Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik, Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik, Tschechisches Preisamt und Slowakisches Preisamt Nr. 2 / 1982 Coll.

Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik, des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik, des tschechischen Preisbüros und des Slowakischen Preisbüros, zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen der Tschechischen Sozialistischen Republik, des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik, des tschechischen Preisbüros und des Slowakischen Preisbüros Nr. 47 / 1978 Coll., zum Verkauf von Wohnungen von Wohnungen von dem nationalen Eigentums gekauft

Gültig In Kraft seit 15.01.1982
Inhalt
2.
Ordnung
Bundesministerium für Finanzen, Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik, Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik, Tschechisches Preisamt und Slowakisches Preisbüro
vom 8. Dezember 1981
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik, des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik, des tschechischen Preisbüros und des Slowakischen Preisbüros Nr. 47 / 1978 Coll., zum Verkauf von Wohnungen aus dem nationalen Eigentum an Bürgern und zur finanziellen Unterstützung bei der Modernisierung erworbener Wohnungen
Bundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 52 / 1966 Slg., über das persönliche Eigentum an den Häusern, geändert durch Gesetz Nr. 30 / 1978 Slg., § 391 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzes Nr. 109 / 1964 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 37 / 1971 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 144 / 1975 Slg., § 508 Abs.
Čl. I
Verordnung Nr. 47 / 1978 Slg., zum Verkauf von Wohnungen von dem nationalen Eigentum zu den Bürgern und zur finanziellen Hilfe bei der Modernisierung erworbener Wohnungen, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 (2) lautet die zweite Zeile:
"Kčs 1800 nach Kčs 2800 in der Nähe der Wohnung I. Kategorie."
2. In Artikel 2 Absatz 3 wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Für Wohnungen der Kategorie I, die nach dem 1. Januar 1982 gebaut wurden, sind die Kosten für den Erwerb auch im Zollbereich zu berücksichtigen.“
Čl. II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Finanzminister der KSSR:
Lér CSc.
Ministr financí ČSR:
Ing. Stomach v. r.
Der Präsident
Tschechische Preisbüro:
Ing. Habart v. r.
Ministr financí SSR:
Ing. Misheje v. r.
Der Präsident
Slowakische Preisbüro:
Doc. Ing. Zervan CSc. v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik, des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik, des tschechischen Preisbüros und des Slowakischen Preisbüros Nr. 2 / 1982 Coll., über den Verkauf von Wohnungen aus dem nationalen Eigentum an die Bürger und über die finanzielle Unterstützung bei der Modernisierung erworbener Wohnungen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.01.1982
In Kraft seit15.01.1982
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf