Vollständiger Text des Gesetzes Nr. 2 / 1995 Coll.

Gesetz des tschechischen Nationalrats über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung (wie der vollständige Text aus Änderungen des Gesetzes Nr. 1/1995 Slg.)

Gültig
2.
- Ja.
Ankündigungen
Der vollständige Wortlaut des Gesetzes des tschechischen Nationalrats vom 4. Mai 1992 Nr. 300 Coll. über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung, wie folgt aus Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes Nr. 1 / 1995 Coll.
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:

ČÁST PRVNÍ

BASISCHE BESTIMMUNGEN
§ 1
Das Gesetz sieht ein System staatlicher Beihilfen für Forschung und Entwicklung, verwandte Rechte und Pflichten von juristischen und natürlichen Personen, die in Forschung und Entwicklung tätig sind, und staatliche Behörden, die ihre Unterstützung gewähren.
§ 2
(1) Forschung im Sinne dieses Gesetzes bedeutet systematische und kreative Arbeit, die das Wissen über Natur, Mensch, Gesellschaft, Denken, Kultur und Technologie erweitert. Im Sinne dieses Gesetzes:
(a) Erforschung der kreativen Arbeit, die die Grenzen des Wissens entwickelt, einschließlich des Erwerbs und der Überprüfung neuer Kenntnisse und der Schaffung neuer Hypothesen und Theorien;
(b) gezielte Forschung, die kreative Arbeit ist, um Wissen in einem bestimmten Bereich zu erhalten, formuliert nach aktuellen oder erwarteten wissenschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen, die die notwendige Grundlage für die weitere Forschung oder für die spätere Entwicklung von Produkten und Technologien, einschließlich Management-Systeme und medizinische Verfahren schafft.
(2) Entwicklung bedeutet den Einsatz von Forschungswissen oder die Umsetzung neuer Ideen und Technologien, einschließlich ihrer Übertragung auf das Niveau von Halbbetriebs- oder Verifikationsanlagen, um neue oder deutlich verbesserte Produkte und Technologien zu erhalten.

ČÁST DRUHÁ

FINANZIERUNG DER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG DER STAATLICHEN HAUSHALTUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
§ 3
(1) Die Finanzierung von Forschung und Entwicklung aus dem Haushalt der Tschechischen Republik erfolgt in Form von:
a) Sondersubventionen und rückzahlbare Finanzhilfen für die Verwaltung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten an natürliche und juristische Personen, mit Ausnahme von Beitrags- und Haushaltsorganisationen, sowie die Finanzierung der Tätigkeit von Beitrags- und Haushaltsorganisationen bei der Verwaltung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten (im Folgenden „Sonderzweckfinanzierung“);
b) Finanzierung von anderen Tätigkeiten als den in Buchstabe a (im Folgenden „institutionelle Finanzierung“) genannten Tätigkeiten der Forschungs- und Entwicklungshilfe und der Haushaltsorganisationen.
(2) Natürliche und juristische Personen, die staatliche Haushaltsmittel im Bereich Forschung und Entwicklung erhalten haben,
a) der Öffentlichkeit Informationen über die durchgeführte Forschung und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, den öffentlichen Zugang zu den Ergebnissen dieser Tätigkeit zu gewährleisten und die erzielten Ergebnisse nach den in der Gewährung der Mittel vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, sofern nicht anders durch besondere Bestimmungen vorgesehen; 1)
b) die effiziente Nutzung der Haushaltsmittel sicherzustellen.
§ 4
Die institutionelle Finanzierung der F & E-Organisationen in der Tschechischen Republik erfolgt aus den Haushaltskapiteln der jeweiligen Zentralorgane (Zentralorgane), die auf einer Bewertung der Ergebnisse ihrer F & E-Aktivitäten des Gründers und des Rates der Regierung für Forschung und Entwicklung beruhen.
§ 5
(1) Zweck der Finanzierung von Forschung und Entwicklung ist:
a) ein separates Kapitel des Staatshaushalts der Tschechischen Republik, das für die Zuschussagentur der Tschechischen Republik (die Zuschussagentur) eingerichtet wurde. Dieses Kapitel ist in Teile für die Unterstützung von FuE-Projekten unterteilt, die von natürlichen oder juristischen Personen und Teilen zur Unterstützung ausgewählter Projekte vorgeschlagen werden, die Programme auf der Grundlage staatlicher FuE-Prinzipien erfüllen,
b) aus den Haushaltskapiteln der verschiedenen Zentralregierungsorgane der Tschechischen Republik gemäß den Grundsätzen der Regierung für Forschung und Entwicklung.
(2) Zweck der Finanzierung der Entwicklung des Staatshaushalts ist es, die Finanzierung der Entwicklung aus eigenen Mitteln nur selektiv zu ergänzen, vor allem auf der Grundlage des Grundsatzes der Rückforderung der Haushaltsmittel.
§ 6
(1) Der Zweck der F & E-Finanzierung ist von der Zentralregierung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens unter den in der Gewährung von Haushaltsmitteln festgelegten Bedingungen durchzuführen, sofern in den spezifischen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist.2) Die Voraussetzung für die Bereitstellung von Mitteln ist die Übermittlung von Daten an das zentrale Register der aus dem Staatshaushalt finanzierten Projekte. Es gibt kein Recht auf Gewährung von Mitteln.
(2) Die spezifischen Bedingungen für die besondere Zweckfinanzierung von Forschung und Entwicklung und die Übermittlung von Daten an das zentrale Register der aus dem Staatshaushalt finanzierten Projekte werden von der Regierung durch Verordnung festgelegt.

