Dekret Nr. 194 / 2022 Coll.
Regierungsverordnung zu fachlichen Kompetenzanforderungen für Elektrotechnik und Kompetenz in der Elektrotechnik
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 01.07.2022
194
REGIERUNGSORDNUNG
vom 22. Juni 2022
über fachliche Kompetenzanforderungen an Elektrotechnik und Kompetenz in der Elektrotechnik
Die Regierung erteilt gemäß § 23 d), e), g) und h) des Gesetzes Nr. 250 / 2021 Slg., über die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von reservierten technischen Anlagen und über die Änderung der verwandten Gesetze, nachstehend "Gesetz" genannt:
Gegenstand
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht Folgendes vor:
a) Anforderungen an die Kompetenz von natürlichen Personen, die ohne Spannung an elektrischen Geräten arbeiten und arbeiten, in der Nähe von elektrischen Geräten unter Spannung und elektrischen Geräten unter Spannung und die Überarbeitungen auf dedizierte elektrische Geräte durchführen;
b) die Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Kompetenz zur Durchführung von Tätigkeiten auf elektrischen Geräten für juristische Personen, gewerbliche natürliche Personen und deren Personal im Hinblick auf die Ausübung der in Buchstabe a genannten Tätigkeiten;
c) Anforderungen an die Prüfung der Kompetenz der unter den Buchstaben a und b genannten Personen und des Kompetenzgrades zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem elektrischen Gerät dieser Personen;
d) die Methode und der Inhalt des Prüfungsergebnisses und die Art der Nachweise für den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsergebnisses für die Durchführung von elektrotechnischen Tätigkeiten;
e) Anforderungen an natürliche Personen, die die berufliche Ausübung von Tätigkeiten auf dedizierten elektrischen Geräten durch Arten in Bezug auf ihre Installation, Reparatur, Überarbeitung im Umfang der in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Genehmigung gegen die einschlägigen reservierten technischen Geräte gewährleisten.
Definition der Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung:
(a) berufliche Qualifikationen
1. abgeschlossene Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, Sekundarstufe II, S
2. abgeschlossene Bachelor-, Master- oder Doktorausbildung im Bereich der Bildungselektronik,
3. abgeschlossene Sekundarbildung, Sekundarbildung mit einem Zertifikat oder Sekundarbildung mit einer Abschlussprüfung in einem anderen Bereich, der den Anforderungen der elektrischen Bildung im Inhalt entspricht;
4. den Abschluss der Bachelor-, Master- oder Promotionsausbildung aus einem anderen Bildungsbereich, der den Anforderungen der elektrischen Bildung in Substanz entspricht;
5. Vollständige berufliche Qualifikationen nach einem anderen Gesetz2) und im nationalen Qualifikationssystem unter der Qualifikation "Elektronik, Telekommunikation und Informatik" veröffentlicht.
b) Berufsqualifikationen, die nach einem anderen Gesetz erworben werden3),
c) den Betrieb an und in der Nähe der elektrischen Geräte und den Betrieb und Betrieb der elektrischen Geräte und deren Umgebung, in der ein elektrischer Schock auftreten kann;
d) eine getrennte Tätigkeit an und in der Nähe der elektrischen Ausrüstung, die an und in der Nähe der elektrischen Ausrüstung durchgeführt wird, ohne dass eine andere Person überwacht oder überwacht werden muss;
e) elektrische Ausrüstung von Strom, Kommunikation, Steuerung und speziellen Geräten, die für ihren Betrieb oder Betrieb von den Auswirkungen elektrischer oder elektromagnetischer Phänomene und dem Schutz gegen Blitz, Überspannung und statischer Strom profitieren;
f) durch die verantwortliche Person, die für die juristische Person oder das Unternehmen der natürlichen Person, die die elektrische Ausrüstung betreibt, verantwortliche Person, deren Aufgabe darin besteht, den sicheren Betrieb der elektrischen Ausrüstung zu gewährleisten und Regeln für die Durchführung einzelner Tätigkeiten auf der Anlage und Organisation oder Organisation des Erfüllungsorts dieser Tätigkeiten festzulegen.
