Act Nr. 181 / 2023 Coll.

Gesetz über die außerordentliche Rückübernahme von regelmäßigen Strafzahlungen über Sozialabgaben und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik und Ausführungskosten

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2023
181
DIE RECHT
vom 31. Mai 2023
über die außergewöhnliche Rückübernahme von regelmäßigen Strafzahlungen über Sozialabgaben und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik und zur Ausführung der Kosten
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz regelt außergewöhnlichen Tod durch Vergebung
a) regelmäßige Strafzahlungen; und
b) die Ausführungskosten nach den Steuervorschriften für die Ausführung von Versicherungsprämien, die von den bezirkssozialen Sicherheitsverwaltungen verwaltet werden (nachfolgend "die Ausführungskosten" genannt).
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes sind Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik zu verstehen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Versicherungsprämien, regelmäßige Strafzahlungen und Ausführungskosten, die durch einen gerichtlichen Vollstrecker zurückerstattet werden.
§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die außergewöhnliche Kündigung der Strafzahlungen auf Versicherungsprämien und Ausführungskosten unterliegt dem Sozialversicherungs- und Beitragsgesetz (nachstehend „Versicherungsgesetz“ genannt) und dem Sozialversicherungs- und Durchführungsgesetz, sofern nichts anderes nach diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Die örtliche Gerichtsbarkeit der Bezirks-Sozialversicherungsverwaltung nach diesem Gesetz wird als örtliche Zuständigkeit der Bezirks-Sozialversicherungsverwaltung im Versicherungsverfahren nach dem Gesetz über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit bestimmt (nachstehend als "kompetente Bezirks-Sozialversicherungsverwaltung" bezeichnet).
(3) Der Zeitraum beträgt den 1. Juli 2023 bis 30. November 2023.
(4) Das operative Datum ist der 30. September 2022.
§ 3
Schuldenprämien
(1) Schuldenprämien für die Zwecke dieses Gesetzes sind Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausfallen, der von der zuständigen bezirkssozialen Sicherheitsbehörde zu dem betreffenden Zeitpunkt registriert wird.
(2) Der Betrag entspricht
a) den voraussichtlichen Prämienbetrag nach § 22b des Versicherungsgesetzes, der nicht bis zu dem dem Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt gezahlt wurde, an dem eine Übersicht nach § 9 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes abgegeben wurde, wenn es sich um den Arbeitgeber handelt, oder
b) den voraussichtlichen Betrag der Rentenversicherungsprämien und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik gemäß § 22b des Versicherungsgesetzes, der erst vor dem Datum, an dem die Zusammenfassung gemäß § 15 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes eingereicht wurde, gezahlt wurde, wenn es sich um einen Selbständigen handelt.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Vorlage der in Absatz 2 genannten Zusammenfassung gelten die im Inventar genannten Prämien als am betreffenden Tag fällig.
(4) Bei einer Selbständigen gibt es für die Kalendermonate des Kalenderjahres 2022 keinen ausstehenden Vorschuss für die Rentenversicherung und einen Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik und nicht gezahlte Krankenversicherungsprämien.
§ 4
Gegenstand außergewöhnlicher Auslöschung durch Vergebung
Das Objekt der außergewöhnlichen Auslöschung ist Vergebung.
a) regelmäßige Strafzahlungen auf fällige Prämien;
b) regelmäßige Strafzahlungen, die von der zuständigen vierteljährlichen Sozialversicherungsverwaltung registriert wurden, wenn die Versicherungsprämie, die dem Versicherten im Falle einer Nichtzahlung gezahlt worden wäre, spätestens zu dem betreffenden Zeitpunkt gezahlt wurde;
c) die Höhe der Ausführungskosten, die durch die spätestens am jeweiligen Datum ausgestellte Ausführungsordnung bestimmt wurden.
§ 5
Außergewöhnliche Kündigung von Strafzahlungen auf Versicherungsprämien und Ausführungskosten durch Rückzahlung
(1) Die Verpflichtung des Bezahlers von Versicherungsprämien oder des früheren Bezahlers von Versicherungsprämien (nachstehend als Schuldner bezeichnet) zur Zahlung unbezahlter periodischer Zwangsgelder auf Versicherungsprämien oder unbezahlter durchsetzbarer Kosten gemäß Artikel 4 endet am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn der Schuldner bezahlt hat
a) die Prämien, die im Falle einer Nichtzahlung spätestens zu dem betreffenden Zeitpunkt fällig wären, wenn die Zwangsgelder und die in Artikel 4 Buchstaben b und c genannten Rückforderungskosten getätigt worden sind oder
b) die vor Beginn des betreffenden Zeitraums fälligen Prämien, wenn sie sich auf regelmäßige Strafzahlungen auf Prämien und die in Artikel 4 Buchstaben a und c genannten Ausführungskosten beziehen.
(2) Die Verpflichtung des Schuldners, unbezahlte regelmäßige Strafzahlungen auf fällige oder unbezahlte Ausführungskosten nach Artikel 4 zu zahlen, gilt weiterhin, wenn der Schuldner den zuständigen Bezirksbehörden innerhalb des betreffenden Zeitraums mitgeteilt hat, dass die fälligen Prämien gezahlt werden:
a) bis zum Ende des betreffenden Zeitraums und bis zum Ende des betreffenden Zeitraums hat er die fälligen Prämien gezahlt, wenn die Strafzahlung auf die fälligen Prämien und die in Artikel 4 Buchstaben a und c genannten Rückforderungskosten gezahlt wird; oder
b) bei Raten gezahlt und diese Prämien in Raten unter den Bedingungen des Artikels 6 gezahlt werden.
