Dekret Nr. 197 / 2019 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 183 / 2018 Slg. über die Formalitäten für Entscheidungen und andere Maßnahmen der Wasserbehörde und über die der Wasserbehörde vorgelegten Unterlagen

Gültig Ordnung In Kraft seit 23.08.2019
Inhalt
197
Ordnung
vom 1. August 2019
zur Änderung des Erlasses Nr. 183 / 2018 Slg. über die Formalitäten für Entscheidungen und andere Maßnahmen der Wasserbehörde und über die der Wasserbehörde vorgelegten Unterlagen
Das Landwirtschaftsministerium, in Zusammenarbeit mit dem Umweltministerium, gemäß § 115 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 150 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 225 / 2017 Slg. und Gesetz Nr. 113 / 2018 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 183 / 2018 Slg. über die Formalitäten für Entscheidungen und andere Maßnahmen der Wasserbehörde und über die der Wasserbehörde vorgelegten Unterlagen wird wie folgt geändert:
1. In Anhang Nr. 11 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„- písm. i)ke geologickým pracím spojeným se zásahem do pozemku, jejichž cílem je následné využití průzkumného díla na stavbu k jímání podzemní vody nebo pro vrty pro využívání energetického potenciálu podzemních vod.“.
2. In Anhang 11, Teil I Nummer 4 des Anhangs:
"4. Die Stellungnahme des Flusseinzugsverwalters zu dem vorgelegten Bau-, Installations- oder Tätigkeitsprojekt, einschließlich der Überprüfung des indikativen Standorts der Tätigkeit an den Koordinaten X, Y, bestimmt im Koordinatensystem des einzelnen trigonometrischen Katastralnetzes mit Ausnahme der in § 17 Abs. 1 (g) und (i) des Wassergesetzes für die Bedürfnisse einzelner Personen (Haushalte).
3. In Anhang Nr. 11 erhält der einleitende Satz von Nummer 6 im Anhang folgende Fassung:
„6. Der Ausdruck einer Person mit fachlicher Kompetenz (5) im Falle eines Antrags auf Zustimmung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g des Wassergesetzes in der durch eine andere Gesetzgebung vorgesehenen Schutzzone (7), oder wenn die Wasserrechtsstelle dem Antragsteller eine Stellungnahme abgegeben hat, die sie enthält".
4. In Anhang 11 des Anhangs wird folgender Nummer 9 angefügt:
'9. Das Geologische Arbeitsprojekt nach dem Geologischen Arbeitsgesetz im Falle einer Einwilligung gemäß § 17 Abs. 1 lit. i) des Wassergesetzes, das neben den in § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gestaltung, Durchführung und Bewertung von Geologischen Werken, der Meldung von Risikogeo-Faktoren und dem Verfahren zur Berechnung von Lagerbeständen ausschließlicher Lager eine Beschreibung der erwarteten Auswirkungen der geologischen Arbeit in der Umgebung enthält. Zu diesem Zweck muss das Projekt Folgendes umfassen:
a) Identifizierung der hydrogeologischen Fläche, des Grundwassers und der Kollektoren, einschließlich Identifizierung und Beschreibung des Kollektors, aus dem das Grundwasser verwendet wird;
b) eine Beschreibung der hydrologischen und hydrogeologischen Eigenschaften der Umwelt, einschließlich der erwarteten Höhe des Grundwasserspiegels, der Leistung der bewässerten Schicht und der Richtung des Grundwasserflusses im Kollektor, dessen Wasser- oder Energiepotential potenziell auszunutzen ist;
c) eine Beurteilung des Risikos, die Menge und Qualität der Grundwasser- und Oberflächenwasserressourcen im Rahmen des möglichen Einflusses der geplanten geologischen Arbeit zu beeinflussen;
d) vereinfachte Dokumentation der unterirdischen Wasserspeicher oder anderer ähnlicher Gegenstände oder Vorkommen von Grundwasser, insbesondere Brunnen, Einschnitte, Federn, Feuchtgebiete, terrestrische Bodenwasser-gebundene Ökosysteme im Rahmen des möglichen Einflusses der vorgeschlagenen geologischen Arbeiten, einschließlich insbesondere Daten über die Art von Objekt oder Ereignis, Ort, Tiefe, Umfang, Kollektor, Grundwasserstandsstatus, Zweck und Nutzungsart;
e) einen Vorschlag für Maßnahmen zur Beseitigung der Auswirkungen der vorgeschlagenen geologischen Arbeiten auf die lokale Wasserwirtschaft;
f) einen Vorschlag, die Forschungsarbeit zu liquidieren und das Grundstück in seinen vorherigen Zustand zu bringen, falls eine spätere Nutzung der Arbeit nicht möglich ist."
5. In Anhang 11 wird im Teil der Erläuterungen folgende Erläuterung 7 angefügt:
"7) Gesetz Nr. 164 / 2001 Slg., über natürliche medizinische Ressourcen, natürliche Mineralwasserressourcen, natürliche Spa- und Spa-Orte und über den Wandel bestimmter verwandter Gesetze (Spa-Gesetz), geändert."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 197 / 2019 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 183 / 2018 Slg., über die Formalitäten für Entscheidungen und andere Maßnahmen der Wasserbehörde und über die der Wasserbehörde vorgelegten Dokumente
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.08.2019
In Kraft seit23.08.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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