Anforderungen an die fachliche Kompetenz in elektrischen Geräten
(1) Eine juristische Person und eine operative natürliche Person, die eine elektrische Anlage betreibt oder elektrische Ausrüstungstätigkeiten durchführt, stellen sicher, dass die Tätigkeiten und das Management von elektrischen Ausrüstungstätigkeiten und in ihrer Nähe nur von zuständigen natürlichen Personen gemäß § 19 des Gesetzes unter Einhaltung ihrer Förderfähigkeitsanforderungen gemäß Abschnitt 4, 6 und 7 und von Personen, die professionell für die Durchführung von elektrischen Ausrüstungstätigkeiten gemäß Abschnitt 11 des Gesetzes zuständig sind, unter Einhaltung ihrer Förderfähigkeitsanforderungen gemäß Abschnitt 8 durchgeführt werden.
(2) Der Betrieb an elektrischen Geräten, die nach dieser Regelung Zuständigkeiten benötigen, gilt nicht als Betrieb der elektrischen Niederspannungsausrüstung.
(3) Der Verantwortliche prüft, ob die Tätigkeiten und die Verwaltung der Tätigkeiten an und in der Nähe von elektrischen Geräten nur von Personen durchgeführt werden, die für die Tätigkeiten auf elektrischen Geräten gemäß § 4 bis 8 zuständig sind. Einige der Tätigkeiten der in § 2 Buchstabe f genannten Verantwortlichen können an andere Personen übertragen werden.
(4) Eine juristische Person und eine operative natürliche Person, die eine elektrische Anlage betreibt oder Tätigkeiten auf elektrischen Geräten durchführt, stellen sicher, dass Personen, die für die Durchführung von Tätigkeiten auf elektrischen Geräten gemäß § 4 Abs. 6 und 7 zuständig sind, regelmäßig über die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit 4 geschult werden, so dass ihre Kenntnisse gemäß den internen Vorschriften der juristischen Person oder des natürlichen Personenunternehmens regelmäßig vertieft werden. Ist die juristische Person oder die natürliche Person des Unternehmens, die die elektrische Ausrüstung betreibt, nicht im Besitz der in dem ersten Satz genannten internen Regelung, so ist die Ausbildung der zuständigen Personen in dem im ersten Satz vorgeschriebenen Umfang mindestens einmal jährlich vorzusehen.
(5) Eine juristische Person und eine natürliche Person, die in Zusammenarbeit mit der betreffenden Bildungseinrichtung tätig ist, stellen sicher, dass Schüler und Studenten der Elektrotechnik in der praktischen Ausbildung vor und in der Nähe von elektrischen Ausrüstungstätigkeiten
a) nach Artikel 9 Absatz 1 ordnungsgemäß ausgebildet worden sind, soweit ihre Tätigkeiten auf elektrischen Geräten durchgeführt wurden, ihre Kenntnisse überprüft und die Registrierung durchgeführt wurde; und
b) nur eine Tätigkeit ausüben, die ihren nach und nach erworbenen beruflichen Kenntnissen entspricht, immer unter der Leitung einer benannten Person mit einer fachlichen Kompetenz, die der Art der Tätigkeit angemessen ist.
Anweisung
(1) Die beauftragte Person ist eine zuständige Person nach Artikel 19 des Gesetzes, die im Rahmen seiner Tätigkeit über die rechtlichen und sonstigen Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz geschult worden ist4) für und nahe elektrische Geräte ausgebildet worden ist, und im Bereich der potenziellen Quellen und Ursachen von Risiken für elektrische Geräte, die auf potenzielle Bedrohungen für elektrische Geräte aufmerksam gemacht worden sind, die nach der Prüfung der Verfahren für die erstmalige Hilfe bei elektrischen Unfällen geprüft worden sind;
(2) Der Inhalts- und Zeitbereich der in Absatz 1 genannten Lehren wird von einer juristischen Person oder einem Unternehmen einer natürlichen Person bestimmt, die eine elektrische Anlage betreibt oder Tätigkeiten auf elektrischen Geräten gemäß Absatz 3 (1) unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeit auf elektrischen Geräten durchführt, die von den beauftragten Personen durchzuführen sind.
(3) Es muss eine Aufzeichnung über die gelernten Lehren und das von der Person erstellte Wissen gemacht werden, die die Lehren und Verifikationen gemacht hat. Das Schreiben muss das Ausmaß der Ausbildung und Spezifikation des Arbeitsplatzes festlegen.
