Dekret der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 20 / 1992 Coll.

Verordnung der Regierung der Tschechischen Republik zur Berechnung des Ausgleichs für lebende und tote Lagerbestände

Gültig In Kraft seit 16.01.1992
20
Regierungsverordnung
Tschechische Republik
vom 4. Dezember 1991
Bestimmung der Methode zur Berechnung des Ausgleichsbetrags für lebende und tote Lagerbestände und Lagerbestände
Die Regierung der Tschechischen Republik bestellt gemäß § 20 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 229 / 1991 Slg. über die Änderung der Eigentumsverhältnisse mit Land und anderen landwirtschaftlichen Vermögenswerten (nachfolgend "Gesetz"):
§ 1
Ist es nicht möglich, die Rücknahme eines lebens- und toten Bestands sowie der Bestände oder deren Einbringung in eine landwirtschaftliche Genossenschaft während des Zeitraums vom 25. Februar 1948 bis zum 1. Januar 1990 zu demonstrieren oder ihren aktuellen Wert zu bestimmen, so wird der Ausgleich für diese Güter gemäß den Normen festgelegt, die pro Hektar Land- oder Forstfläche festgelegt sind.
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung:
a) durch eine normative Maßnahme pro Hektar landwirtschaftlicher Flächen, die in Vieheinheiten ausgedrückte Menge an lebendem Bestand, die Menge an Futterbeständen, Engpässen, Samen, Sauen, Schweinen und Düngemitteln in den in den Konten ausgewiesenen Preisen und die Menge an totem Bestand in seinen Restpreisen;
b) für die Umstellung einzelner Tierarten auf aggregierte Basis bestimmte Vieheinheit;
c) lebende und tote Bestandsaufnahmen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Geflügel, Fischen und Bienen, Maschinen, Werkzeugen, Transportmitteln und Geräten, die in der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion verwendet werden;
d) Gülle aus Viehhaltung und Kompost,
e) durch die Erfüllung einer anderen Art von Entschädigung in Dienstleistungen, um den Betrieb der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Produktion zu gewährleisten, oder durch die Beteiligung an den Vermögenswerten des Schuldners, (3) oder auf andere Weise.
§ 3
(1) Der Lebensstandard pro Hektar landwirtschaftlicher Flächen entspricht:
a) eine Tiereinheit: Die Umwandlung einzelner Arten und Kategorien von lebensbegleitenden Inventaren in die Vieheinheit ist in Anhang 1 aufgeführt, der Teil dieser Verordnung ist;
b) Leistung durch eine andere Art von Entschädigung: Die Entschädigung wird in der von der Tierart benannten Tiereinheit nach der Struktur der Herde der erforderlichen Person bestimmt und durch die Preise zum Zeitpunkt der Anwendung des Gesetzes umgerechnet.
(2) Der Standard des toten Bestands pro Hektar landwirtschaftlicher Flächen wird nach der Formel bestimmt. Die Formel und das Verfahren zur Berechnung der Formel sind in Anhang 2 aufgeführt, der Teil dieser Verordnung ist.
(3) Der Standard von Futter und Stroh pro Hektar Land wird auf 8500 Kcs festgesetzt.
(4) Der Standard des Saatguts, des Saatguts und des Lards je Hektar der nicht gepflanzten oder nicht gepflanzten landwirtschaftlichen Flächen wird auf 1700 CZK festgesetzt.
(5) Der Standarddünger pro Hektar Land wird auf 10 Tonnen festgesetzt.
§ 3a
(1) Der Standard eines lebenden und toten Inventars pro Hektar Waldfläche liegt bei 850 CZK. Der Wert der Erstattung wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gemäß der Formel in Anhang 3 berechnet, die Teil dieser Verordnung ist.
(2) Der Standard von Sämlingen und Samen von Waldbäumen pro Hektar Waldfläche wird bei 125 Kč festgesetzt.
§ 4
(1) Der Standard eines lebensbegleitenden Bestands je Hektar landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen gilt nicht für die Entschädigung für Schlepptiere und -hives. Der Begünstigte erhält eine schriftliche Erklärung von mindestens zwei Zeugen, die ihnen nicht nahe stehen.4)
(2) Die Entschädigung für ein Schlepppferd wird bei 40 000 Kns, 15 000 Kns, für einen Schlepplenker, einschließlich der Hive 1350 Kcs, festgesetzt.
(3) Erhebt der Begünstigte die Rückgabe eines Fischteichs, so umfasst der Ausgleich einen Fischgriff, der dem natürlichen Lebensraum und der von der Pflichtperson gepflanzten Fischmenge entspricht. Die zugelassene Person muss in der in Absatz 1 genannten Weise nachweisen, dass der Teich zum Zeitpunkt der Entnahme mit Fischen versehen wurde.
