Act Nr. 177 / 2023 Coll.

Gesetz über die Finanzierung der Verteidigung der Tschechischen Republik und über die Änderung des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Budgetregeln), geändert, (Gesetz über die Finanzierung der Verteidigung)

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2023
177
DIE RECHT
vom 31. Mai 2023
über die Finanzierung der Verteidigung der Tschechischen Republik und zur Änderung des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert, (Gesetz über die Finanzierung der Verteidigung)
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

FINANZIERUNG DES SCHUTZS DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
§ 1
Finanzierung der Verteidigung
(1) Im Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes legt die Regierung jährlich Ausgaben für die Finanzierung der Verteidigung der Tschechischen Republik (die "State Defence Expenditure") von mindestens 2 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts für das Haushaltsjahr fest, für das der Entwurf des Staatshaushalts erstellt wird.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren gilt für die Vorausschätzung des nominalen Bruttoinlandsprodukts für das betreffende Haushaltsjahr gemäß der Haushaltsstrategie des öffentlichen Sektors nach dem Gesetz über die Haushaltsverantwortung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Einrichtung der mittelfristigen Aussichten des Staatshaushalts.
§ 2
Staatliche Verteidigungsausgaben
(1) Ausgaben für die Verteidigung des Staates sind Ausgaben
a) das Kapitel des Staatshaushalts des Verteidigungsministeriums und
b) die Kapitel des Staatshaushalts, die nicht unter Buchstabe a bezeichnet werden, fallen unter die Sachausgaben, die für die Erfüllung der Erfordernisse der Streitkräfte der Tschechischen Republik, der Militärpolizei, der Militärintelligenz, der Nordatlantik-Vertragsorganisation oder ihrer Mitgliedstaaten gemäß der geltenden Definition der staatlichen Verteidigungsausgaben im Rahmen der Verteidigungsplanung der Nordatlantik-Vertragsorganisation vorgesehen sind.
(2) Staatliche Verteidigungsausgaben sind ein verbindlicher Indikator für das jeweilige Haushaltskapitel.
§ 3
Haushaltsausgaben für staatliche Verteidigung
(1) Das Verteidigungsministerium schlägt die Höhe der Verteidigungs- und Nutzungsausgaben des Staates gemäß Abschnitt 2 bei der Bearbeitung des Entwurfs des Staatshaushaltsgesetzes vor.
(2) Der Verwalter des Staatlichen Haushaltskapitels unterbreitet dem Verteidigungsministerium spätestens 36 Monate vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die erforderlichen staatlichen Verteidigungsausgaben in den Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes aufgenommen werden sollen, einen Antrag auf Aufnahme der Ausgaben nach Absatz 2 Buchstabe b. Ist ein dringender Antrag nicht vorgesehen, so kann der Antrag dem Verteidigungsministerium später, spätestens aber 12 Monate vor Beginn des Jahres, in dem die erforderlichen staatlichen Verteidigungsausgaben in den Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes aufgenommen werden sollen, vorgelegt werden.
(3) Das Verteidigungsministerium bewertet den in Absatz 2 genannten Antrag und, wenn es zu dem Schluss kommt, dass es sich um Ausgaben gemäß Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe b handelt und dass es die Ziele der Gewährleistung der staatlichen Verteidigung zum Zeitpunkt und nach den festgelegten Prioritäten erfüllt, nimmt es ihn in die staatlichen Verteidigungsausgaben ein.
(4) Das Finanzministerium bestimmt bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Staatshaushalts für den Zeitraum, in dem die beantragten staatlichen Verteidigungsausgaben gemäß Absatz 3 erfolgen sollen, auf Antrag des Verteidigungsministeriums die staatlichen Verteidigungsausgaben gemäß dem entsprechenden Kapitel des Staatshaushalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b.
§ 4
Haushaltsmaßnahmen
Während des Haushaltsjahres, in dem die beantragten staatlichen Verteidigungsausgaben gemäß Absatz 3 zu leisten sind, kann das Finanzministerium die Ausgaben aus dem Staatshaushaltskapitel des Verteidigungsministeriums nach Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe b durch Haushaltsmaßnahmen auf das betreffende Staatshaushaltskapitel übertragen.
§ 5
Strategisches Armeeprojekt
(1) Ein strategisches Projekt der Armee der Tschechischen Republik (nachstehend als "Strategisches Projekt der Armee" bezeichnet) ist ein mehrjähriges Projekt, das sich durch eine Reihe von materiellen, zeitlichen und finanziellen Bedingungen auszeichnet, die grundlegende Auswirkungen auf die Verteidigungsfähigkeit der Tschechischen Republik hat und mit strategischen, konzeptuellen und von der Regierung genehmigten Planungsdokumenten übereinstimmt. Der Betrag der Ausgaben für die Durchführung des militärischen strategischen Projekts entspricht dem Betrag nach den Haushaltsregeln für die einzeln bewerteten Ausgaben, der zur Finanzierung einer spezifischen Maßnahme bestimmt ist.
(2) Das Verteidigungsministerium erstellt eine Liste strategischer Projekte der Armee, einschließlich eines Plans für ihre Umsetzung für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren und eine Bewertung der Umsetzung des Plans für die Umsetzung der militärischen strategischen Projekte.
(3) Das Verteidigungsministerium legt der Regierung nach Anhörung des Finanzministeriums bis zum 31. Mai des Kalenderjahres eine Liste militärischer strategischer Projekte mit den in Absatz 2 genannten Anforderungen vor. Sie wird von der Regierung diskutiert und bis zum 20. Juni desselben Jahres, gegebenenfalls nach Anpassungen, genehmigt.
(4) Das Verteidigungsministerium sieht bei der Bearbeitung des Entwurfs des Staatshaushaltsgesetzes im Rahmen der staatlichen Verteidigungsausgaben Mittel zur Gewährleistung der laufenden Finanzierung militärischer strategischer Projekte vor.
§ 6
Übergangsbestimmungen
(1) Der Verwalter des Staatshaushalts Kapitel legt dem Verteidigungsministerium die Forderung vor, bis zum Ende 2024 staatliche Verteidigungsausgaben im Entwurf des Staatshaushalts für 2026 einzubeziehen.
(2) Das strategische Projekt einer von der Regierung 2023 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Armee oder in anderen als den in Absatz 5 Absatz 3 genannten Fristen gilt als strategisches Projekt einer von der Regierung nach diesem Gesetz genehmigten Armee.

