Act Nr. 206 / 2015 Coll.
Gesetz über pyrotechnische Gegenstände und über die Behandlung pyrotechnischer Gegenstände und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über pyrotechnische Gegenstände)
Gültig
Recht
In Kraft seit 04.09.2015
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 3
HLAVA II
§ 4
§ 5
HLAVA III
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
HLAVA IV
§ 15
HLAVA V
§ 16
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
HLAVA VI
§ 24
§ 25
§ 25a
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 35a
§ 35b
§ 35c
HLAVA VII
§ 36
§ 37
§ 38
§ 38a
§ 38b
§ 39
§ 40
§ 41
HLAVA VIII
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
HLAVA IX
§ 51
§ 52
§ 52a
§ 53
§ 54
§ 54a
HLAVA X
§ 56
§ 57
§ 59
§ 60
§ 61
HLAVA XI
§ 62
HLAVA XII
§ 63
§ 64
§ 65
§ 65a
HLAVA XV
§ 66
ČÁST DRUHÁ
§ 67
„§ 2a
„§ 8a
„§ 11a
„§ 19
„§ 19a
„§ 24
§ 68
§ 69
ČÁST ČTVRTÁ
§ 71
ČÁST PÁTÁ
§ 72
§ 73
ČÁST ŠESTÁ
§ 74
„§ 36d
§ 75
ČÁST SEDMÁ
§ 76
ČÁST OSMÁ
§ 77
ČÁST DEVÁTÁ
§ 78
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206
Recht
vom 23. Juli 2015
über pyrotechnische Gegenstände und deren Handhabung und Änderung bestimmter Gesetze (Pyrotechnic Act)
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Pyrotechnikartikel
Vorläufige Bestimmungen
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz setzt die betreffende Europäische Union1 (nachstehend „Union“ genannt) um, ändert die Vorschriften für den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände auf dem Binnenmarkt, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die pyrotechnische Gegenstände erfüllen müssen, bevor sie auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden, und andere Anforderungen für den Schutz von Mensch, Gesundheit, Eigentum, öffentliche Sicherheit, einschließlich Verbraucherschutz und Sicherheit, unter Berücksichtigung des Interesses am Umweltschutz.
(2) Dieses Gesetz regelt auch pyrotechnische Artikel
a) die Rechte und Pflichten von Herstellern, Einführern, Händlern, Fachleuten und anderen Personen;
b) die Ausübung der öffentlichen Verwaltung;
c) Konformitätsbewertung.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände anderer Rechtsvorschriften.
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) ein pyrotechnisches Erzeugnis, das Sprengstoffe oder ein Gemisch von Sprengstoffen enthält, das zur Erzeugung von Wärme, Licht, Ton, Gas, Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen mittels selbsttragender exothermer chemischer Reaktionen bestimmt ist;
b) Feuerwerk eines pyrotechnischen Gegenstands für Unterhaltungszwecke;
c) einen pyrotechnischen Artikel, der für den Einsatz in Innen- und Außenszenen bestimmt ist, einschließlich Film- und Fernsehproduktionen;
d) einen pyrotechnischen Gegenstand zur Verwendung in einem Fahrzeug als Teil einer Fahrzeugsicherheitsvorrichtung mit pyrotechnischen Stoffen, die zur Aktivierung dieser oder einer anderen Vorrichtung verwendet werden;
e) eine Person mit fachlicher Kompetenz, eine natürliche Person, die zur Behandlung pyrotechnischer Gegenstände zugelassen ist;
f) die Lieferung von pyrotechnischen Gegenständen für den Vertrieb, den Verbrauch oder die Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, sei es zur Berücksichtigung oder kostenlos;
g) Inverkehrbringen der ersten Lieferung eines pyrotechnischen Artikels auf dem Unionsmarkt;
(h) von einem Hersteller, der unter seinem Namen oder seiner Marke einen pyrotechnischen Artikel auf den Markt stellt, der er herstellt oder der ihn konstruiert oder hergestellt hat;
— von einem in der Union niedergelassenen Einführer, der einen pyrotechnischen Artikel aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt aufstellt;
(j) durch den Verteiler, den Lieferanten in der Lieferkette, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs, der den pyrotechnischen Artikel auf dem Markt zur Verfügung stellt;