(3) Zahlungen, die während des betreffenden Zeitraums, der vom Schuldner als Zahlung für die Prämien gemäß Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet wird, verwendet werden, um die Reihenfolge der Zahlung der Prämien zu bestimmen, die gemäß der Mitteilung über die Zahlung der Prämien zu zahlen sind, die bis zum Ende des betreffenden Zeitraums fällig sind.
(4) Die in Absatz 2 genannte Notifizierung erfolgt durch die elektronische Anwendung der in Artikel 123e Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit (nachstehend „elektronische Anwendung“ genannt).
(5) Die zuständige bezirkssoziale Sicherheitsbehörde unterrichtet den Schuldner unverzüglich über den Betrag der gemäß Artikel 3 fälligen Prämien und die regelmäßigen Strafzahlungen für Versicherungs- und Rückforderungskosten gemäß Artikel 4, nachdem die in Absatz 2 genannte Notifizierung eingereicht wurde, und unterrichtet den Schuldner über die Möglichkeit, nach Artikel 7 Widerspruch einzulegen.
Zahlung von Prämien in Raten und Folgen der Nichtzahlung
§ 6
(1) Die Zahlung der fälligen Prämien wird auf der Grundlage einer Mitteilung des Schuldners über die Verteilung der in den Tranchen fälligen Prämien aufgeteilt, wenn
a) die Anmeldung während des betreffenden Zeitraums durch elektronische Anmeldung erfolgt;
b) zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Anmeldung eingereicht wird, ist es keine Prämie, die nach § 20a Versicherungsgesetz in Raten gezahlt werden darf; und
c) zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Anmeldung eingereicht wird, ist die Prämiengebühr höher als 5.000 CZK.
(2) Der Betrag der fälligen Prämien wird zum Zweck der Verteilung der Prämien bestimmt, die am Tag der Notifizierung durch den Schuldner der Verteilung der in Raten fälligen Prämien fällig sind und der Betrag jeder Tranche pro Kalendermonat bestimmt wird.
(3) Die Zahlung der nach Absatz 1 fälligen Prämien, die 50 000 CZK nicht überschreiten, wird in 12 aufeinanderfolgende monatliche Raten aufgeteilt.
(4) Die Zahlung der nach Absatz 1 fälligen Prämien, die 50.000 CZK überschreiten, wird in 60 aufeinanderfolgende monatliche Raten aufgeteilt.
(5) Die Fälligkeit der ersten Tranche beträgt spätestens am 31. Dezember 2023. Die Fälligkeit weiterer Raten beträgt spätestens am letzten Tag des betreffenden Kalendermonats.
(6) Der Betrag der ersten bis zweiten Tranche wird als Anteil der Prämien fällig und die Zahl der Tranchen bis zur vollen Krone aufgerundet. Die letzte Tranche ist der Rest der Prämien.
(7) Nach der in Absatz 1 genannten Notifizierung unterrichtet die zuständige vierteljährliche Sozialversicherungsverwaltung den Schuldner unverzüglich über die elektronische Anwendung des Betrags der einzelnen Raten, ihrer Laufzeit, ihrer Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsdaten.
(8) Die Nichtzahlung einer Zahlung eines bestimmten Betrags oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist nicht die Möglichkeit, die in Raten fälligen Prämien und regelmäßige Strafzahlungen auf die fälligen Prämien zu zahlen, und die Ausführungskosten werden nach diesem Gesetz nicht aufgegeben. Die zuständige bezirkssoziale Sicherheitsbehörde unterrichtet den Schuldner auf elektronischem Wege.
(9) Werden am Tag der in Absatz 1 genannten Notifizierung die fälligen Versicherungsansprüche nach den Steuervorschriften vollstreckt und die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, so verzögert die zuständige bezirkssoziale Sicherheitsbehörde die Ausführung. Bezieht die zuständige Bezirks-Sozialversicherungsverwaltung die Ausführung von Abzügen aus Löhnen oder sonstigen Einkommen, so führt der Zahler Abzüge durch und die abgezogenen Beträge werden in die Tranchen gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 8 aufgenommen.
§ 7
(1) Ist es nicht möglich, der Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 nachzukommen, so teilt die betreffende Bezirkssozialversicherungsverwaltung diese Tatsache dem Schuldner auf elektronischem Wege mit, aus welchen Gründen dies nicht möglich ist.
(2) Ist der Schuldner nicht mit dem Inhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung einverstanden, so hat er das Recht, dieser Mitteilung zu widersprechen. Die viertelsoziale Sicherheitsverwaltung wird den Schuldner durch elektronische Anwendung informieren. Die Absätze 104g (1) (e) und 104g (3) und (4) des Gesetzes über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit für Einwände gelten entsprechend.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8
Der Schuldner kann die aktuelle Höhe der Prämien fällig, regelmäßige Strafzahlungen auf Prämien fällig und Ausführungskosten durch elektronische Anwendung überprüfen.
§ 9
Erfüllt der Schuldner innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Verpflichtung, der betreffenden Bezirkssozialversicherungsverwaltung einen Überblick gemäß Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 1 des Versicherungsgesetzes für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2022 zu geben, so gelten die in dieser Zusammenfassung genannten Prämien als von der zuständigen Bezirkssozialversicherungsverwaltung am 30. September 2022 registriert.
§ 10
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 1. Juli 2023 wirksam.
z. Kovářová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 181 / 2023 Slg., über die außerordentliche Rückübernahme von regelmäßigen Strafzahlungen auf Sozialversicherungsprämien und Beiträge zu staatlichen Beschäftigungspolitik und Ausführungskosten
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 377

Öffentliche Verträge 1

4 081 814 CZK
10.05.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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