Dekret Nr. 197 / 2018 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Berggebiete und andere Gebiete mit natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften

Gültig In Kraft seit 12.09.2018
197
Regierungsverordnung
vom 29. August 2018
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 43/2018 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Berggebiete und andere Gebiete mit natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen und zur Änderung bestimmter verwandter Regierungsvorschriften
2c (5) des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85/2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., vom Staatlichen Landwirtschaftsfonds und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz Nr. 179 / 2014 Sl.
Čl. I
Der folgende Abschnitt 14a wird nach § 14 Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Berggebiete und andere Gebiete mit natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen und zur Änderung bestimmter verwandter Regierungsvorschriften eingefügt:
„§ 14a
Bewertung der Landwirtschaft 2019 und 2020
(1) Für Anträge, die im Jahr 2019 eingereicht wurden, wird der Kontrollzeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Bestandsdichte des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Antragstellers vom 1. Januar bis 30. September 2018 festgelegt, wenn der Antragsteller im Antrag auf Zahlung gemäß Artikel 3 Absatz 3 angegeben hat, dass die Tierhaltung aufgrund der Trockenheit im Jahr 2018 verringert wurde.
(2) Bei Anträgen, die im Jahr 2020 eingereicht wurden, wird die Kontrollzeit für die Berechnung der durchschnittlichen Lagerdichte des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Antragstellers vom 1. Mai bis 31. Dezember 2019 festgelegt, wenn der Antragsteller im Zahlungsantrag gemäß Artikel 3 Absatz 3 angegeben hat, dass sich die Viehhaltung aufgrund der Trockenheit im Jahr 2018 verringert hat."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Toman, CSc., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 197 / 2018 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Coll., über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Berggebiete und andere Gebiete mit natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen und zur Änderung bestimmter verwandter Regierungsvorschriften
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.09.2018
In Kraft seit12.09.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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