(k) der Betreiber des Herstellers, Importeurs oder Händlers;
(l) die technische Spezifikation des Dokuments zur Festlegung der technischen Anforderungen des pyrotechnischen Gegenstands;
(m) eine Harmonisierungsverordnung der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen (6),
(n) harmonisierte harmonisierte Norm, die durch die Harmonisierungsverordnung der Union (7) festgelegt wurde;
— Verfahren zur Konformitätsbewertung, um die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für einen pyrotechnischen Gegenstand nachzuweisen;
Die benannte Stelle ist die Behörde oder Person, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt, einschließlich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung pyrotechnischer Gegenstände und Überwachung nach diesem Recht;
(q) durch Rücknahme einer Maßnahme zur Rückführung des bereits an den Benutzer gelieferten pyrotechnischen Gegenstands aus dem Verkehr;
(r) durch Rücknahme der Marktmaßnahmen, die darauf abzielen, den pyrotechnischen Artikel in der Lieferkette nicht auf dem Markt zur Verfügung zu stellen;
(s) die CE-Kennzeichnung, die vom Hersteller anzeigt, dass der pyrotechnische Artikel den einschlägigen Anforderungen der Harmonisierungsverordnung der Union über die Befestigung dieser Kennzeichnung (8) entspricht;
(t) mittels einer Handlagerungsanlage für pyrotechnische Gegenstände aus dem Verkaufsraum;
(u) Feuerwerkstätigkeit, bei der pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 oder T2 zur Erzeugung von Licht, Ton, Rauch oder einer Kombination dieser Effekte verwendet werden, einschließlich der Herstellung und Durchführung solcher Effekte;
(v) Feuerwerke von Strom oder aufeinanderfolgenden Brennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, F3 oder T1, die mehr als 10 kg des Gesamtgehalts an Sprengstoff enthalten;
(w) den Sicherheitskreislauf des Gebiets, der die Auswirkungen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere die Freigabe ihrer Teile oder die Auswirkungen gefährlicher Rückstände auf ihren Start gefährdet.
Kategorie Pyrotechnik
Kategorie der pyrotechnischen Gegenstände
(1) Der Hersteller klassifiziert pyrotechnische Gegenstände in den in Anhang 1 dieses Gesetzes genannten Kategorien nach der Verwendungsmethode oder deren Zweck und Gefahrenniveau einschließlich des Geräuschpegels. Die notifizierte Stelle bestätigt im Rahmen der Konformitätsbewertung, dass der pyrotechnische Artikel in die in Anhang 1 dieses Gesetzes genannten Kategorien korrekt eingestuft wurde.
(2) Pyrotechnikartikel werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
(a) Feuerwerk der Kategorie F1, F2, F3 oder F4;
b) theatralische Pyrotechniken der Kategorie T1 oder T2;
c) andere pyrotechnische Waren der Kategorie P1 oder P2.
Altersgrenzen und andere Beschränkungen
(1) Ein pyrotechnischer Artikel kann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es sich um einen pyrotechnischen Artikel handelt
(a) Kategorie F1, nur einer natürlichen Person im Alter von 15 Jahren,
b) Kategorie F2, T1 oder P1, nur für eine natürliche Person im Alter von 18 Jahren
(2) Pyrotechnikprodukte der Kategorie P1 für den Einsatz in Fahrzeugen, einschließlich Airbags und Sicherheitsgurt-Stimmen, können nur auf dem Markt einem Wirtschaftsbeteiligten oder einem anderen Unternehmer zur Einarbeitung in ein Fahrzeug oder einem abnehmbaren Teil eines Fahrzeugs zur Verfügung gestellt werden.
Beurteilung der Konformität und Kennzeichnung pyrotechnischer Artikel
Konformitätsvermutung
(1) Pyrotechnikartikel, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union Bezug genommen wurde, gelten als die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, auf die diese Normen oder Teile davon Anwendung finden.
(2) Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an pyrotechnische Gegenstände sind in Anhang 2 dieses Gesetzes festgelegt.
Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Die Konformitätsbewertungsverfahren sind:
a) EU-Typprüfung;
b) Konformität auf der Grundlage der Konformitätsbewertung jedes Produkts oder
c) Konformität auf der Grundlage umfassender Qualitätssicherung in Bezug auf die Kategorie F4 Feuerwerke.
(2) Wird die Übereinstimmung eines pyrotechnischen Gegenstands nach dem EU-Prüfverfahren beurteilt, so wird dieses Verfahren zum Inverkehrbringen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ergänzt, das auf
a) interne Kontrolle der Produktion und Prüfung des Produkts unter Aufsicht in zufälligen Abständen;
b) Qualitätssicherung des Produktionsprozesses oder
c) Qualitätssicherung der Produkte.
(3) Die Regierung der Republik Moldau sieht die Beschreibung und den Inhalt jedes Konformitätsbewertungsverfahrens vor, einschließlich der Unterlagen für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und das Verfahren des Herstellers und der notifizierten Stelle für jedes Konformitätsbewertungsverfahren.
Einreichung von pyrotechnischen Gegenständen an eine notifizierte Stelle
(1) Der Hersteller muss den pyrotechnischen Gegenstand der notifizierten Stelle zur Konformitätsbewertung vor dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands vorlegen, wenn das in Artikel 7 genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Konformitätsbewertung muss schriftlich gestellt werden und umfassen:
a) Name oder Nachtrag des unterzeichnenden Herstellers oder des Herstellers;
b) die Anschrift des Sitzes oder des Sitzes oder einer anderen Anschrift für den Dienst;
c) das Verfahren für die erforderliche Konformitätsbewertung;
d) eine Erklärung, dass derselbe Antrag nicht bei einer anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde.
(3) Der Hersteller begleitet den Antrag mit Unterlagen, die zu jedem Konformitätsbewertungsverfahren gehören. Der Umfang und die Beschreibung dieser Unterlagen für jedes Konformitätsbewertungsverfahren werden von der Regierung durch eine Verordnung festgelegt.
(4) Der Hersteller muss die Anmeldung auch mit einer Probe des pyrotechnischen Gegenstands begleiten. Der Hersteller stellt auf Ersuchen der notifizierten Stelle zusätzliche Proben pyrotechnischer Gegenstände zur Verfügung, wenn sie zur Beurteilung ihrer Konformität erforderlich sind. Der Hersteller darf keine Proben von pyrotechnischen Gegenständen zurückgeben.
Verfahren der notifizierten Stelle
(1) Die notifizierte Stelle erstellt auf der Grundlage einer Konformitätsbewertung einen Bewertungsbericht, der die Unterlagen im Zusammenhang mit jedem Konformitätsbewertungsverfahren, den vorgelegten Mustern und etwaigen Prüfungen und Prüfungen bewertet. Der Inhalt dieses Berichts kann nur mit Zustimmung des Herstellers veröffentlicht werden.
(2) Wird auf der Grundlage der Konformitätsbewertung nachgewiesen, dass der pyrotechnische Artikel die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, so stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller Folgendes aus:
a) eine EU-Baumusterprüfbescheinigung, wenn es sich um ein Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a handelt;
b) eine Konformitätsbescheinigung, wenn es sich um ein Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b handelt;
c) eine Bescheinigung über die Genehmigung des Qualitätssystems, wenn es sich um das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verfahren handelt;
d) eine Konformitätsbescheinigung, wenn es sich um ein Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder c handelt.
(3) Erfüllt die notifizierte Stelle auf der Grundlage einer Konformitätsbewertung die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, so erlässt die notifizierte Stelle die in Absatz 2 genannte Bescheinigung oder Bescheinigung (im Folgenden „Zertifikat“) nicht und der pyrotechnische Artikel darf nicht in Verkehr gebracht werden.
(4) Die Regierung legt mit der Verordnung die Beschreibung und die Einzelheiten der EU-Prüfbescheinigung und der Konformitätsbewertungsbescheinigung fest.
EU-Konformitätserklärung
(1) Die EU-Konformitätserklärung wird vom Hersteller erstellt, wenn dieses Gesetz dies vorsieht.
(2) Die EU-Konformitätserklärung weist darauf hin, dass der Hersteller die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang 2 dieses Gesetzes nachgewiesen hat.
