Regelung Nr. 206 / 1950 Coll.
Verordnung über den Beginn der Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzierung nationaler und kommunaler Unternehmen
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.