(4) Der Umfang der Tätigkeiten, die von der angewiesenen Person durchgeführt werden können, ist in Gesetzen und Vorschriften festgelegt, um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten4) für den Betrieb von elektrischen Geräten, einschließlich lokaler betrieblicher Sicherheitsvorschriften. Insbesondere ist die angeführte Person:
(a) Selbstbedienung von elektrischen Geräten ohne Spannungsbegrenzung, mit der Einschränkung, dass nur die für die Verwendung vorgesehenen Teile von Geräten betroffen sein können;
b) nach den Anweisungen an und in der Nähe von elektrischen Geräten mit kleiner und niedriger Spannung arbeiten;
c) mit Aufsicht auf und in der Nähe von elektrischen Hochspannungsgeräten;
d) Arbeiten mit der Aufsicht einer Person, die sich der unbedeckten Wohnteile von elektrischen Niederspannungen unter Spannung, in einem sicheren Abstand von ihnen oder bis zum Kontakt mit einem isolierenden Gehäuse bewusst ist, das gegen versehentlichen Kontakt mit dem lebenden Teil schützt;
e) unter Aufsicht einer Person zu arbeiten, die bekanntermaßen in der Nähe von exponierten lebenden Teilen von elektrischen Hochspannungsgeräten ist;
f) Arbeiten an elektrischen Geräten in bestimmten Fällen, in denen die juristische Person oder die natürliche Person des Unternehmens, die die elektrische Ausrüstung betreibt, ein besonderes Arbeitsverfahren abgearbeitet und herausgegeben hat, mit dem die Person, die vorab und wiederholt innerhalb der vorgeschriebenen Fristen informiert wurde und dafür praktisch ausgebildet wurde, unterschrieben wird, die von der Person, die zusammen mit der Person, die die Sitzung gemacht hat, unterschrieben wird.
Person mit Wissen
(1) Die bekannte Person ist:
a) eine Person, die für eine eigene Tätigkeit zuständig ist (nachstehend „Elektrotechniker“ genannt),
b) eine Person, die für die Verwaltung einer Tätigkeit zuständig ist (nachstehend „führender elektrischer Techniker“ genannt) und
c) ein Revisionstechniker.
(2) Der Fachmann ist dafür zuständig, alle Arbeiten an der elektrischen Ausrüstung im Rahmen des Dokuments durchzuführen, das über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung der Kompetenz zur Durchführung von Elektrotechniktätigkeiten gemäß § 19 des Gesetzes ausgestellt wurde.
(3) Die Überarbeitung von reservierten elektrischen Geräten erfolgt durch einen Prüfer mit einer Bescheinigung über die Zuständigkeit für Tätigkeiten auf dedizierten elektrischen Geräten, die für die Durchführung von Überarbeitungen nach dem Gesetz geeignet sind.
Elektrotechniker
(1) Elektrotechnik ist eine Person mit den in Abschnitt 2 Buchstabe a genannten Berufsqualifikationen, die nach der Ausbildung eine Prüfung der Kompetenz zur Durchführung elektrischer Tätigkeiten im angegebenen Umfang bestanden hat. Der elektronische Techniker führt die Tätigkeiten auf und in der Nähe von elektrischen Anlagen getrennt durch, außer in bestimmten Fällen auf der Grundlage der Risikobewertung.
(2) Die erforderliche Berufserfahrung wird vom Verantwortlichen nach Maßgabe der Risikobewertung der einzelnen Tätigkeiten des Elektrotechnikers, nämlich der örtlichen Betriebssicherheitsregelung, bestimmt (4). Für Personen ohne elektrische Erfahrung sieht die örtliche Sicherheitssicherheitsregelung vor, Personen mit mindestens 2 Jahren mindestens 1 Jahr lang zu überwachen.
