Entschließung Nr. 204 / 2020 Coll.

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 24.04.2020
204
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 24. April 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020 hat die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg., über die Sicherheit der Tschechischen Republik, den Notstand gemäß Artikel 5 und Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über das Notmanagement und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung zur Annahme der Krisensituation erklärt.
Regierung
Es sieht vor, dass die in Nummer I. / 3 der Regierungsresolution vom 16. März 2020 Nr. 239, veröffentlicht unter Nr. 97 / 2020 Coll., mit Wirkung vom 27. April 2020, nicht für Sozialdiensteanbieter gilt, die gemäß §§ 62 und 65 des Gesetzes Nr. 108 / 2006 Coll., geändert durch das Gesetz Nr. 108/2006, geändert durch das Gesetz über soziale Dienste (niedrige Schwelleneinrichtungen für Kinder und Jugend, soziale Dienste, die Sozialleistungen),
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDIE REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK Resolution Nr. 204 / 2020 Coll. über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.04.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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