ČÁST TŘETÍ

DER REGIERUNGSRAT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
§ 7
(1) Es wird ein Rat der Regierung für Forschung und Entwicklung (im Folgenden „Rat“) eingesetzt.
(2) Der Rat ist ein Sachverständiger und Beratungsorgan der Regierung für Forschung und Entwicklung.
(3) Der Rat wird insbesondere
a) ihre Stellungnahme zu dem Entwurf von Rechtsakten über Forschung und Entwicklung, die der Regierung vorgelegt werden;
b) einen Vorschlag für die Regierung zur Zuweisung von Sonderfonds aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung;
c) den Entwurf des Haushaltsplans der Förderagentur und der von den Zentralbehörden, der Förderagentur und anderen Stellen vorgelegten Materialien für Forschung und Entwicklung prüfen, bevor sie in der Regierung erörtert werden;
d) die Programme der Förderagentur und die von den verschiedenen zentralen Behörden vorgeschlagenen und angekündigten Forschungs- und Entwicklungsprogramme prüfen;
e) die von den Zentralbehörden für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ihrer etablierten Organisationen ausgegebenen institutionellen Ressourcen vorschlagen und diesen Behörden und der Regierung ihre Ansichten übermitteln; für Organisationen, die vom Verteidigungsministerium gegründet wurden, wird ihr unterschiedlicher Charakter berücksichtigt;
f) die zentrale Aufzeichnung aller aus dem Staatshaushalt finanzierten FuE-Projekte;
(g) Vorschläge zur Ernennung und Rücknahme von Mitgliedern des Präsidiums der Zuschussagentur vorlegen.
§ 8
(1) Die Mitglieder des Rates werden von einer Regierung ernannt, die sie auch aus ernsten Gründen zurückziehen kann.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Rates beträgt vier Jahre.
(3) Ein Mitglied des Rates kann nur in zwei aufeinanderfolgenden Amtszeiten dem Rat erneut ernannt werden.
(4) Der Rat hat 15 Mitglieder. Eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Rates muss vom FuE-Personal ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft im Rat ist eine öffentliche Funktion.3) Die Vergütung für die Erfüllung dieser Funktion wird von der Regierung durch ihre Entschließung bestimmt.
(6) Die Mitgliedschaft des Rates ist mit der Mitgliedschaft in den Gremien der Grant Agency unvereinbar.
(7) Der Präsident des Rates wird von der Regierung ernannt und zurückgezogen. Der Präsident des Rates ist Mitglied der Regierung.
(8) Weitere Elemente, die für die Tätigkeit des Rates erforderlich sind, unterliegen seiner Satzung, die der Regierung binnen eines Monats nach ihrer Einrichtung zur Genehmigung vorgelegt wird.