(3) Die EU-Konformitätserklärung enthält die für das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren festgelegten Anforderungen und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Der Betreiber, der den pyrotechnischen Artikel in der Tschechischen Republik zur Verfügung stellt, stellt sicher, dass die EU-Konformitätserklärung in die tschechische Sprache übersetzt wird. Die EU-Konformitätserklärung wird von der Regierung mittels einer Verordnung erstellt.
(4) Soll ein pyrotechnischer Artikel den Vorschriften nach mehreren Gesetzen entsprechen, so erstellt der Hersteller für alle diese Anforderungen eine einheitliche EU-Konformitätserklärung. Die einheitliche EU-Konformitätserklärung enthält alle Rechtsvorschriften, mit denen das Produkt den festgelegten Anforderungen entspricht.
(5) Durch die Erstellung einer EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Einhaltung des pyrotechnischen Artikels mit den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen.
(6) Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird vom Hersteller auf Anfrage an die zuständigen Behörden übermittelt.
Register der pyrotechnischen Gegenstände
(1) Die notifizierte Stelle hält ein von ihr zertifiziertes Verzeichnis für pyrotechnische Waren fest.
(2) Das Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände ist eine öffentlich zugängliche Liste, in der die notifizierte Stelle aufnimmt:
a) Identifizierung des Herstellers nach Artikel 19 Absatz 3;
b) bei der Einfuhr die Identifizierung des Einführers gemäß Artikel 20 Absatz 5;
c) die Registriernummer des pyrotechnischen Gegenstands;
d) das Datum der Ausstellung der Bescheinigung oder gegebenenfalls das Datum des Ablaufs der Bescheinigung;
e) Art des pyrotechnischen Gegenstands und gegebenenfalls des Subtyps;
f) für das in Artikel 7 Absatz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren
1. das Konformitätsbewertungsverfahren für die Produktionsphase und
2. notifizierte Stelle, die die Konformitätsbewertung für die Produktionsphase durchführt.
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen mindestens 10 Jahre ab dem Tag, an dem der pyrotechnische Artikel zertifiziert wurde, aufbewahrt werden. Die notifizierte Stelle aktualisiert regelmäßig das Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände und stellt sie auf ihrer Website zur Verfügung.
(4) Die notifizierte Stelle überträgt das Register der pyrotechnischen Gegenstände nach diesem Gesetz an eine andere notifizierte Stelle, wenn die Mitteilung widerrufen wird; Ist diese Stelle nicht vorhanden, so wird sie gemäß Absatz 42 Absatz 1 an die notifizierende Behörde übertragen.
(5) Das Musterformat des in Absatz 1 genannten Registers wird vom Ministerium für Industrie und Handel (im Folgenden „Ministerium“) durch ein Dekret festgelegt.
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände
(1) Zur Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände gibt der Hersteller die von der notifizierten Stelle zugewiesene Registriernummer an, die die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 7 durchführt. Die Registriernummer besteht aus folgenden Teilen:
a) die vierstellige Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat;
b) die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, für den die Übereinstimmung in abgekürztem Format zertifiziert ist
1. F1, F2, F3 oder F4 für Feuerwerke,
2. T1 oder T2 für Theaterpyrotechnik,
3. P1 oder P2 für andere pyrotechnische Waren der Kategorie und
c) die von der benannten Stelle dem pyrotechnischen Gegenstand zugeordnete Seriennummer.
(2) Die in Absatz 1 genannte Registriernummer muss folgende Struktur haben: "XX - EY - ZZZ...", wobei XXXX die vierstellige Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist, EY die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands gemäß Absatz 1 Buchstabe b und ZZ... die Seriennummer des pyrotechnischen Gegenstands gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist.
(3) Der Hersteller oder Importeur hält alle Registrierungsnummern der pyrotechnischen Waren, die er oder sie produziert oder einführt, zusammen mit dem Namen des Erzeugnisses, des Typs oder gegebenenfalls des Subtyps des Erzeugnisses und seines Herstellungsorts mindestens 10 Jahre nach der Vermarktung fest.
