Regierungsverordnung Nr. 2 / 1961 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung und Ergänzung der Satzung der Staatsplanungskommission

Gültig In Kraft seit 24.01.1961
2.
Regierungsverordnung
vom 18. Januar 1961
zur Änderung und Ergänzung der Satzung der Staatsplanungskommission
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bestellt hiermit gemäß Artikel 2 (8) des Gesetzes Nr. 41 / 1959 Slg. über die Staatsplanungskommission, geändert durch die rechtliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 1 / 1961 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 44 / 1959 Slg. zur Satzung der Staatsplanungskommission wird wie folgt geändert und ergänzt:
ANHANG
In Buchstabe a werden die Worte "Vorabpläne" durch die Worte " Langzeitpläne" ersetzt.
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"(f) die Planung, Vorbereitung des Investitionsbaus und die Prüfung seiner wirtschaftlichen Effizienz sowie des Entwurfs verwalten; Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006 / 112 / EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Die folgenden Punkte (i) und (j) werden nach Buchstabe (ch) eingefügt:
„i) die Grundsätze der Produktverwaltung in Fällen festsetzen, in denen dies zur Erfüllung der Aufgaben des Staatsplans erforderlich ist;
(j) der Regierung Vorschläge für wesentliche Maßnahmen zur Förderung der natürlichen Umwelt vorzulegen und die Tätigkeiten der staatlichen Behörden in diesem Abschnitt methodisch zu verwalten und zu koordinieren;
Die Buchstaben i, j, k und l werden zu den Punkten k, l, m und n.
Artikel 4 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:
„Die Staatsplanungskommission arbeitet eng mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen:
a) mit den Zentralbehörden; Gewährleistung der Kohärenz bei der Planung der nationalen Wirtschaft und Unterstützung der Zentralbehörden bei der konsequenten Anwendung nationaler Aspekte bei der Beurteilung wirtschaftlicher Probleme; Nutzung der praktischen Erfahrungen, die die Zentralbehörden bei der Verwaltung der betrauten Bereiche der nationalen Wirtschaft gewonnen haben;
b) die regionalen nationalen Ausschüsse; sie unterstützen sie bei der Ausarbeitung von Entwurfsplänen für die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften, insbesondere bei der Bewältigung von Fragen, die die Kohärenz der Entwicklung der von den nationalen Ausschüssen verwalteten Wirtschaft mit der Entwicklung anderer Sektoren der Wirtschaft innerhalb der Region gewährleisten; diskutieren mit ihnen, soweit erforderlich, die Fragen der umfassenden Entwicklung aller Sektoren der Wirtschaft im Gebiet jeder Region und ihrer Sicherheit;
Buchstabe d wird gestrichen und Buchstabe e wird als Buchstabe d umnummeriert.
3. Artikel 6 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Das Sekretariat der Staatsplanungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden der Staatsplanungskommission, dem Vorsitzenden der Slowakischen Planungskommission, dem stellvertretenden Vorsitzenden der Staatsplanungskommission sowie einigen der von der Regierung auf Vorschlag des Präsidenten der Staatsplanungskommission ernannten Leiter des Gerätes der Staatsplanungskommission zusammen."
4. Artikel 7 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Die Staatsplanungskommission setzt das Forschungsinstitut für nationale Wirtschaftsplanung und das Staatliche Institut für Raumordnung ein, das nach den von der Staatsplanungskommission genehmigten Satzungen und Plänen arbeitet."
Čl. II
Der Präsident der Staatsplanungskommission wird ermächtigt, in der Sammlung von Rechten den vollständigen Wortlaut der Regierungsverordnung zur Festlegung der Satzung der Staatsplanungskommission zu erklären, wie sich aus den späteren Bestimmungen ergibt.
Čl. III
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Broad v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 2 / 1961 Slg., zur Änderung und Ergänzung der Satzung der Staatsplanungskommission
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.01.1961
In Kraft seit24.01.1961
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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