Act Nr. 202 / 2019 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Slg., über Postdienste und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Postdienste), geändert, und Gesetz Nr. 319 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Slg., über Postdienste und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Postdienste), geändert und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über staatliche Unternehmen, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 30.08.2019
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Recht
vom 25. Juli 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Slg. über Postdienste und zur Änderung bestimmter Gesetze (Postal Services Act), geändert, und Gesetz Nr. 319 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Slg., über Postdienste und zur Änderung bestimmter Gesetze (Postal Services Act), geändert, und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über staatliche Unternehmen, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Postdienstegesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 29 / 2000 Coll., über Postdienste und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Postdienste), geändert durch Gesetz Nr. 517 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 225 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 501 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 95 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 413 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 444 / 2005 Coll.
1. Absatz 6 (4) lautet wie folgt:
"(4) Die Behörde kann vom Betreiber auf Beschluss verlangen, innerhalb eines Zeitraums von mindestens 20 Tagen eine Änderung der Postbedingungen vorzunehmen, wenn sie gegen dieses Gesetz oder die Umsetzungsvorschriften zu diesem Recht oder die Rechtsvorschriften, die die Vorschriften zum Verbraucherschutz enthalten, wegen unlauterer, irreführender oder aggressiver Handelspraktiken oder zur Diskriminierung der Verbraucher (17) verstößt. Die Änderung der Postbedingungen wird vom Betreiber spätestens am Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums vorgenommen; in diesem Fall gilt Absatz 3 nicht.
2. In § 34c, Satz "Im ersten Jahr der Gültigkeit der Postlizenz bestimmt das Amt durch Beschluss die vorläufigen Nettokosten des Inhabers der Postlizenz nicht mehr als 750 000 000 CZK oder eine Hälfte der Nettokosten, die für den betreffenden Zeitraum im Antrag auf eine Postlizenz angegeben sind, je nachdem, welcher der untere ist."
3. Absatz 34d (2) lautet wie folgt:
"(2) Das Amt entscheidet über die Nettokosten, die eine unlautere finanzielle Belastung auf Höhe der nach § 34b Abs. 6 geprüften Nettokosten darstellen, jedoch nicht mehr als 1 500 000 CZK; andere Nettokosten gelten nicht als unlautere finanzielle Belastung."
4. Die Überschrift von Abschnitt 34e wird gestrichen.
5. In Artikel 34e wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Werden Verfahren vor der Europäischen Kommission über öffentliche Beihilfen für die Finanzierung vorläufiger Nettokosten oder Nettokosten, die eine unlautere finanzielle Belastung darstellen, durchgeführt, so gilt dieses Verfahren als ein Vorabentscheidungsverfahren nach den Verwaltungsregeln. Das Amt überträgt keine Mittel zur Deckung vorläufiger Nettokosten oder Nettokosten, die eine unlautere finanzielle Belastung darstellen, bis die Europäische Kommission über die Förderfähigkeit dieser Kosten entschieden hat."
6. Artikel 37a Absatz 1 Buchstaben c und d:
„(c) im Bereich der Postdienste im Widerspruch zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Absatz 17;
d) Geschäfte auf dem Gebiet der Postdienste ohne Genehmigung gemäß § 18 Abs.
7. Artikel 37a Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis p werden umnumeriert (c) bis (o).
8. Artikel 37a Absatz 3 Buchstabe a:
"(a) die Postpflicht nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a oder nach der Entscheidung über die Erteilung der Postlizenz nicht erfüllt;"
9. In Artikel 37a Absatz 3 Buchstabe f wird die Nummer "1" nach den Worten "gemäß Artikel 34 Absatz 1" eingefügt.
10. In Artikel 37a Absatz 4 Buchstabe b wird "(f) oder (l)" durch "(e) oder (k)" ersetzt;
11. In Ziffer 37a Absatz 4 Buchstabe c werden die Worte "oder gemäß Absatz 2 Buchstaben b, e, i, k, m, n, p" durch "oder gemäß Absatz 2 Buchstaben b, d, h, j, l, m oder o" ersetzt.
12. Artikel 37a Absatz 4 Buchstabe d, "(a), c), d), g, h, j oder (o)" erhält folgende Fassung: "(a), c), f), g, i oder n."