§ 5
(1) Aus dem Ersatz für das lebende Inventar werden die von der bevollmächtigten Person zurückgehaltenen Trichtertiere zum Zeitpunkt der Einbringung in die landwirtschaftliche Genossenschaft abgezogen. Der Abzug erfolgt durch den Verpflichteten unter Verwendung aller Mittel, mit denen der tatsächliche Stand der Dinge festgelegt werden kann und die den Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Die Entschädigung für lebende und tote Erfinder wird von einer anderen verpflichteten Person aus der Entschädigung für diese Angelegenheiten abgezogen. Wenn mehr als eine Person zur Entschädigung für ein totes Inventar erforderlich ist, teilt der Schuldner, der nicht der Nutzer des Teils des beförderten oder zurückgezogenen landwirtschaftlichen Grundstücks ist, dem Schuldner mit, der das Land des gewährten Erstattungsbetrags ist oder ist.
(3) Die Höhe der CZK 8500 wird von der Entschädigung für Futtermittel und Schweine je Tiereinheit der im Besitz der zugelassenen Person verbliebenen Masttiere zum Zeitpunkt der Einführung des lebenden Bestands in die landwirtschaftliche Genossenschaft abgezogen.
§ 6
(1) Wird die Vereinbarung (5) zwischen einer autorisierten und verpflichtenden Person über die Entschädigung für Dienstleistungen für lebende und tote Inventar und Bestände geschlossen, kann die Arbeit und die Dienstleistungen, die von der verpflichteten Person bei der Verwaltung von Immobilien mit der Pflege der ordnungsgemäßen Wirtschaft durchzuführen sind, nicht gezählt werden.
(2) Wird keine Einigung zwischen dem Verpflichteten und dem Bevollmächtigten über die Leistung nach dem Standard des lebenden Inventars erzielt, so wird der in Viehhaltungseinheiten geltende Anspruch im Verhältnis zu 70 % der Viehhaltungseinheiten und 30 % der Viehhaltungseinheiten anderer Tiere bestimmt, von denen
a) bei Rindern: Milchkühe unter fünf Jahren, in der Lage, schwanger zu sein oder schwanger zu sein, geräucherte Kalbs, junge Zuchtfärsen, Mastrinder,
b) bei Schweinen: der Anteil aller Kategorien von Schweinen, die von der Pflichtperson gehalten werden; bei der Abgabe des Saus wird die ältere dritte Wäsche nicht durchgeführt und beiseite gestellt;
c) für Geflügel und Schafe; sie werden in die Vieheinheit gezählt.
(3) Gibt es keine Übereinstimmung zwischen dem Schuldner und der Bevollmächtigten über die Leistung nach der Standard-Tot-Inventar oder gibt es mehr als eine verpflichtete Person und es besteht keine Übereinstimmung zwischen ihnen über den Anteil der Leistung in der Gesamtberechtigung der Berechtigten, so ist folgendes Verfahren anzuwenden:
a) wenn der ursprüngliche Eigentümer oder die Person, die befugt ist, die Entfernung des Traktors oder Traktors und der Samovase zu beweisen, der Anteil des gemäß der Formel berechneten Gesamtanspruchs 25 % beträgt;
b) wenn der ursprüngliche Eigentümer oder die Person, die befugt ist, die Beseitigung der Schmelze zu beweisen, der Anteil des Gesamtanspruchs, der gemäß der Formel von 10% berechnet wird, bestimmt wird.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Pithart v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 20/1992
Umwandlung von Tierarten und -kategorien in Vieheinheit
Druh a kategorieVelká dobytčí jednotka
Kráva1,00
Plemenný býk1,00
Tele0,22
Skot chovný do 1 roku0,47
Skot 1 až 2 roky0,70
Skot nad 2 roky1,00
Jalovice vysokobřezí1,00
Skot ve výkrmu0,65
Prasnice, kanec0,30
Sele0,02
Mladé chovné prase, prase na výkrm0,12
Drůbež celkem0,025
Ovce celkem0,10
Kůň do 3 let0,75
Formel für die Berechnung:
Cn = Mo · AO · ha + Al
In der Formel:
Cn = Gesamtanspruch auf Schadensersatz für tote Inventar, berechnet mit Präzision auf die gesamten Kčs ohne Rundung
Mo = Eigentum der Organisation in einem toten Inventar, berechnet bei 1 ha für Tausende von Kds ohne Rundung
AO, Al = Koeffizienten - siehe Tabelle
ha = Anzahl der Hektar des Antragstellers
Tabelle:
Počet hektarůkoeficienty
naddoAOAl
200
25-466,66233,33
535316,6676,66
35603420-12
60803900-20
801203100-10
12019000

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 20/1992
Verfahren zur Berechnung und Erläuterung der Begriffe:
(1) Der Gesamtanspruch auf Entschädigung für das tote Inventar (Cn) bezieht sich auf die Gesamtfläche von Grundstücken, die der ursprüngliche Eigentümer zum Zeitpunkt der Entnahme oder der Einführung in die landwirtschaftliche Genossenschaft verwaltet hat. Die gemäß der Formel ermittelte Gesamtforderung wird für die Erfüllung der Forderung des Schuldners in Fällen verwendet. Bei einer anderen Leistungsart wird der Gesamtanspruch in Kčs um den Faktor 1,7 umgerechnet.
