Dekret Nr. 207 / 2008 Coll.
Beschluss über die Unterlagen, die die tschechische Beteiligungsgesellschaft dem Notar zur Erteilung einer Rechtsurkunde über den Abschluss der grenzüberschreitenden Fusion vorlegen muss
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.