(3) Die Prüfung des in Abschnitt 9 vorgesehenen Wissens erfolgt durch einen dreigliedrigen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitzender für die Durchführung der in Abschnitt 11 des Gesetzes vorgesehenen Überarbeitungen zuständig ist. Die Prüfung der in Abschnitt 9 für die Arbeit an der Elektrizitätsanlage des Fernleitungsnetzbetreibers und des Fernleitungsnetzbetreibers des Stromübertragungslizenzinhabers und des Stromverteilungslizenzinhabers vorgesehenen Prüfkenntnisse kann auch von einem dreigliedrigen Prüfausschuss durchgeführt werden, dessen Vorsitzender nur die zuständige Person des betreffenden Strombetreibers sein kann, der gemäß dieser Verordnung vom Mindestleiter für Elektrotechnik qualifiziert ist.
(4) Die Ausbildung und der Umfang der Prüfung der Leistungsfähigkeit der elektrischen Tätigkeiten entspricht dem Umfang der erforderlichen Kompetenz für die durchgeführten Tätigkeiten.
(5) Der Anwendungsbereich der in Absatz 4 genannten Kompetenz wird bestimmt durch:
(a) Spannungsbereich
1. bis 1 kV AC oder 1,5 kV DC; oder
2. ohne Spannungsbegrenzung und
b) die Art des Geräts, wenn es sich um Geräte in Objekten ohne Explosionsgefahr oder Explosionsgefahr handelt.
(6) Das Prüfungsgremium kann den Umfang des Kompetenznachweises im Umfang der tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten begrenzen.
(7) Der Verantwortliche ist berechtigt, auf der Grundlage der Risiken für bestimmte elektrische Ausrüstungstätigkeiten die in Artikel 2 Buchstabe b genannten beruflichen Qualifikationen für die betreffende Tätigkeit zu ersetzen; der Verantwortliche stellt gemäß dem Muster in Anhang 1 dieser Verordnung ein schriftliches Dokument aus, in dem er eine berufliche Qualifikation für die betreffende Tätigkeitsart festgelegt hat und genau den Umfang der Tätigkeiten festlegt, die nicht über den Geltungsbereich der betreffenden Qualifikation hinausgehen müssen. In diesem Fall ist der Umfang der Prüfung der Leistungsfähigkeit der elektrischen Tätigkeiten und der Nachweis des erfolgreichen Ablaufs der Prüfung der Leistungsfähigkeit der elektrischen Tätigkeiten auf Tätigkeiten bis zu 1 kV AC oder 1,5 kV DC in Objekten ohne Explosionsrisiko beschränkt. Das ausgestellte Dokument begrenzt den Umfang der Tätigkeiten und gilt nur für die Tätigkeiten der betreffenden juristischen Person oder der unternehmenseigenen natürlichen Person.
(8) Personen, die für eine weitere Tätigkeit als elektrische Ausrüstung im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden, obwohl sie nicht den Anforderungen an berufliche Qualifikationen im Bereich der Elektrotechnik für Fachkräfte entsprechen, sind:
a) Mitarbeiter von wissenschaftlichen, Forschungs- und Entwicklungsinstituten, die eine Hochschulausbildung haben, Prüfungen der Elektrotechnik, Elektronik oder Physik bestanden haben oder eine abschließende Prüfung der Elektro- oder Kernphysik an einer Sekundärschule bestanden haben und experimentelle Arbeiten an definierten wissenschaftlichen, Forschungs- oder Entwicklungszentren durchführen, vorausgesetzt, sie haben einen Prüfungstest zur Durchführung von elektrischen Tätigkeiten im Bereich der nach der Ausbildung durchgeführten Tätigkeiten bestanden; und
b) Lehrkräfte, die in der Schullehre Online-Elektrik verwenden, sofern sie in der Nutzung der Ausrüstung und ihrer Kenntnisse über die Gesetze und Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ausgebildet worden sind 4), die sich auf ihre Tätigkeiten beziehen, wurden in dem in Abschnitt 9 genannten Umfang überprüft.
Leiter Elektrotechnik
(1) Nur eine Person, die eine berufliche Qualifikation gemäß Artikel 2 Buchstabe a besitzt, kann ein führender Elektrotechniker sein, erfüllt die in Absatz 2 genannte Mindestanforderungen an Berufserfahrung und hat einen Prüfungstest zur Durchführung elektrischer Tätigkeiten innerhalb des festgelegten Rahmens nach der Ausbildung bestanden. Der Leiter eines Elektrotechnikers kann alle Tätigkeiten ausführen, die von einem Elektrotechniker, der Verwaltung von Tätigkeiten, der Betriebsführung und der Konstruktion von Elektrogeräten, die nicht unter einer anderen Gesetzgebung zugelassen werden, durchgeführt werden können (5).
