Dekret Nr. 186 / 2025 Coll.

Beschluss über das Verfahren zur Durchführung der Echtheitserklärung der Unterschrift des Dokuments in elektronischer Form

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
186
ERKLÄRUNG
vom 12. Juni 2025
über das Verfahren zur Durchführung der Echtheitserklärung der Unterschrift des Dokuments in elektronischer Form
Das Justizministerium sieht gemäß § 25a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 85 / 1996 Slg., über den Anwalt, geändert durch Gesetz Nr. 284 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 79 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 219 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2021 Slg. und Gesetz Nr. 73 / 2025 Slg. vor:
§ 1
Kennzeichnung von Erklärungen
Die Echtheitserklärung der Unterschrift (nachfolgend "die Erklärung ") in elektronischer Form wird durch Hinzufügung einer Erklärungsklausel abgegeben. Das Muster der Erklärungsklausel ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
§ 2
Format und Formalitäten des Dokuments in elektronischer Form, für die eine Erklärung abgegeben werden kann
(1) Ein von einer elektronischen Unterschrift unterschriebenes elektronisches Dokument, das von einem Anwalt durch eine Erklärung (nachfolgend als elektronisches Unterschriftsdokument bezeichnet) angehängt werden soll, muss im PDF / A-Format sein und 50 MB nicht überschreiten. Bei Verwendung von PDF / A-Format in PDF / A-3 und oben darf das elektronische Signaturdokument kein Dokument in einem Datenformat enthalten, das nicht ein Ausgabedatenformat nach den Rechtsvorschriften für die Verwaltung des Dateidienstes oder ein Dokument mit zusätzlichen Dokumenten ist.
(2) Das elektronische Unterschriftsdokument enthält keinen schädlichen Code, der in der Lage ist, Schäden an dem Informationssystem zu verursachen, durch das die Ausübung der Kontaktstellen der öffentlichen Verwaltung (nachfolgend als Informationssystem bezeichnet) oder der Software des Anwalts gewährleistet ist.
(3) Die elektronische Signatur im elektronischen Signaturdokument muss sichtbar sein, es sei denn, es handelt sich um eine garantierte elektronische Signatur basierend auf einem elektronischen Signaturzertifikat.
(4) Wird ein elektronisches Signaturdokument durch eine garantierte elektronische Signatur auf der Grundlage eines elektronischen Signaturzertifikats unterzeichnet, so wird die Integrität dieses Dokuments nicht verletzt. Die Integritätsprüfung nach dem ersten Satz erfolgt durch das Informationssystem.
§ 3
Verfahren zur Durchführung der Dokumentenerklärung in elektronischer Form
(1) Ein Dokument mit einer elektronischen Signatur, die den Anforderungen von Abschnitt 2 entspricht, wird vom Anwalt durch die Datenspeicherung der elektronischen Anwendung des Informationssystems akzeptiert, die in einer Weise zugänglich ist, die Fernzugriff erlaubt ("Datenspeicherung").
(2) Das elektronische Signaturdokument ist für die Durchführung der Erklärung für einen Zeitraum von 30 Tagen im Datenspeicher zu speichern.
(3) In einem Dokument mit einer elektronischen Unterschrift, das die Anforderungen von Abschnitt 2 erfüllt, stellt der Anwalt die Erklärung durch die Festlegung einer Erklärungsklausel vor. Die Verbindung der Erklärungsklausel erfolgt durch den Anwalt, der das Informationssystem verwendet, indem ein Dokument in elektronischer Form mit einer Erklärungsklausel und einem Aufdruck des Dokuments mit der elektronischen Unterschrift, auf der der Anwalt die Echtheit erklärt, angebracht wird. Ein Dokument, das eine Erklärungsklausel enthält, wird vom Anwalt durch seine qualifizierte elektronische Unterschrift unterschrieben und durch einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel geprägt.
(4) Ein Dokument, das eine Klausel mit einer Erklärung des Anwalts enthält, nachdem die Erklärung dem Antragsteller in Abhängigkeit von seiner Wahl abgegeben worden ist
a) sie an ihr Datenfeld senden oder
b) die Übermittlung über das Datenrepository; das die Deklarationsklausel enthaltende Dokument wird für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Erklärung abgegeben wurde, im Datenrepository gespeichert.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Justizminister:
Decroix, Ph.D., MBA, MPA, Inc.

Anhang

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 186 / 2025 Slg. über das Verfahren zur Durchführung der Echtheitserklärung für das Dokument in elektronischer Form
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.06.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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