Act Nr. 180 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 156 / 2000 Slg. über die Verifizierung von Feuerwaffen und Munition in der geänderten Fassung

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2023
180
DIE RECHT
vom 31. Mai 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 156 / 2000 Coll. über die Verifizierung von Feuerwaffen und Munition in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 156 / 2000 Coll., zur Überprüfung von Feuerwaffen und Munition, geändert durch Gesetz Nr. 119 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 444 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 36 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 281 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 148 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 170 / 2010 Coll., Gesetz Nr.
1. In Artikel 1 Buchstabe b werden die Worte "und bei der Kontrolle von Feuerwaffen oder Munitionsidentifikationsdaten "nach den Worten" Munition eingefügt".
2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "oder die Kontrolle der Identifikationsdaten " am Ende des Textes der Buchstaben b bis d hinzugefügt.
3. In Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort "Teil 4c)" durch "Komponenten" ersetzt.
4. Fußnote 26 wird gestrichen, einschließlich der Bezugnahme darauf.
5. In Artikel 2 Absatz 1 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
e) der Bestandteil der Munition ist eine Kugel, eine Patrone, ein Gegenhalter, ein Füller oder eine Kombination daraus;
Die Buchstaben e bis k werden als Buchstaben f bis l umnumeriert.
6. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h werden die Worte "Waren geprüft" gestrichen.
7. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "(nachfolgend das Amt) " durch die Worte" (nachfolgend das Amt)" ersetzt.
8. In Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe b Absatz 3 werden die Worte „oder zur Luftkartusche“ gestrichen.
9. in Absatz 2a Absatz 1 Buchstabe c wird "Feuerwaffen" durch "Feuerwaffen" ersetzt.
10. In Artikel 2a Absatz 2 wird nach dem Wort "für" das Wort "Feuerwaffen" eingefügt.
11. In Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe e wird das Wort "Teil" durch das Wort "Komponente" ersetzt.
12. In Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe f wird "Teil" durch "Komponente" ersetzt.
13. in § 3 (a), § 6 (1) und (4), § 10 (1), § 11a (1), § 16 (1) (c), e) und f), § 17 (3) (g) und h), § 18 (4), § 19 (2), § 19a (5), § 20 (1) und (2), § 20a (7) und (8), § 20b Abs. 1 und (2), § 21 Abs.
14. in § 3 (d), § 6 (4), § 7, § 8 letzter Satz, § 16 Abs. 2 b, § 16 Abs. 4 a, § 17 Abs. 3 g, § 17 Abs. 7, § 19a Abs. 5, § 20a Abs. 1 bis (5), § 20c Abs. 4 und § 22a Abs. 5 a) wird das Wort "Büro" durch "Büro" ersetzt.
15. In Artikel 3 Buchstabe e werden die Worte "wenn sie aus Teilen von Munition bestehen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen", gestrichen.
16. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort "Herstellung" gestrichen und das Wort "Herstellung" nach dem Wort "Kontrollen" eingefügt;
17. Die Rubrik 11a lautet:
"Kontrolle der Identifikationsdaten '.
18. In Artikel 11a Absatz 1 werden die Worte "die Kennzeichnung der durch Identifizierungsdaten überprüften Erzeugnisse" (im Folgenden als "die Kontrolle der Kennzeichnung durch Identifikationsdaten" bezeichnet) durch die Worte "die Identifizierungsdaten" ersetzt.
19. In den Artikeln 11a (2) und (3), 15 (1) und 17 (3) (a) werden die Worte "Beschriftung durch Identifikationsdaten" durch "Identifikationsdaten" ersetzt.
20. Die Rubrik 15 lautet:
"Erstattung."
21. In Artikel 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Einstufung von Sprengstoffen und Gegenständen in Klasse 1, selbst zersetzende Stoffe und unempfindliche feste Sprengstoffe in Klasse 4.1, andere gefährliche Stoffe und Gegenstände in Klasse 9, die Sprengstoffe und Gegenstände im Rahmen des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter durch die Straße ADR26 enthalten, unterliegt der Zahlung. Der Vergütungsbetrag wird vom Ministerium durch Erlass bestimmt.
26) Verordnung Nr. 64/1987 Slg. über das Europaabkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter durch die Straße ADR in der geänderten Fassung.
22. In Ziffer 17 (1) werden die Worte "das tschechische Amt für die Prüfung von Waffen und Waffen" durch die Worte "das Amt" ersetzt.
23. In Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "kontrollierte Produkte und" durch die Worte "Feuerwaffen, Munition und Waffenzubehör" ersetzt.
24. in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e) wird das Wort "Typ" und die Worte "A bis D19b" nach dem Wort "Klassifikation" und den Worten "A bis D19b" eingefügt, wenn eine bestimmte Schusswaffe, eine bestimmte Ergänzung oder eine vorgegebene Munition zur Überprüfung oder auf Antrag "durch die Worte" ersetzt werden, die durch besondere Rechtsvorschriften 19b festgelegt sind."
25. In Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f werden die Worte "und andere Tätigkeiten gemäß den besonderen Rechtsvorschriften 19c" gestrichen.
Fußnote 19c wird gestrichen.
26. In Artikel 17 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe j angefügt:
„(j) einen Überblick über die Einstufung von Sprengstoffen und Gegenständen der Klasse 1, selbst zersetzende Stoffe und unempfindliche feste Sprengstoffe der Klasse 4.1, andere gefährliche Stoffe und Waren der Klasse 9 mit explosiven Stoffen und Gegenständen im Rahmen des Abkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter durch die Straße ADR26.“;
27. Nach Artikel 17 wird folgender Artikel 17a eingefügt:
„§ 17a
Das Ministerium bestimmt durch Erlass den Umfang der Unterlagen, die zur Durchführung der Einstufung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, selbst zersetzenden Stoffen und unempfindlichen festen Sprengstoffen der Klasse 4.1, anderen gefährlichen Stoffen und Gegenständen der Klasse 9 erforderlich sind, die Sprengstoffe und Gegenstände enthalten, die im Rahmen des Abkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter der Straße ADR26 enthalten.
28. In Abschnitt 18 wird das Wort "Büro " durch das Wort" ersetzt.
29. In § 18 Abs. 1 werden die Worte "Jeder, der" durch die Worte "Antrager, der".
30. In den Ziffern 18 (1) und (2) wird das Wort "Wettbewerber" durch "Antragsteller" ersetzt.
31. In den Abschnitten 19 (1) und (5), 20a (3), 20c (2) und 22a (1) (a) wird das Wort "Büro" durch "Büro" ersetzt.
32. In Ziffer 19 (4) werden am Ende des ersten Satzes die Worte "und die Zahl und das Jahr des Tests" hinzugefügt.
33. In Artikel 19 Absätze 4 bis 6 wird das Wort "Wettbewerber" durch das Wort ersetzt".
34. In Artikel 20 Absatz 1 werden die Worte "ohne" ersetzt durch "sollte ohne ausgeführt werden".
35. In Artikel 22a Absatz 6 Buchstabe c wird "(e)" durch "(f)" ersetzt.
36 in Artikel 24 die Worte "und 3" und die Worte "Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a" nach den Worten "Artikel 6 Absatz 1" eingefügt werden, werden die Worte "c" nach den Worten "Artikel 15 Absatz 2" eingefügt, die Worte "Artikel 17a" werden eingefügt;
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 1. Juli 2023 wirksam.
z. Kovářová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 180 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 156 / 2000 Slg., zur Verifizierung von Feuerwaffen und Munition, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Sicherheit Verwaltungsrecht
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 300
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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