(2) Die Mindestdauer der erforderlichen Berufserfahrung auf elektrischen Geräten, je nach Größe und Art, für die Durchführung der Verwaltung der Elektrotechnik ist:
(a) 2 Jahre für eine Reihe, die mit anderen Rechtsvorschriften bezeichnet wird) als E2A und E3A;
b) 3 Jahre für eine Reihe, die mit anderen Rechtsvorschriften bezeichnet wird) als E1A, E2B und E3b; und
c) 4 Jahre für eine Reihe, die mit anderen Rechtsvorschriften bezeichnet wird) als E1B.
(3) Aus der in Absatz 2 vorgesehenen Mindest beruflichen Erfahrung sind Erfahrungen an elektrischen Geräten der betreffenden Art und Spannung von mindestens 1 Jahr zu machen. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Anwendungsbereich der Prüfung auf die Leistung von elektrischen Ausrüstungstätigkeiten gemäß dem in Anhang 3 der Regierungsverordnung über reservierte technische elektrische Ausrüstungen und den Anforderungen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit festgelegt.
(4) Die Prüfung des in Abschnitt 9 vorgesehenen Wissens erfolgt durch einen dreigliedrigen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitzender für die Durchführung der in Abschnitt 11 des Gesetzes vorgesehenen Überarbeitungen zuständig ist. Die Prüfung der in Abschnitt 9 für die Kraftwerksarbeit des Fernleitungsnetzbetreibers und des Fernleitungsnetzbetreibers des Stromlizenzinhabers und des Stromverteilungslizenzinhabers festgelegten Prüfkenntnisse kann von einem dreigliedrigen Prüfausschuss durchgeführt werden, dessen Vorsitzender nur die zuständige Person des betreffenden elektrischen Anlagenbetreibers sein kann, der gemäß dieser Verordnung als mindestens der Leiter der elektrischen Anlage qualifiziert ist, und das nächste Mitglied der Kommission ist die Person, die mindestens als Leiter der elektrischen Anlage im Rahmen dieser Verordnung qualifiziert ist.
(5) Die Ausbildung und der Umfang des Leistungstests für elektrische Tätigkeiten müssen dem Umfang der erforderlichen Kompetenz entsprechen.
(6) Der Umfang der in Absatz 5 genannten Kompetenz wird bestimmt durch:
(a) Spannungsbereich
1. bis 1 kV AC oder 1,5 kV DC; oder
2. ohne Spannungsbegrenzung und
b) die Art des Geräts, wenn es sich um Geräte in Objekten ohne Explosionsgefahr oder Explosionsgefahr handelt.
(7) Das Prüfungsgremium kann den Umfang des Kompetenznachweises im Umfang der tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten begrenzen.
(8) Absolventinnen und Absolventen der Fakultät für Wissenschaft der Universität für Physik, die als Assistenten in Laboratorien aller Grade tätig sind und die Anforderungen an Berufsqualifikationen für Wissenspersonen nicht erfüllen, gelten als Leiter der Elektrotechnik am Arbeitsplatz, sofern sie nach der Ausbildung eine Prüfung ihrer Kompetenz zur Durchführung von Elektrotechniktätigkeiten im Rahmen der durchgeführten Tätigkeiten bestanden haben.
Revisionstechniker
(1) Nur eine Person, die die Rechtsfähigkeit hat, eine gültige Bescheinigung für die Überarbeitung von elektrischen Geräten durchzuführen, kann ein Revisionstechniker sein, eine Person, die gemäß § 7 zuständig ist und die Mindestanforderungen an Berufserfahrungen gemäß Absatz 2 erfüllt.
(2) Die Mindestdauer der erforderlichen beruflichen Erfahrung auf elektrischen Geräten, je nach Größe und Art, die Tätigkeiten des Revisionstechnikers durchzuführen ist:
(a) 4 Jahre für eine Reihe, die mit anderen Rechtsvorschriften bezeichnet wird) als E1A und E2A;
b) 2 Jahre für eine Reihe, die mit anderen Rechtsvorschriften bezeichnet wird) als E3A;
c) für eine Reihe, die mit anderen Rechtsvorschriften bezeichnet wird6) als E1B und E2B 4 Jahre für die Art A und 1 Jahr für die Art B;
(d) für eine Reihe, die mit einer anderen Gesetzgebung bezeichnet wird) als E3B 2 Jahre für die Art A und 1 Jahr für die Art B.