(4) Der Hersteller oder Importeur übermittelt spätestens binnen 2 Monaten die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen im Falle seines Verschwindens:
a) ohne Rechtsnachfolger oder mit einem Rechtsnachfolger, der im Laufe der Geschäftstätigkeit nicht weitergeht, dem tschechischen Handelsprüfamt oder bei pyrotechnischen Artikeln der Kategorien F3, F4, T2 oder P2, der tschechischen Bergbaubehörde; und
(b) mit einem Nachfolger im Titel, der das Thema des Unternehmens weiter verfolgt, diesem Nachfolger im Titel.
(5) Steht der Hersteller oder Importeur nicht auf, so werden die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen spätestens binnen 2 Monaten an die Nachfolge-Rechtsperson übermittelt, soweit die Nachfolge-Rechtsperson das Geschäft fortsetzt.
(6) Der Hersteller oder Importeur übermittelt der tschechischen Bergbaubehörde die notifizierte Stelle und das Tschechische Untersuchungszentrum bzw. bei pyrotechnischen Erzeugnissen der Kategorie F3, F4, T2 oder P2 auf der Grundlage ihrer Anweisungen die in den Aufzeichnungen nach Absatz 3 genannten Angaben.
(7) Eine Person, die im Zusammenhang mit dem Verschwinden eines Herstellers oder Importeurs oder mit ihrer Umwandlung die Ausschreibung gemäß Absatz 3 zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, sie an den Rechtsnachfolger des Herstellers oder Importeurs weiterzuleiten, der das Geschäft fortsetzt und gegebenenfalls an das tschechische Handelsaufsichtsamt oder bei pyrotechnischen Artikeln der Kategorien F3, F4, T2 oder P2 an die tschechische Bergbaubehörde weiterleitet. Eine solche Person ist verpflichtet, diese Unterlagen spätestens 2 Monate nach dem Tag, an dem sie zur Verfügung gestellt wurde, vorzulegen.
Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen, die nicht für die Verwendung in Fahrzeugen bestimmt sind
(1) Die Bezeichnung eines pyrotechnischen Gegenstands, der nicht für die Verwendung in Fahrzeugen bestimmt ist, umfasst:
a) die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Daten des Herstellers, wenn der Hersteller in der Union oder die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Daten des Herstellers sowie die in Artikel 20 Absatz 5 genannten Daten des Einführers, wenn der Hersteller nicht in der Union ansässig ist,
b) Name, Art, Anzahl und Charge oder Serie von pyrotechnischen Gegenständen,
c) die Registriernummer des pyrotechnischen Gegenstands;
d) die Mindestaltersgrenze nach Artikel 5;
e) die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands gemäß Abschnitt 4 Absatz 2;
f) Gebrauchsanweisung;
g) den Nettogehalt von Sprengstoffen;
h) die Geltungsdauer;
— für Feuerwerke der Kategorien F3 und F4, das Herstellungsjahr und
(j) gegebenenfalls Daten über den sicheren Abstand für pyrotechnische Gegenstände.
(2) Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Kennzeichnung sind Feuerwerke mit folgenden Eigenschaften zu versehen:
(a) Kategorie F1, gegebenenfalls die Angabe "nur für den Außeneinsatz" und Mindestsicherheitsabstand;
b) Kategorie F2 "nur für den Außeneinsatz" und Mindestsicherheitsabstand,
(c) Kategorie F3 "nur für den Außeneinsatz" und minimale sichere Entfernung,
(d) Kategorie F4 "für die Nutzung nur von Personen mit Kompetenz" und minimaler sicherer Entfernung.
(3) Zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Bezeichnung sind die Theaterpyrotechniken beizufügen:
(a) Kategorie T1, gegebenenfalls die Angabe "nur für den Außeneinsatz" und Mindestsicherheitsabstand;
b) Kategorie T2 "nur für Personen mit fachlicher Kompetenz" und minimaler sicherer Entfernung.
(4) Ist auf dem pyrotechnischen Gegenstand kein Platz vorhanden, um den Kennzeichnungsanforderungen der Absätze 2 bis 4 gerecht zu werden, so sind diese Informationen auf der kleinsten Verpackung des pyrotechnischen Gegenstands zu verkaufen.
Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für den Einsatz in Fahrzeugen
(1) Die Bezeichnung des pyrotechnischen Gegenstands für die Verwendung in Fahrzeugen umfasst:
a) Angaben zum Hersteller gemäß Artikel 19 Absatz 3;
b) Name und Art des pyrotechnischen Gegenstands;
c) die Registrierungsnummer und die Anzahl der Produkte, Chargen oder Serien; und
d) Sicherheitshinweise, falls erforderlich.
(2) Ist auf dem pyrotechnischen Gegenstand kein Platz für die Verwendung in Fahrzeugen für die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 vorhanden, so ist diese Kennzeichnung auf der Verpackung anzugeben.
(3) Der Betreiber hat dem Benutzer die pyrotechnischen Gegenstände für die Verwendung in einem Fahrzeug im Laufe seines Geschäfts, dem Fahrzeug oder dem abnehmbaren Teil des Fahrzeugs, ein Sicherheitsdatenblatt für den pyrotechnischen Gegenstand für die Verwendung in Fahrzeugen zu liefern, die gemäß der unmittelbar anwendbaren Union-10-Verordnung zusammengebaut sind und die den spezifischen Bedürfnissen dieser Benutzer Rechnung trägt. Das Sicherheitsdatenblatt wird in der vom Benutzer angeforderten Sprache, in Papierform oder in elektronischer Form geliefert, wenn der Nutzer dies wünscht.
Ce-Kennzeichnung
Vorschriften und Bedingungen für die Befestigung der CE-Kennzeichnung und anderer Kennzeichnungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Grundsätzen der unmittelbar anwendbaren Unionsverordnung ist die CE-Kennzeichnung nach folgenden Anforderungen zu kennzeichnen:
a) die CE-Kennzeichnung auf dem pyrotechnischen Gegenstand sichtbar, lesbar und unauslöschlich angebracht werden; wenn dies aufgrund der Art des pyrotechnischen Gegenstands nicht möglich oder gerechtfertigt ist, muss die Kennzeichnung an den Verpackungen und Begleitdokumenten angebracht werden;
b) die CE-Kennzeichnung vor dem Marktplatz des pyrotechnischen Gegenstands angebracht wird;
c) der CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn sie an der Produktionskontrollphase beteiligt ist; die Kennnummer der notifizierten Stelle wird von der notifizierten Stelle angebracht oder vom Hersteller angebracht;
d) die CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls die Identifikationsnummer der notifizierten Stelle kann jeder anderen Marke gefolgt werden, die ein bestimmtes Risiko oder eine Verwendung anzeigt.
Wirtschaftsförderung
Verpflichtungen des Betreibers
(1) Nur Betreiber können pyrotechnische Artikel auf dem Markt zur Verfügung stellen. Nur pyrotechnische Gegenstände, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, können von einem Betreiber vermarktet werden.
(2) Der Betreiber hält eine Liste mit Informationen über jeden Betreiber, der den pyrotechnischen Artikel geliefert oder geliefert hat. Der Name oder gegebenenfalls die Ergänzung, die den Wirtschaftsbeteiligten oder die Handelsfirma unterscheidet, und die Kennnummer und das Datum der Lieferung des pyrotechnischen Gegenstands sind in die Liste einzutragen. Diese Informationen über den Betreiber und die Lieferung des pyrotechnischen Gegenstands werden mindestens 10 Jahre nach der Lieferung aufbewahrt.
Pflichten des Herstellers
(1) Nur pyrotechnische Gegenstände, für die die Übereinstimmung bewertet wurde, können vom Hersteller in Verkehr gebracht werden.
(2) Bei der Verbringung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt stellt der Hersteller sicher, dass er nach den wesentlichen Sicherheitsanforderungen konstruiert und hergestellt wird.
(3) Der Hersteller erstellt die für jedes Konformitätsbewertungsverfahren in der Regierungsverordnung festgelegten Unterlagen und stellt sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird. Wurde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 7 Absatz 2 die Einhaltung eines pyrotechnischen Artikels mit den Anforderungen des Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, so erstellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung und legt die CE-Kennzeichnung und andere nach diesem Recht vorgesehene Kennzeichnung fest.
(4) Der Hersteller hält mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Artikels die für jedes Konformitätsbewertungsverfahren in der Regierungsverordnung und der EU-Konformitätserklärung festgelegten Unterlagen.