2. Das Eigentum der Organisation im toten Inventar in Tausenden von Kčs pro 1 ha (Mo) wird aus den Rechnungslegungsdaten zum 31.12.1989 aus der Bilanz des Primärfondskontos (Konto 010), reduziert um:
(a) Grundmittel (Konto 030);
b) den Restpreis von Gebäuden, Gebäuden, Dauerkulturen;
c) der Restpreis des für andere (nichtlandwirtschaftliche) Wirtschaftstätigkeiten verwendeten toten Inventars, vorausgesetzt, dass die Bruttoproduktion einer anderen (nichtlandwirtschaftlichen) Wirtschaftstätigkeit nach dem Stand vom 31. Dezember 1989 20 % der Bruttoproduktion der Organisation übersteigt.
Die Regeln für die einheitliche Einreihung der Grundmittel gelten für die Definition dieser Gruppen von Grundmitteln.
3. Wird der Wert Mo gemäß Punkt 2 über 12.000 bestimmt.
4. andere (nichtlandwirtschaftliche) Wirtschaftstätigkeit bedeutet:
a) bei landwirtschaftlichen Genossenschaften, der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Rohstoffe und deren Herstellung von Nahrungsmitteln, der Ausübung von Tätigkeiten und der Herstellung von Erzeugnissen, die den Bedürfnissen der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung dienen, der Bereitstellung von Werken und Dienstleistungen für die Bürger, der Verkauf von eigenen Fertigwaren und anderen Tätigkeiten, sofern sie nicht auf Kosten der rationellen Nutzung des Bodenfonds und ihrer eigenen landwirtschaftlichen Produktion durchgeführt werden;
b) im Falle staatlicher Waren nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die in den Instrumenten der Aufnahme staatlicher Waren im Rahmen ihrer Tätigkeit oder gegebenenfalls nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten aufgeführt sind, die außerhalb des festgelegten Umfanges ihrer Tätigkeit ausgeführt werden.
5. Der Stand der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion zum 31. Dezember 1989 findet sich in den Konten der Organisation aus dem Umsatz der synthetischen Konten 500, 510, 539, 550, 560 und 561 bzw. aus ihren analytischen Aufzeichnungen in der vereinfachten Rechnungslegungsmethode der analytischen Aufzeichnungen des Kontos 795. Die Bruttoagrarproduktion für 1989 wird in der Rechnungslegungsrechnung Eč 4A- 02, Zeilen 81 und 82 erfasst.
6. Der Stand der Bruttoproduktion einer anderen (nichtlandwirtschaftlichen) Tätigkeit zum 31. Dezember 1989 findet sich in den Konten der Organisation vom Umsatz der synthetischen Konten 521 bis 529, 530 bis 539, 543 bis 545, 550 bis 559 bzw. aus ihren analytischen Aufzeichnungen in der vereinfachten Rechnungslegungsmethode aus den analytischen Aufzeichnungen auf das Konto 795. Der Stand der Bruttoproduktion einer anderen (nichtlandwirtschaftlichen) Tätigkeit für 1989 ist in der Rechnungslegungsrechnung Eč 4A- 02, Zeile 83 dargestellt.
7. Der verbleibende Preis des für andere (nichtlandwirtschaftliche) Tätigkeiten verwendeten toten Inventars wird aus den internen Bestandsaufzeichnungen für Konten 010 und 030, Aufschlüsselung nach internen Einheiten - Zentren oder Arten von Tätigkeiten - Leistung bestimmt.
8. Eine Organisation, die nach dem 1. Januar 1990 organisatorische Änderungen vorgenommen hat, prüft die Vermögenswerte der Organisation in einem toten Bestand in Tausenden von Kčs pro 1 ha (Mo) aus der Eröffnungsbilanz der Organisation.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 20/1992
Formel für die Berechnung:
Cn = 850 × ha × k
In der Formel:
Cn = Gesamtanspruch des Anmelders in Kčs
ha = Anzahl der Hektar des Waldes
k = Koeffizient - siehe Tabelle
počet hektarů
oddok
5,001,00
5,0125,000,85
25,0150,000,50
50,01250,000,40
250,010,30
1) § 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 23 / 1964 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 22 / 1964 Slg., über die Registrierung von Immobilien.
2) Artikel 20 des Gesetzes Nr. 229 / 1991 Slg. über die Änderung der Eigentumsverhältnisse mit Land und anderen landwirtschaftlichen Vermögenswerten.
3) Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 229/1991
4) Abschnitt 116 des Zivilgesetzbuches.
5) Absatz 20 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 229/1991

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ZitierungVerordnung der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 20 / 1992 Slg., zur Festlegung der Methode zur Berechnung der Entschädigung für lebende und tote Inventar und Bestände
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Verkündungsdatum16.01.1992
In Kraft seit16.01.1992
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