Schulungs- und Prüfungstest für Elektrotechnik
(1) Aus- und Weiterbildungstests für Elektrotechnik sind Gegenstand von:
a) Kenntnis der Verpflichtungen aus den Gesetzen, Vorschriften und anderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit4) im Zusammenhang mit dem Betrieb auf dem elektrischen Gerät der betreffenden Art und der von dem Antragsteller zu erfüllenden Spannung;
b) theoretische und praktische Kenntnisse über die Bereitstellung erster Hilfe, insbesondere bei elektrischen Unfällen;
c) die Arbeits- und Technologieverfahren, Betriebs- und Sicherheitsanweisungen, Quellen und Ursachen der Risiken, die mit dem Betrieb an den elektrischen Geräten des betreffenden Typs und der zu trainierenden Spannung und gegebenenfalls von der geprüften Person verwaltet werden, und
d) sonstige wesentliche Tatsachen und Informationen, die die Sicherheit von Arbeit und Betrieb bei elektrischen Geräten betreffen.
(2) Der Prüfungstest für Elektrotechnik besteht aus zwei Teilen:
a) eine schriftliche Prüfung auf mindestens 10 Ausgaben im Rahmen von Absatz 1 Buchstaben a und b; und
b) ein mündliches Interview, das auf das Ergebnis der Prüfung abzielt, Fehler, die in der Prüfung gemacht werden, Fragen, die auf den Umfang und die Orientierung der Prüfperson abzielen, sowie Fragen zu den Verfahren und Anweisungen und anderen wesentlichen Tatsachen und Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d.
(3) Eine Person, die die Prüfung nach Absatz 2 erfolgreich bestanden hat, erhält einen Nachweis über eine erfolgreiche Durchführung der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Elektrotechnik, deren Muster in Anhang 2 dieser Regelung festgelegt ist.
(4) Präsident der Kommission
a) die Prüfung gemäß Absatz 2 vorbereiten, pflegen und bewerten;
b) einen Bericht über die Prüfung gemäß Absatz 2 mit Informationen über den Verlauf und den Inhalt der Prüfung, die Beurteilung der Prüfung und die Unterschriften aller Mitglieder des Prüfausschusses und der Prüfperson erstellen; das Protokoll ist in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt;
c) die Einhaltung eines Prüfberichts über die Zuständigkeit für die Durchführung von elektrotechnischen Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren und für einen Zeitraum von höchstens 7 Jahren für eine juristische Person oder eine natürliche Person, mit der die Prüfung durchgeführt wird, sicherzustellen; und
d) im Namen einer juristischen Person oder eines Unternehmens einer natürlichen Person, an die die Prüfung erfolgt, Nachweise über die erfolgreiche Durchführung einer Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung von elektrotechnischen Tätigkeiten.
(5) Der Antragsteller legt dem Präsidenten der Kommission vor Beginn des in Absatz 2 genannten Prüfungszeugnisses für Elektrotechnik Nachweise vor:
a) Berufs- oder Berufsqualifikationen, soweit sie für den betreffenden Kompetenzgrad festgelegt sind, wenn das Dokument für diesen Kompetenzgrad erforderlich ist, in der ursprünglichen oder offiziell zertifizierten Kopie;
b) die Länge der Erfahrung, die durch die Bestätigung des Arbeitgebers oder durch die Ehrenerklärung der Prüfperson nachgewiesen werden muss, mindestens in der für den betreffenden Kompetenzgrad festgelegten Länge, sofern diese Nachweise für diesen Kompetenzgrad erforderlich sind; und
c) die Tatsache, dass die Berufsqualifikationen den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Elektroausbildung entsprechen, wenn aus dem vorgelegten Dokument nicht klar ist, dass es sich um eine berufliche Qualifikation handelt; das in diesem Punkt genannte Dokument kann von einer Schule ausgestellt werden, die Nachweise für Berufsqualifikationen oder das Ministerium für Jugend- und Sportpädagogik nach einem anderen Gesetz (7) ausgestellt hat.
