Gesetz Nr. 174 / 2018 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert
Gültig
In Kraft seit 01.01.2019
ANHANG
Recht
vom 19. Juli 2018
zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
In Artikel 17b Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert durch Gesetz Nr. 267 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 148 / 2016 Slg., am Ende des Textes (a) wird der Text hinzugefügt
"wenn
1. kein Steuerzahler, außer der Weltbank, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Investitionsbank, anderen internationalen Finanzorganisationen, dem Staat, der Zentralbank oder den von ihnen kontrollierten Rechtspersonen, 10 % oder mehr des Kapitals dieses Investitionsfonds hat; die Anteile an verbundenen Personen, die Steuerzahler sind, werden als Anteile eines Steuerzahlers zu diesem Zweck behandelt; diese Bedingung gilt als erfüllt, auch wenn der genehmigte Anteil an Kapital für weniger als die Hälfte der Steuermonate
2. die Geschäfte nicht unter den Bedingungen des Handelsgesetzes 139;
Nr. 455 / 1991 Slg., Handelsgesetz, geändert.
Übergangsbestimmungen
Für Steuern auf die Einkommensteuer für den Steuerzeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und für den Steuerzeitraum, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begann, sowie für die Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, gilt das Gesetz Nr. 586 / 1992 Slg., wie es vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 2019 wirksam.
z. Filip v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 174 / 2018 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., zur Einkommensteuer, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 16.08.2018 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2019 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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