Website oder jede andere Bezugnahme auf den Ort, an dem Vergleichsinstrumente gefunden werden können, um die Angebote von Stromhändlern, die von der Energieregulierungsbehörde betrieben oder bereitgestellt werden, zu vergleichen, wenn die Energieregulierungsbehörde einen solchen Referenzwert betreibt oder betreibt;
h) die Anschrift des Ministeriums für Industrie und Handel, auf der Kontaktdaten an unabhängige Verbraucherorganisationen oder ähnliche Energieagenturen veröffentlicht werden;
i) Kontaktdaten für die Energieregulierungsbehörde und das Ministerium für Industrie und Handel, die die Anschrift des Sitzes angeben, einschließlich der Anschrift des E-Mail-Büros, Telefonnummer und Website;
(j) die Tatsache, dass die Energieregulierungsbehörde die Tätigkeiten der Einheitlichen Kontaktstelle durchführt.
Formulare zum Nachweis der Abrechnung des Vertriebssystems in Strom, der dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, dessen Nachfrageanlage mit einem Niederspannungsnetz verbunden ist
(1) TEIL Ein Nachweis der Abrechnung für einen Stromverteiler enthält eindeutig getrennt
a) den Betrag des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags für den Stromverteilungsdienst mit und ohne Mehrwertsteuer;
b) die Höhe des Überschusses oder der Überschreitung für die Abwicklungsfrist; und
c) das Datum der Zahlung des Überschusses oder der Zahlungsverzug und der Zahlungsmethode; soweit möglich, enthält sie nach der vereinbarten Zahlungsmethode auch einen grafischen Code im Falle eines Ausfalls, der mindestens die Kontonummer des Empfängers im IBAN-Format, den zu zahlenden Betrag, die Zahlungswährung und das variable Symbol enthält.
TEIL 2 Der Nachweis der Abrechnung für den Stromverteiler enthält ferner:
a) die Identifikationsdaten des Verteilernetzbetreibers (2);
b) die Handelsfirma oder den Namen und den Nachnamen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen oder den Nachnamen und die Anschrift des Auftraggebers oder gegebenenfalls andere Kundenidentifikationsdaten;
c) die Festlegung des Abwicklungszeitraums am Tag des ersten und letzten Tages des Abwicklungszeitraums;
d) die Gesamtmenge des Stroms, der dem Kunden für die Abwicklungsfrist zugeteilt wird;
e) den Gesamtbetrag der vom Kunden für den Stromverteilungsdienst und andere Dienstleistungen gezahlten Vorschüsse für den Abwicklungszeitraum, in dem die Verpflichtung besteht, im Stromverteilungsvertrag vereinbarte Vorschüsse zu decken;
f) Kontakt mit der Fehlerleitung des Verteilernetzbetreibers und
(g) die für den Zugang des Kunden zum begleitenden und gegebenenfalls detaillierten und begleitenden Teil des Stromverteilungssystems erforderlichen Informationen, sofern die Rechnung dem Kunden in dem in Abschnitt 4 Absatz 1 genannten Umfang zur Verfügung gestellt wird.
