Dekret des Außenministers Nr. 194 / 1968 Coll.
Verordnung des Außenministers über die Benennung von Strojimport, Aktiengesellschaft für den Außenhandel, zur Durchführung bestimmter ausländischer Transaktionen
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Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.