(6) Ausbildung und Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung von elektrotechnischen Tätigkeiten in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Umfang. c) kann durch eine Bescheinigung ersetzt werden, die von der zuständigen Person der betreffenden juristischen Person oder von einer unternehmenseigenen natürlichen Person ausgestellt wird, die beweist, dass die betreffende Person eine solche Ausbildung absolviert hat, die in regelmäßigen Abständen zur Prüfung des Wissens nach den internen Vorschriften der betreffenden juristischen Person oder des betreffenden Unternehmens führt. Das Muster dieser Bescheinigung ist in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführt.
Übergangsbestimmungen
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigungen über die Kompetenz in der Elektrotechnik gelten als Nachweis für die Kompetenz gemäß dieser Verordnung;
a) ein Sachverständiger und ein Sachverständiger für eine eigene Tätigkeit gelten als Elektroingenieur gemäß dieser Verordnung und
b) ein Arbeitnehmer für die Verwaltung einer Tätigkeit, für die Verwaltung einer Tätigkeit, die im Wege eines Lieferanten und für die Betriebsführung durchgeführt wird, gilt als Leiter eines Elektroingenieurs gemäß dieser Verordnung.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 194 / 2022 Coll.
Bescheinigungsmuster in dem Umfang gemäß § 6 Abs. 7 des Erlasses Nr. 194 / 2022 Slg., über Anforderungen an die Durchführung von elektrischen Anlagen und für die Kompetenz in der Elektrotechnik
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 194 / 2022 Coll.
Muster der Nachweise für die Durchführung eines Tests für die Elektrotechnik
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 194 / 2022 Coll.
Modell des Prüfberichts über die Kompetenz zur Durchführung von elektrotechnischen Tätigkeiten
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 194 / 2022 Coll.
Muster der Bescheinigung über die Fertigstellung der Ausbildung in dem Umfang gemäß § 9 Abs. 6 des Erlasses Nr. 194 / 2022 Slg., über die Voraussetzungen für die Erfüllung von elektrischen Geräten und für die Kompetenz in der Elektrotechnik
1) Richtlinie 2009 / 104 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestanforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsgeräten durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89 / 391 / EWG).
2) Artikel 4 des Gesetzes Nr. 179 / 2006 Slg., über die Überprüfung und Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung), geändert. § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 179 / 2006 Slg., geändert.
3) Artikel 5 des Gesetzes Nr. 179 / 2006 Slg., geändert.
4) Absatz 349 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuches.
5) Gesetz Nr. 360 / 1992 Slg., über die Ausübung des Berufs der autorisierten Architekten und die Ausübung des Berufes der autorisierten Ingenieure und Techniker, die im Bau tätig sind, in der geänderten Fassung.
6) Anhang 3 der Regierungsverordnung Nr. 190 / 2022 Coll. über reservierte technische elektrische Ausrüstung und Sicherheitsanforderungen.
7) Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert. Gesetz Nr. 111/1998 Slg., über Hochschuleinrichtungen und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Übereinkommen über die Hochschulbildung), geändert.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsdekret Nr. 194 / 2022 Coll., über die Anforderungen an die fachliche Kompetenz zur Durchführung von elektrischen Geräten und für die Kompetenz in der Elektrotechnik |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.06.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 5
VA: Školení a zkouška dle NV 194/2022 Sb.
Středočeský kraj
TRIPLEX servis s.r.o.
41 443 CZK
09.02.2026
školení a přezkoušení dle NV 194/2022 sb. elektroz
Západočeská univerzita v Plzni
TIVZ s.r.o.
84 700 CZK
10.09.2025
školení zaměstnanců HZS HKK dle NV 194/2022 Sb.
Hasičský záchranný sbor Královéhradeckého kraje
Švorčík s.r.o.
92 565 CZK
06.03.2025
Vzdělávací akce - NV 194/2022 Sb.
Středočeský kraj
TRIPLEX servis s.r.o.
32 186 CZK
06.03.2023
Školení dle NV 194/2022/Sb. v rozsahu §4
Operátor ICT, a.s.
Lenka Zapletalová
14 399 CZK
03.11.2022
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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