Dekret Nr. 199 / 2025 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 347 / 2016 Slg. über die Gebührensätze für die beruflichen Tätigkeiten des Staatlichen Amtes für nukleare Sicherheit, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 273 / 2019 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
Inhalt
199
REGIERUNGSORDNUNG
vom 11. Juni 2025
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 347 / 2016 Slg. über die Gebührensätze für die beruflichen Tätigkeiten der staatlichen nuklearen Sicherheitsbehörde, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 273 / 2019 Slg.
Die Regierung erteilt gemäß § 39 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 263 / 2016 Slg., Atomgesetz, geändert durch Gesetz Nr. 83 / 2025 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 347 / 2016 Slg. über die Gebührensätze für die beruflichen Tätigkeiten des Staatsamtes für Kernsicherheit, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 273 / 2019 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In der einleitenden Satzung des Erlasses der Regierung wird "Paragraph 39 (4) " ersetzt durch" Paragraph 39 (5).
2. In Artikel 2 Buchstabe a Absatz 1 werden die Worte „bewertete Wärmeleistung über 50 MW“ gestrichen.
3. In Artikel 2 Buchstabe a Absatz 3 wird "bewertete Wärme" durch "nicht-Null" ersetzt und "bis zu 50 MW" gelöscht;
4. In Artikel 2 Buchstabe b Absatz 1 werden die Worte "mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 MW " gestrichen.
5. In Artikel 2 Buchstabe b Absatz 3 werden die Worte "bewertete Wärme " durch" nicht-Null" ersetzt und die Worte "bis zu 50 MW" gestrichen.
6. In Artikel 2 Buchstabe c Absatz 1 werden die Worte "mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 MW " gestrichen.
7. In Artikel 2 Buchstabe c Absatz 3 werden die Worte "bewertete Wärme" durch die Worte "nicht Null" ersetzt und die Worte "bis zu 50 MW " gestrichen;
8. In Artikel 3 Buchstabe a Absatz 1 werden die Worte "mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 MW" gestrichen.
9. In Artikel 3 a) Absatz 2 werden die Worte "bewertete Wärme" durch die Worte "Non-Null" ersetzt und die Worte "bis 50 MW" gestrichen;
10. Nach Abschnitt 3:
§ 3a
Gebührensatz für Vorabinformationen
Die Gebühr für Vorabinformationen gemäß Absatz 36 Absatz 3 des Atomgesetzes wird auf Vorabinformationsanfragen im Bereich von:
a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Kernenergie bei Kernenergieanlagen;
1. Sicherheitsanalyse von abnormalen Verkehrsereignissen, 650 000 CZK,
2. Grundprojektunfälle, 650 000 CZK,
3. regelmäßige Sicherheitsbewertung oder erweiterte Projektbedingungen, einschließlich schwerer Unfälle, 650 000 CZK,
4. Konstruktion von Systemen, Baumaschinen, Bauteilen oder Geräten, 650 000 CZK,
5. Managementsystem, einschließlich Organisationsstruktur, 500 000 CZK,
6. Kernreaktor, 500.000 CZK,
7. Kühlsystem von Kernreaktor oder nachgeschaltetem System, 500 000 CZK,
8. Sicherheitssystem, 500 000 CZK,
9. Steuer- und Steuersystem, 500 000 CZK,
10. elektrisches System, 500.000 CZK,
11. operative Aspekte, einschließlich Personalvorbereitung, operationelle Programme, Betriebsvorschriften oder Sicherheit, 500 000 CZK,
12. System der Vorbereitung oder Durchführung von Inspektions- oder Prüfprogrammen für den Bau, die Inbetriebnahme oder den Betrieb von Kernanlagen, 500 000 CZK,
13. Grenzen und Bedingungen, 500 000 CZK,
14. Eigentum des Gebiets für den Standort von Kernanlagen, 320 000 CZK,
15. Ingenieurpsychologie oder Ergonomie, 320 000 CZK,
16. Hilfssystem oder Bauobjekt mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit von Kernanlagen, 320 000 CZK,
17. Hilfssystem oder Gebäudeobjekt, das nicht unter Punkt 16, 160.000 CZK erwähnt ist,
18. System der Dampf- und Energieumwandlung, 160.000 CZK,
19. andere als die unter den Nummern 1 bis 18, 100 000 CZK genannten Atomkraftwerke,
b) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Kernenergie im Falle von Kernanlagen im Zusammenhang mit
1. Sicherheitsanalyse von abnormalen Verkehrsereignissen, 250.000 CZK,