(3) TEIL B der Stromverteilungsanlagerechnung enthält für jeden Bedarfspunkt:
a) den Adress- und Identifikationscode (UN-Code) des Abtastpunktes oder einzelner Abtastpunkte;
b) den Preis für den Stromverteilungsdienst und den Stromverteilungssatz;
c) die Aufschlüsselung der Zahlungen zum Preis des Stromverteilungssystems, einschließlich des für den Teil des Abwicklungszeitraums berechneten Einheitspreises oder der für den Teil des Abwicklungszeitraums berechneten Einheitspreises, wenn dieser während des Rechnungslegungszeitraums geändert wurde, in die Zahlung für:
1. Gewährleistung der Verteilung von Strom, differenziert durch Tarifzeitband;
2. Systemdienstleistungen,
3. den Betrieb der nicht-Netzwerkinfrastruktur; und
4. die Komponente des Preises des Vertriebssystemsdienstes gemäß dem Gesetz über geförderte Energiequellen, einschließlich beider Berechnungsmethoden, mit einer geringeren Anzahl von Zahlungen;
d) den Gesamtbetrag der vom Kunden für den Stromverteilungsdienst über den Abwicklungszeitraum gezahlten Vorschüsse und die Aufschlüsselung dieser Vorschüsse nach dem Zahlungstag und ihrem Betrag, wenn die Verpflichtung besteht, im Vertriebssystem-Dienstvertrag vereinbarte Vorschüsse zu zahlen; im Falle einer Mehrpunktrechnung ist der Gesamtbetrag der Vorschüsse für jeden Probenahmepunkt;
e) die vom Verteilernetzbetreiber ermittelte Gesamtstrommenge als Differenz zwischen den Messdaten gemäß der Verordnung über die Strommessung am letzten und ersten Tag der Abrechnungsperiode und für Typ C-Messungen die Messgröße am ersten Tag der Abrechnungsperiode, dem letzten Tag der Abrechnungsperiode und dem letzten Tag des Kalenderjahres; wenn der letzte Tag des Kalenderjahres nicht der erste oder letzte Tag der Abrechnungsperiode ist,
f) den Nennstromwert des Hauptstromschalters vor dem Messgerät;
g) die Methode zur Bestimmung der Messdaten gemäß dem Erlass zur Messung von Strom; und
(h) die Klasse der Versorgungstypdiagramme, die nach dem Erlass der Strommarktregeln vergeben werden.
(4) TEIL C der Stromverteilungsrechnung enthält Informationen über:
a) die Art und Weise, in der die Beschwerde aus dem Nachweis der Abrechnung für die Stromverteilungsanlage erfolgt, einschließlich einer Angabe, wo und innerhalb welcher Fristen die Beschwerde angewendet werden kann;
b) die Rechte des Kunden, wenn ein Streit zwischen dem Kunden und dem Verteilernetzbetreiber im Hinblick auf den Stromverteilungssystemdienst oder dessen Abrechnung entsteht, und die Mittel zur Lösung solcher Streitigkeiten;
c) Kontaktdaten für die Energieregulierungsbehörde und das Ministerium für Industrie und Handel, die die Anschrift des Sitzes angeben, einschließlich der Anschrift des E-Mail-Büros, Telefonnummer und Website,
d) die Tatsache, dass die Energieregulierungsbehörde die Tätigkeiten der Einheitlichen Kontaktstelle durchführt.
Form des Nachweises der Abrechnung für die Stromversorgung, der Nachweis der Abrechnung für die Stromversorgung und die damit verbundenen Stromdienstleistungen und der Nachweis der Abrechnung für den damit verbundenen Stromdienst, der dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, dessen Nachfrageanlage mit einem hohen oder sehr hohen Spannungsnetz verbunden ist
(1) Der Rechnungsnachweis für die Stromversorgung und die damit verbundenen Stromdienstleistungen umfasst separat quantifizierte Stückpreis, Menge und Gesamtzahlung für:
a) Gewährleistung der Verteilung oder Übertragung von Elektrizität, die durch eine Verordnung über die Regeln des Elektrizitätsmarktes in einzelne Komponenten aufgegliedert wird (3);
b) Systemdienstleistungen;
c) den Betrieb der nicht-Netzwerkinfrastruktur;
d) die Stromversorgung; und
e) die Komponente des Preises des Verteilernetzdienstes oder die Komponente des Preises des Übertragungsnetzdienstes zur Unterstützung von Strom aus den unterstützten Energiequellen gemäß dem Gesetz über unterstützte Energiequellen, einschließlich beider Berechnungsmethoden, mit einer geringeren Anzahl von Zahlungen.
(2) Der Rechnungsnachweis für den verbundenen Stromdienst enthält die in Absatz 1 Buchstaben a bis c und e genannten getrennt quantifizierten Daten.
(3) Der Nachweis der Buchführung für die Stromversorgung enthält die in Absatz 1 Buchstabe d genannte gesondert quantifizierte Zahl.
(4) Darüber hinaus enthält das in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungslegungsdokument gesondert quantifizierte Daten, die vom Verteilernetzbetreiber zur Abrechnung des Stromverteilungsdienstes im Rahmen des Erlasses für die Strommarktregeln übermittelt werden (3).
