Act Nr. 207 / 2019 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 186 / 2013 Coll., über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik)

Gültig Recht In Kraft seit 06.09.2019
Inhalt
207
Recht
vom 25. Juli 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 186 / 2013 Slg. über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik)
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 186 / 2013 Slg., über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 31 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Eine natürliche Person, mindestens eine seiner Eltern oder Großeltern, die ein ehemaliger Staatsangehöriger gemäß Absatz 1 ist, kann die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik durch eine Erklärung erwerben, wenn er nicht ein Staatsangehöriger der Slowakischen Republik zum Zeitpunkt der Erklärung ist."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
2. In § 31 Abs. 4 werden am Ende des Textes (e) die Worte "oder ein Dokument zum Ablauf der tschechischen oder tschechischen Staatsangehörigkeit eines der Eltern oder Großeltern" hinzugefügt.
3. In Absatz 31 werden die Absätze 5 bis 7 nach Absatz 4 angefügt:
"(5) Eltern oder gegebenenfalls einer von ihnen kann eine gesonderte Erklärung für das Kind gemäß Absatz 3 abgeben. Die Erklärung wird zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Dokumenten von
a) die Geburtsurkunde des Kindes;
b) die Zustimmung des zweiten Elternteils zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik mit seiner offiziell zertifizierten Unterschrift. Die Zustimmung des zweiten Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er von der elterlichen Verantwortung entlastet wurde, die Ausübung seiner elterlichen Verantwortung in diesem Bereich eingeschränkt oder ausgesetzt wurde, wenn sein Wohnsitz nicht, wenn er außerhalb der Tschechischen Republik lebt, bekannt oder gestorben ist.
(6) Wenn beide Eltern starben, von elterlicher Verantwortung beraubt wurden, wurde die Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung in diesem Bereich eingeschränkt oder ausgesetzt, oder wenn ihr Wohnsitz nicht bekannt ist, wenn sie außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik leben, kann eine Erklärung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik für das Kind von einem gesetzlichen Vertreter oder Wächter, der der Erklärung beiliegt
a) die Geburtsurkunde des Kindes;
b) das endgültige Urteil des Gerichts über seine Bestimmung durch den Wächter.
(7) Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik durch eine Erklärung gemäß Absatz 3 durch ein Kind über 15 Jahre ist seine Zustimmung zu einer offiziell zertifizierten Unterschrift erforderlich. Eine amtlich beglaubigte Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn das Kind seine Einwilligung erteilt und die Erklärung vor der Verwaltungsbehörde, an die die Erklärung abgegeben wird, unterschreibt."
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
z. Filip v. r.
Zeman v. r.
v. Schiller v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 207 / 2019 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 186 / 2013 Slg., über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik)
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.08.2019
In Kraft seit06.09.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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