2. Grundprojektunfälle, 250 000 CZK,
3. regelmäßige Sicherheitsbewertung oder erweiterte Projektbedingungen, einschließlich schwerer Unfälle, 250 000 CZK,
4. Konstruktion von Systemen, Baumaschinen, Bauteilen oder Geräten, 250 000 CZK,
5. Managementsystem, einschließlich Organisationsstruktur, 180 000 CZK,
6. Kernreaktor, 180.000 CZK,
7. Kühlsystem von Kernreaktor oder nachgeschaltetem System, 180 000 CZK,
8. Sicherheitssystem, 180.000 CZK,
9. Steuer- und Steuersystem, 180.000 CZK,
10. elektrisches System, 180.000 CZK,
11. operative Aspekte, einschließlich Personalvorbereitung, operationelle Programme, Betriebsvorschriften oder Sicherheit, 180 000 CZK,
12. System der Vorbereitung oder Durchführung von Inspektions- oder Prüfprogrammen während des Baus, der Inbetriebnahme oder des Betriebs von Kernanlagen, 180 000 CZK,
13. Grenzen und Bedingungen, 180.000 CZK,
14. Eigentum des Gebiets für den Standort von Kernanlagen, 110 000 CZK,
15. Ingenieurpsychologie oder Ergonomie, 110.000 CZK,
16. Hilfssystem oder Bauobjekt mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit von Kernanlagen, 110 000 CZK,
17. Hilfssystem oder Gebäudeobjekt, das nicht unter Punkt 16, 60.000 CZK erwähnt ist,
18. System der Dampf- und Energieumwandlung, 60.000 CZK,
19. andere als die unter den Nummern 1 bis 18, 35 000 CZK genannten nuklearen Tätigkeiten
c) Verwaltung radioaktiver Abfälle oder Stilllegung im Zusammenhang mit
1. Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle, 320 000 CZK,
2. Schließung radioaktiver Abfälle, 160 000 CZK,
3. vollständige Beseitigung, 160.000 CZK,
4. Wiedereinfuhr radioaktiver Abfälle, 80 000 CZK,
5. Stilllegung von Kernanlagen, 80.000 CZK,
d) Typgenehmigung eines Erzeugnisses oder eines Transports
1. Typgenehmigung von Verpackungen, 320 000 CZK,
2. Transport radioaktiver oder spaltbarer Stoffe, 160 000 CZK,
3. die Typgenehmigung einer spezifischen Form von radioaktivem Material oder einer radioaktiven Substanz mit geringer Dispergierfähigkeit, 80 000 CZK,
4. Produkttypgenehmigung gemäß § 137 Absatz 2 des Atomgesetzes, 50 000 CZK,
e) Tätigkeiten in Expositionssituationen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für den Strahlenschutz am Arbeitsplatz der Kategorie IV relevant sind:
1. Strahlenschutzsystem, 100 000 CZK,
2. Überwachung der Strahlungssituation, 100 000 CZK,
3. Verwaltung des Strahlennotstands, 100 000 CZK,
4. Sicherheit der Radionuklidquelle, 100 000 CZK,
f) Tätigkeiten in Expositionssituationen oder die Bereitstellung von für den Strahlenschutz relevanten Dienstleistungen an einem Arbeitsplatz der Kategorie III
1. Strahlenschutzsystem, 50 000 CZK,
2. Überwachung der Strahlungssituation, 50 000 CZK,
3. Verwaltung des Strahlennotstands, 50.000 CZK,
4. Sicherheit der Radionuklidquelle, 50 000 CZK,
(g) sonstige Tätigkeiten als die in (e) oder (f) genannten in Expositionssituationen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für den Strahlenschutz relevant sind
1. Strahlenschutzsystem, 10.000 CZK,
2. Überwachung der Strahlungssituation, 10.000 CZK,
3. Verwaltung des Strahlennotstands, 10.000 CZK,
4. Sicherheit der Radionuklidquelle, 10.000 CZK,
(h) nukleare Nichtverbreitung im Zusammenhang mit:
1. Garantieplan für Kernenergieanlagen, 150 000 CZK,
2. die Richtlinie über die Registrierung und Kontrolle von Kernmaterial für Kernanlagen, 100 000 CZK,
3. Umgang mit Kernmaterial auf Kernanlagen, 65 000 CZK,
4. Bürgschaftsplan im Falle von Kernanlagen, 50 000 CZK,
5. Bewertung ausgewählter Kernpunkte, 30 000 CZK,
6. Bewertung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Kernbereich, 15 000 CZK. "
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 199 / 2025 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 347 / 2016 Coll., zu den Gebühren für die beruflichen Tätigkeiten des Staatsamtes für Kernsicherheit, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 273 / 2019 Coll.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.06.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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