13. In Absatz 38 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Einhaltung der dem Betreiber durch Beschluss gemäß § 6 (4) auferlegten Verpflichtung kann durch die Einführung von Zwangsgeldern bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 000 CZK erzwungen werden."
Absatz 2 wird Absatz 3.
14. In Absatz 38 (3) werden die Worte "Paragraph 22 (6) oder (9) oder" gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Das Verfahren zur Bestimmung des Einkommensprozentsatzes für die Erbringung von Post- und Auslandspostdiensten einzelner Zahler auf den Gesamterlös für die Erbringung von Post- und Auslandspostdiensten aller Zahler und das Verfahren zur Bestimmung des Zahlungsbetrags durch den Zahler auf die Rechnung für die Finanzierung von Grunddienstleistungen gemäß den §§ 34c (7) und (8) des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Coll, das vor dem 1. Januar 2016 wirksam wurde, hat vor dem Tag des Inkrafttretens des Inkrafttretens des Gesetzes begonnen. Die Mittel, die für die Jahre 2013 und 2014 zur Entschädigung der unlauteren finanziellen Belastung für die Jahre 2013 und 2014 auf ein Konto für die Finanzierung von Grunddienstleistungen gemäß Artikel 34c Absatz 3 des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Coll. übertragen werden sollen, werden vom Staat innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom tschechischen Telekommunikationsamt zurückgegeben.
2. Die Nettokosten, die gemäß der Entscheidung der Behörde eine unlautere finanzielle Belastung nach § 34c Absatz 2 des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Coll. darstellen, die spätestens am 1. Januar 2016 für das Haushaltsjahr 2013 und 2014 vom Staat für eine Gesamtsumme von 800.000 CZK für beide Jahre, zu dem Betrag von 500.000 CZK im Jahr 2019 und zu dem Betrag von 300.000 CZK im Jahr 2020, über die Frage der Die übrigen Nettokosten, die in der Entscheidung der Behörde gemäß dem ersten Satz, der für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 über 800 000 CZK hinausgeht, genannt werden, gelten nicht als unlautere finanzielle Belastung.
3. Die Entscheidungen des Amtes, die gemäß Artikel 34c Absatz 2 des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Slg., wie bereits vor dem 1. Januar 2016, für das Haushaltsjahr 2013 und 2014 erlassen wurden, werden am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in dem Teil, in dem die Nettokosten festgelegt werden, die nicht als unlautere finanzielle Belastung angesehen werden, und in dem Teil, in dem die Nettokosten als unlautere finanzielle Belastung bezeichnet werden, nicht wirksam.
4. Die Bestimmungen von § 34e des Gesetzes Nr. 29/2000 Slg. gelten, wie sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten, auch für das Verfahren zur Ermittlung und Finanzierung der Nettokosten, das vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begann.
5. Bei der Festsetzung des Höchstbetrags der vorläufigen Nettokosten im ersten Jahr der Gültigkeit der Postlizenz, für die die Erstattung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beantragt wurde, werden die Bestimmungen des Artikels 34c Absatz 2 des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, angewandt.
6. Bei der Bestimmung der höchstmöglichen Nettokosten, die eine unlautere finanzielle Belastung darstellen, deren Erstattung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beantragt wurde, werden gemäß Artikel 34d Absatz 2 des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, festgelegt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes Nr. 319 / 2015 Coll.
Čl. III
In Teil 1 des Gesetzes Nr. 319 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Slg., über Postdienste und zur Änderung bestimmter Gesetze (Postal Services Act), geändert, und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über staatliche Unternehmen, geändert, am Ende des Textes von Artikel II, werden die Worte "außer für die Bestimmungen von § 34c (3) bis (13) des Gesetzes Nr. 29 / 2000 Sl., in Kraft vor dem Inkrafttreten hinzugefügt.

ČÁST TŘETÍ

Effizienz
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
z. Filip v. r.
Zeman v. r.
v. Schiller v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 202 / 2019 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 29 / 2000 Slg., über Postdienste und zur Änderung bestimmter Gesetze (Postal Services Act), geändert, und Gesetz Nr. 319 / 2015 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 29 / 2000 Slg., über Postdienste und zur Änderung bestimmter Gesetze (Postal Services Act), geändert, und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über staatliche Unternehmen, geändert.
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.08.2019
In Kraft seit30.08.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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