(5) Der Hersteller gewährleistet die Übereinstimmung des Produkts mit dem in der Bescheinigung angegebenen Typ und den Anforderungen dieses Gesetzes durch den Produktionsprozess und seine Kontrolle.
(6) Der Hersteller setzt das genehmigte Qualitätssystem ein und unterrichtet die notifizierte Stelle davon.
(7) Bei der Serienfertigung verwendet der Hersteller Verfahren, die die Einhaltung dieses Gesetzes gewährleisten.
(1) Der Hersteller führt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher die Prüfung und Überprüfung pyrotechnischer Artikel durch, die auf der Grundlage einer Anweisung der Inspektionsbehörde auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden. Sie unterrichtet die Händler über diese Prüfungen, Prüfungen und Ergebnisse.
(2) Der Hersteller hält Aufzeichnungen über Beschwerden, die von Anwendern von pyrotechnischen Gegenständen, nicht-konformen pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Gegenständen aus dem Verkehr gezogen werden.
(3) Der Hersteller muss auf dem pyrotechnischen Gegenstand oder, falls die Größe oder Art des pyrotechnischen Gegenstands, auf der Verpackung oder in dem dem Produkt beigefügten Dokument, seinen Namen oder gegebenenfalls die Ergänzung, die die Person des Herstellers, den Handelsnamen oder die Marke und die Anschrift des Ortes, an dem der Hersteller kontaktiert werden kann, angeben. Diese Daten werden in einfacher Weise dargestellt.
(4) Der Hersteller stellt sicher, dass dem pyrotechnischen Gegenstand Gebrauchsanweisungen beigefügt sind. In der tschechischen Sprache müssen Gebrauchs- und Kennzeichnungshinweise angegeben werden; die Markierung muss sichtbar, lesbar, verständlich und unauslöschlich markiert sein.
(5) Ein Hersteller, der die Auffassung vertritt oder Grund hat, dass der pyrotechnische Artikel, den er auf den Markt gebracht hat, mit diesem Gesetz nicht in Einklang steht, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen oder, falls erforderlich, vom Markt zurückrufen oder daran erinnern. Artikel 2
(6) Der Hersteller legt der zuständigen Kontrollbehörde auf der Grundlage seiner Anweisungen in Papier oder elektronischer Form, in der tschechischen Sprache oder in einer anderen Sprache alle Informationen und Unterlagen vor, die für den Nachweis der Einhaltung erforderlich sind. Der Hersteller arbeitet mit dem Hersteller an jeder Maßnahme zusammen, die zur Beseitigung des Risikos des pyrotechnischen Gegenstands, den er auf den Markt gebracht hat, aufgrund der Anweisungen dieser Kontrollbehörde getroffen wurde.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 3
HLAVA II
§ 4
§ 5
HLAVA III
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
HLAVA IV
§ 15
HLAVA V
§ 16
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
HLAVA VI
§ 24
§ 25
§ 25a
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 35a
§ 35b
§ 35c
HLAVA VII
§ 36
§ 37
§ 38
§ 38a
§ 38b
§ 39
§ 40
§ 41
HLAVA VIII
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
HLAVA IX
§ 51
§ 52
§ 52a
§ 53
§ 54
§ 54a
HLAVA X
§ 56
§ 57
§ 59
§ 60
§ 61
HLAVA XI
§ 62
HLAVA XII
§ 63
§ 64
§ 65
§ 65a
HLAVA XV
§ 66
ČÁST DRUHÁ
§ 67
„§ 2a
„§ 8a
„§ 11a
„§ 19
„§ 19a
„§ 24
§ 68
§ 69
ČÁST ČTVRTÁ
§ 71
ČÁST PÁTÁ
§ 72
§ 73
ČÁST ŠESTÁ
§ 74
„§ 36d
§ 75
ČÁST SEDMÁ
§ 76
ČÁST OSMÁ
§ 77
ČÁST DEVÁTÁ
§ 78
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 206 / 2015 Coll., über pyrotechnische Artikel und über die Behandlung und Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz auf pyrotechnisches) |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.08.2015 |
|---|---|
| In Kraft seit | 04.09.2015 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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