ČÁST DRUHÁ

Änderung der Haushaltsregeln
§ 7
Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Nr.
1. In Artikel 3 Buchstabe h werden die Worte "und staatliche Unternehmen" am Ende des Wortlauts von Nummer 16 angefügt.
2. Der folgende Abschnitt 3b wird nach Abschnitt 3a eingefügt:
„§ 3b
Staatliche Mittel, staatliche Unternehmen, staatliche Organisationen Eisenbahnverwaltung, Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, Abteilung, Unternehmen, Zweigniederlassungen und andere Krankenversicherungsgesellschaften und Vereinigungen von Krankenversicherungsgesellschaften gehen entsprechend § 53 Abs. 7 fort. Ist der Grund, aus dem die Konten gemäß § 53 Abs. 7 aufgebaut wurden, so werden die Konten storniert und die Mittel durch einen untergeordneten Schatz an ein bei der Tschechischen Nationalbank gehaltenes Konto übertragen. Der dritte Satz von Ziffer 33 (8) gilt nicht für staatliche Unternehmen.
3. In Ziffer 13 (4) werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Ministerium für regionale Entwicklung " gestrichen.
4. In Artikel 14f Absatz 2 wird der Text "c) " ersetzt durch" (b)" und die Worte "oder im Zeitraum vom Zeitpunkt der Nichteinhaltung des Zwecks der Subvention " gestrichen.
5. In Artikel 24 Absatz 8 wird "Absatz 1 gemäß Absatz 4 " durch die Absätze 1 und 4 ersetzt".
6. Der folgende Abschnitt 35b wird nach Abschnitt 35a eingefügt:
„§ 35b
Die Paragraphen 14 (1) und 14 (3) bis (7) des Gesetzes über das Eigentum der Tschechischen Republik und dessen Gesetz über Rechtsbeziehungen gelten nicht für:
a) die Durchführung von Finanzierungsoperationen in tschechischer und ausländischer Währung und die Aushandlung von Transaktionen mit Wertpapieren, einschließlich Derivaten zur Begrenzung von Zins- und Währungsrisiken oder anderen Risiken;
b) Übertragungen zwischen dem Liquiditätsmanagement des Schatzamts und den Staatsschuldenverwaltungskonten, einschließlich Konten, die in in Fremdwährungen und in Devisengeschäften zum Zwecke des Liquiditätsmanagements und des Staatsschuldenmanagements eingerichtet sind;
c) die Hinterlegung oder Investition von Überschüssen in den einzelnen Staatskonten oder die Aushandlung von kurzfristigen Darlehen und Darlehen an juristische Personen gemäß Artikel 34 Absatz 3;
d) die Verhandlungen über die Annahme oder Gewährung von Darlehen und Darlehen gemäß Artikel 35 Absatz 5; und
e) die Verhandlungen über die Gewährung von Darlehen und Darlehen gemäß Artikel 35a Absatz 4."
7. Am Ende des Absatzes 2 wird der Satz "Der Empfänger der Subvention, der die in Absatz 44 Absatz 1 Buchstabe l genannte Haushaltsdisziplin verletzt hat, durch ein lokales Steueramt, das für die Verletzung der Haushaltsdisziplin zuständig ist, dem Haushalt hinzugefügt."
8. in § 44a (4) (a):
„(a) bei einer niedrigeren Abgabe gemäß Artikel 14 Absatz 5 für jeden Einzelfall einen festen Betrag oder einen festen Prozentsatz, der dem festgesetzten Betrag des Anbieters oder einem festen Prozentsatz entspricht; bei einer niedrigeren Abgabe gemäß Artikel 14 Absatz 5 wird der vom Finanzamt festgesetzte Betrag entsprechend dem vom Anbieter ermittelten Prozentbereich unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und seiner Auswirkungen auf den Zweck der Steuervergütung nicht angewandt;