ČÁST ČTVRTÁ

GRANT AGENTUR
§ 9
(1) Es wird eine Finanzhilfeagentur eingerichtet.
(2) Die Finanzhilfeagentur ist eine Haushaltsorganisation und eine juristische Person; Der Hauptsitz der Grant Agency ist die Hauptstadt Prags.
(3) Die Stipendiat stellt Sondermittel auf der Grundlage der Ergebnisse des Angebots zur Verfügung. Es besteht kein rechtliches Recht, Sondermittel zu gewähren, es sei denn, sie wurden von der Grant Agency nach der Vergabe des Vertrages an die Beschwerdeführerin vergeben.
(4) Die Organisation der Zuschussagentur und die Art und Weise, wie sie ihr Angebot erklärt, unterliegt ihrer von der Regierung genehmigten Satzung.
§ 10
(1) Für Haushaltszwecke hat die Zuschussagentur den Status einer Zentralregierung.
(2) Mittel aus anderen Quellen als dem Staatshaushalt werden von der Grant Agency in ihrem Reservefonds verwaltet und sind vom laufenden Jahr an andere übertragbar.
§ 11
Insbesondere wird die Finanzhilfeagentur
a) methodologische und organisatorische Verfahren zur Bereitstellung von Sondermitteln für Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Rahmen seines Haushaltskapitels festzulegen;
b) eine Ausschreibung für die Bereitstellung von Sonderfonds für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die von natürlichen oder juristischen Personen entworfen werden;
c) eine Ausschreibung für die Bereitstellung von Sonderfonds für Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Förderagentur;
d) die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte sicherstellen;
e) die Vergabe von Sonderfonds im Rahmen von Verträgen an ausgewählte Forschungs- und Entwicklungsprojekte und Überprüfung der Ausführung solcher Verträge;
f) die Verwendung und Verwendung von Sonderfonds zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu überwachen;
g) die Verwirklichung der Ziele von Forschungs- und Entwicklungsprojekten bewerten und kontrollieren;
h) dem Rat und dem Aufsichtsrat der Zuschussagentur für die Regierung einen Entwurf des Haushaltsplans und Berichte vorzulegen.
§ 12
Die Gremien der Grant Agency sind:
a) der Präsident der Finanzhilfeagentur (im Folgenden als Präsident bezeichnet),
b) Das Präsidium der Zuschussagentur (nachstehend als Präsidium bezeichnet)
c) den Aufsichtsrat der Zuschussagentur (nachfolgend als Aufsichtsrat bezeichnet).
§ 13
Der Präsident
(1) Die gesetzliche Stelle der Zuschussagentur ist der Präsident, der seine Tätigkeit leitet.
(2) Der Präsident wird auf Vorschlag des Rates von der Regierung ernannt und entlassen. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt vier Jahre.
§ 14
Präsidium
(1) Das Präsidium ist das Exekutivorgan der Grant Agency.
(2) Das Präsidium hat fünf Mitglieder. Sie bestehen aus dem Präsidenten und anderen Mitgliedern des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf Vorschlag des Rates von der Regierung ernannt und entlassen. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre.
(3) Büro:
a) Ausschreibungen für die Bereitstellung von Sonderfonds; Abschluss von Sonderfinanzierungsverträgen für ausgewählte Forschungs- und Entwicklungsprojekte;
b) der Regierung einen Vorschlag für die Satzung der Finanzhilfeagentur vorlegen;
c) dem Rat und der Regierung der Finanzhilfeagentur einen Entwurf des Haushaltsplans vorzulegen;
d) dem Rat einen Vorschlag für Programme der Förderagentur auf der Grundlage der FuE-Prinzipien der Regierung vorzulegen;
e) die Sachverständigengruppen als vorübergehende Beratungsgremien gemäß der Satzung der Zuschussagentur einrichten.
§ 15
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat ist die Prüfungsstelle der Grant Agency.
(2) Der Aufsichtsrat hat zehn Mitglieder, die die Abgeordnetenkammer für vier Jahre wählen und entlassen.
(3) Aufsichtsrat:
a) die Verteilung der Mittel an die Förderagentur kontrollieren;
b) dem Präsidium Stellungnahmen einreichen;
c) die Tätigkeiten der Förderagentur überwachen;
d) mindestens einmal im Jahr einen Bericht an die Abgeordnetenkammer über die Tätigkeiten der Zuschussagentur.
(4) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist mit der Funktion der anderen Organe der Zuschussagentur unvereinbar.
§ 15a
Handelskommission
(1) Ständige Beratungsgruppen Das Präsidium ist die Handelsausschüsse, die die Bewertung und Bewertung der Projektvorschläge gewährleisten.
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter der Handelsausschüsse werden durch gemeinsame Tagungen des Rates und des Präsidiums auf der Grundlage von Vorschlägen von juristischen Personen, die an Forschung und Entwicklung beteiligt sind, gewählt und entlassen. Die Amtszeit des Mitglieds und der Stellvertreter des Handelsausschusses beträgt drei Jahre und kann nach Ablauf der Amtszeit nach drei Jahren verlängert werden.
(3) Weitere Einzelheiten sind in der Satzung der Zuschussagentur vorgesehen.
§ 16
(1) Die Tätigkeit der Grant Agency wird vom Amt der Grant Agency erbracht.
(2) Der Leiter des Amtes der Grant Agency ist der vom Präsidenten der Grant Agency ernannte und entfernte Direktor.
(3) Das Amt der Grant Agency wird aus dem Haushalt der Grant Agency finanziert.
§ 17
(1) Die Mitgliedschaft der Organe der Grant Agency ist eine öffentliche Funktion. 3) Die Vergütung der Mitglieder der Organe der Finanzhilfeagentur wird von der Regierung auf Vorschlag des Rates genehmigt.
(2) Die Vergütung der Mitglieder der Handelsausschüsse und Sachverständigengruppen der Grant Agency wird vom Präsidium nach den in der Satzung festgelegten Grundsätzen genehmigt.

