Act Nr. 177 / 2022 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 222 / 2016 Slg., über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen und über die Gesetzgebung von Rechten und internationalen Verträgen (Gesetz über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen), geändert, und Gesetz Nr. 277 / 2019 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über Gesetze und internationale Verträge, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 31.12.2022
177
DIE RECHT
vom 15. Juni 2022
zur Änderung des Gesetzes Nr. 222 / 2016 Slg., über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen und über die Gesetzgebung von Rechten und internationalen Verträgen (Gesetz über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen), geändert, und Gesetz Nr. 277 / 2019 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über Gesetze und internationale Verträge, in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen
Čl. I
Gesetz Nr. 222 / 2016 Slg., über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen und über die Gesetzgebung von Rechten und internationalen Verträgen (Gesetz über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen), geändert durch Gesetz Nr. 277 / 2019 Slg. und Gesetz Nr. 261 / 2021 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 7 Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "Validität und " gestrichen.
2. In Artikel 9 Absatz 5 werden die Worte "oder (e) "nach den Wörtern" oder anderen Rechtsakten gemäß Artikel 4" und die Worte "oder auf deren Grundlage nach den Wörtern" oder auf deren Grundlage" eingefügt;
3. In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h werden die Worte "vor Beginn des 15. Tages nach seiner Veröffentlichung" durch die Worte "an einem anderen Datum als dem 1. Januar oder 1. Juli des Kalenderjahres" ersetzt.
4. Artikel 26, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 26
Übergangsbestimmungen
(1) Ein Gesetzentwurf, dessen Erstellung oder Verhandlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begann, wird mit einem elektronischen Rechtssystem ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Prüfung vorgelegt. Der Antrag auf Rücküberweisung lautet:
a) einen Entwurf des Verfassungsgesetzes, dessen Petitioner die Regierung ist,
1. das interministerielle Kommentarverfahren;
2. Regierung oder
3. Die Abgeordnetenkammer,
b) einen Entwurf des Verfassungsgesetzes oder ein von der Regierung nicht der Abgeordnetenkammer vorgelegtes Gesetz;
c) ein Entwurf einer rechtlichen Maßnahme für den Senat,
1. das interministerielle Kommentarverfahren;
2. Regierung oder
3. Der Senat,
d) Vorschlag für eine Regierungsanordnung
1. das interministerielle Kommentarverfahren; oder
2. Regierung,
e) Entwurf des Antrags
1. das interministerielle Kommentarverfahren; oder
2. die Einrichtung des Legislativrates der Regierung oder des Legislativrates der Regierung.
(2) Für einen Rechtsakt, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Sammlung von Rechten oder der Sammlung internationaler Verträge eingereicht wurde, und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen von Absatz 7 Absatz 1, dritter und vierter Satz und das elektronische Rechtssystem nicht.
(3) Der Verleger stellt sicher, dass innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechtsakt, der in der Sammlung von Rechten oder in der Sammlung internationaler Verträge in den letzten 3 Kalendermonaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wurde, in das elektronische System der Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen eingefügt wird.
(4) Der Verleger stellt sicher, dass der Rechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a, der am 4. April 1945 veröffentlicht wurde, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Datenbank der Informationen über Rechtsakte eingefügt wird.
(5) Der Entwurf einer ersten Änderung des Gesetzes, der in der Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen veröffentlicht wird, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betracht gezogen wird, wird durch einen informativen Überblick über die Verpflichtungen des öffentlichen Rechts ergänzt, die sich aus den geänderten Rechtsvorschriften in der durch den Änderungsvorschlag geänderten Fassung ergeben; Dies gilt nicht, wenn eine informative Zusammenfassung der aus den geänderten Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen des öffentlichen Rechts bereits an diese Rechtsvorschriften gebunden ist oder wenn es sich um einen Entwurf einer Änderung des von der Regierung nicht an die Kammer der Abgeordneten übermittelten Gesetzes handelt.
5. In Ziffer 29 wird "2023 " durch" 2024" ersetzt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen
Čl. II
Gesetz Nr. 277 / 2019 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen, geändert durch Gesetz Nr. 248 / 2021 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2021 Slg. und Gesetz Nr. 283 / 2021 Slg., wird wie folgt geändert:
ANHANG
„Čl. XV
Übergangsbestimmungen
Die Erörterung des Gesetzesentwurfs, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Prüfung vorgelegt wurde, wird nach dem Gesetz Nr. 90/1995 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, abgeschlossen.
2. In Artikel LXVI wird "2023 " ersetzt durch" 2024".

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. III
Dieses Gesetz wird am 31. Dezember 2022 wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 177 / 2022 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 222 / 2016 Slg., über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen und über die Gesetzgebung von Rechten und internationalen Verträgen (Gesetz über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen), geändert, und Gesetz Nr. 277 / 2019 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes und der internationalen Verträge, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.06.2022
In Kraft seit31.12.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 202
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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