(5) Des Weiteren enthält die in den Absätzen 1 und 3 genannte Rechnung Informationen über den Anteil der einzelnen Energiequellen in der an den Kundenwunsch abgegebenen Strommenge gemäß dem Restenergiemixer (4), aufgeschlüsselt nach dem Anteil der von
(a) Kohle;
b) Kernanlagen;
c) Erdgas;
d) aus erneuerbaren Energiequellen;
e) Quellen, die Sekundärenergiequellen verwenden, und
(f) aus anderen Quellen.
Formen des Nachweises von Gaslieferungsrechnungen und dazugehörigen Gasdiensten, die einem privaten oder Einzelhandelskunden zur Verfügung gestellt werden
(1) TEIL A Nachweis der Abrechnung von Gasversorgungs- und Gasdienstleistungen enthält eindeutig getrennt
a) den Betrag des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags für die Gesamtmenge der gelieferten Gas- und Gasdienstleistungen mit und ohne Mehrwertsteuer;
b) die Höhe des Überschusses oder der Überschreitung für die Abwicklungsfrist; und
c) das Datum der Zahlung des Überschusses oder der Zahlungsverzug und der Zahlungsmethode; soweit möglich, enthält sie nach der vereinbarten Zahlungsmethode auch einen grafischen Code im Falle eines Ausfalls, der mindestens die Kontonummer des Empfängers im IBAN-Format, den zu zahlenden Betrag, die Zahlungswährung und das variable Symbol enthält.
TEIL 2
a) die Angaben des Gashändlers oder des Herstellers sind kontinuierlich (2);
b) die Handelsfirma oder den Namen und den Nachnamen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen oder den Nachnamen und die Anschrift des Auftraggebers oder gegebenenfalls andere Kundenidentifikationsdaten;
c) die Festlegung des Abwicklungszeitraums am Tag des ersten und letzten Tages des Abwicklungszeitraums;
d) die Gesamtgasmenge, die an die Probenahmestelle des Kunden geliefert wird, oder die Punkte für die Abrechnungsperiode;
e) den Gesamtbetrag der vom Kunden für den Abwicklungszeitraum gezahlten Vorschüsse, wenn die Verpflichtung besteht, im Vertrag vereinbarte Vorschüsse für kombinierte Gasversorgungsleistungen zu zahlen;
f) Kontakt mit der Kunden-Telefonleitung des Gashändlers oder Kontakt mit dem Gashersteller und Kontakt mit den Betreibern des Verteilernetzbetreibers, bei denen PART A dem Kunden für mehrere Anforderungspunkte zur Verfügung gestellt wird, die mit mehreren Verteilernetzbetreibern verbunden sind;
g) die für den Zugang des Kunden zu den begleitenden und gegebenenfalls begleitenden und detaillierten Teilen der Rechnung erforderlichen Informationen, sofern dem Kunden der Nachweis der Gasversorgungsrechnung und der damit verbundenen Gasdienstleistungen in dem in Abschnitt 4 Absatz 1 genannten Umfang erbracht wird; und
h) eine Zusammenfassung der in Anhang 2 dieser Verordnung genannten Konten; diese Zusammenfassung ist nicht vorzusehen, wenn die Abrechnung für mehr als eine Probenahmestelle erteilt wird.
(3) TEIL B der Gasversorgungsrechnung und der dazugehörigen Gasdienste müssen für jede Probenahmestelle enthalten:
a) den Adress- und alphanumerischen Code (EIC-Code) des Abtastpunktes oder einzelner Abtastpunkte;
b) die Bezeichnung des Produkts des Gashändlers, sofern vereinbart;
c) den Wert des Gasverbrauchs, der verwendet wird, um den Bedarfspunkt des Kunden in die Nachfragezone einzubeziehen;
d) die Klasse der nach der Regelung für die Gasmarktregeln zugewiesenen Versorgungstypdiagramme;
(e) Aufschlüsselung der Zahlungs- und Gasversorgungspreise und der damit verbundenen Gasdienstleistungen, aufgeschlüsselt nach der gesamten Versorgungsleistung
1. Gas- und Gasdienstleistungen;
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 207 / 2021 Slg., über die Abrechnung von Lieferungen und Dienstleistungen im Energiesektor |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 26.05.2021 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
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Město Židlochovice
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09.06.2023
Benachrichtigungen
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Statutární město Brno, městská část Brno - Královo...
Alfa - COM, s.r.o.
6 707 372 CZK
31.01.2023
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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