9. In Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 47 Absatz 6 Buchstabe b werden nach den Worten "Union" die Worte "oder Finanzmechanismen" eingefügt.
10. Der folgende Abschnitt 47a wird nach Abschnitt 47 eingefügt:
„§ 47a
(1) Für diese strategischen Projekte können nach dem Gesetz über die Finanzierung der Verteidigung der Tschechischen Republik auch in anderen Programmen gemäß § 13 Abs. 3 Rechte aus nicht genutzten Ausgaben für strategische Projekte der Tschechischen Armee verwendet werden, bevor sie geschaffen wurden.
(2) Die Bestimmungen von Absatz 47 Absatz 6 Buchstabe c gelten nicht für Ansprüche aus nicht genutzten Ausgaben für strategische Projekte gemäß Absatz 1.
11. In Artikel 69 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Für den Zeitraum, in dem der Bedienstete das Recht auf Unterhalt nach den Rechtsvorschriften über Reiserückerstattungen zum betreffenden Zeitpunkt erworben hat, können weder die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 noch die auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten Genehmigung erlassene Verordnung eingehalten werden."
§ 8
Übergangsbestimmungen
(1) Die Absätze 12 (8) und 13 (1) bis (6) des Gesetzes Nr. 218/2000, über die Haushaltsregeln und die Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Haushaltsregeln) in der geänderten Fassung gelten sinngemäß für die einzelnen Ausgaben der Organisationskomponenten des Staates oder der Einzelzuschüsse für juristische und natürliche Personen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2021 so bezeichnet wurden.
(2) Staatseigene Unternehmen, die Konten mit Zahlungsdienstleistern halten, legen innerhalb von 9 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Konten mit der Tschechischen Nationalbank fest, übertragen Gelder aus bestehenden Konten mit Zahlungsdienstleistern und heben diese Konten ab. Bis zur Überweisung der Mittel an die Tschechische Nationalbank sind diese Einrichtungen verpflichtet, das Finanzministerium bis zum 10. Tag eines jeden Monats über die Anzahl der Konten, die mit Zahlungsdienstleistern am letzten Tag des Vormonats abgehalten werden, und den durchschnittlichen Geldbetrag für sie für den Vormonat zu informieren.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
§ 9
Dieses Gesetz gilt am 1. Juli 2023, mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 2 (2), die am 1. Januar 2024 wirksam werden.
z. Kovářová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 177 / 2023 Slg., über die Finanzierung der Verteidigung der Tschechischen Republik und zur Änderung des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsordnung), geändert, (Gesetz über die Finanzierung der Verteidigung)
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 369

Öffentliche Verträge 2

3 590 070 CZK
04.07.2024
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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