Gesetz Nr. 20/2000

Gesetz über die staatliche Schuldenregelung für den Verlust der Prager konsolidierten Bank, Staatliches Geldinstitut, 1998

Gültig In Kraft seit 18.02.2000
Inhalt
20
DIE RECHT
vom 12. Januar 2000
über das Staatsanleihenprogramm zur Deckung des Verlusts der Prager konsolidierten Bank, des Staatlichen Geldinstituts, für das Jahr 1998
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Staatsanleihenprogramm
(1) Ziel des souveränen Anleiheprogramms ist es, den Verlust der Prager Konsolidierten Bank, des Staatlichen Geldinstituts, für 1998 zu zahlen.
(2) Der Umfang dieses staatlichen Anleiheprogramms beträgt 14389 150 000 CZK.
(3) Verbindlichkeiten aus diesem souveränen Anleiheprogramm werden spätestens 25 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes zurückgezahlt.
(4) Das Finanzministerium ist ermächtigt, verschiedene Staatsanleihen mit unterschiedlichen Emissionsbedingungen im Rahmen der Umsetzung dieses souveränen Anleiheprogramms auszustellen.
§ 2
Das Finanzministerium wird die aus diesem Anleiheprogramm gewonnenen Mittel zugunsten der Konsolidierten Bank von Prag, dem Staatlichen Geldinstitut, übertragen.
§ 3
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Klaus v. r.
Havel v. r.
Zeman v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 20/2000 Slg. über ein staatliches Anleiheprogramm zur Deckung des Verlusts der konsolidierten Bank von Prag, dem Staatlichen Geldinstitut, für 1998
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.02.2000
In Kraft seit18.02.2000
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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