ČÁST PÁTÁ

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 18
Die Regierung ernennt den Rat innerhalb von 60 Tagen nach Anwendung dieses Gesetzes.
§ 19
Der Rat unterbreitet der Regierung innerhalb eines Monats nach seiner Ernennung einen Vorschlag für einen Präsidenten und andere Mitglieder des Präsidiums.
§ 20
Das Präsidium ernennt innerhalb eines Monats nach seiner Ernennung, mit Ausnahme des Aufsichtsrats, andere Stellen der Zuschussagentur.
§ 21
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
* * * *
Gesetz Nr. 1/1995 Slg. zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 300/1992 Slg. über staatliche Beihilfen für wissenschaftliche Tätigkeiten und technologische Entwicklung wurde am 18. Januar 1995 wirksam.
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Artikel II des Gesetzes Nr. 1 / 1995 Coll. lautet:
Čl. II
(1) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unterbreitet der Rat der Regierung einen Änderungsvorschlag zu seiner Satzung.
(2) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unterbreitet das Präsidium der Regierung einen Änderungsvorschlag zur Satzung der Finanzhilfeagentur.
Uhde v. r.
1) Zum Beispiel Gesetz Nr. 102 / 1971 Slg., zum Schutz der Staatsgeheimnisse, geändert, und §§ 17 bis 20 des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Slg., Handelsgesetzbuch, geändert.
2) Gesetz Nr. 102/ 1971, geändert.
3) Paragraph 124 (1) und (2) des Arbeitsgesetzbuches.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 2 / 1995 Coll., Gesetz des tschechischen Nationalrats über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung (vollständiger Text wie folgt aus Änderungen des Gesetzes Nr. 1 / 1995 Coll.)
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum18.01.1995
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