Regel Nr. 192 / 1950 Coll.
Verordnungen zur Festlegung detaillierterer Verfahrensregeln in Straf- und Zivilsachen (Geschäftsordnung)
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.