Gesetz Nr. 170 / 2018 Coll.

Versicherungs- und Rückversicherungsgesetz

Gültig In Kraft seit 01.12.2018
ANHANG
Recht
vom 26. Juli 2018
bei Versicherungen und Rückversicherungen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht vor
a) die Tätigkeiten von Personen, die zur Versicherung oder Rückversicherung befugt sind, einschließlich derjenigen von Personen im Ausland;
b) Rechte und Pflichten bei der Verteilung von Versicherungs- oder Rückversicherungsansprüchen und
c) die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Versicherungs- oder Rückversicherungsverteilung.
§ 2
Definition der Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) Verteilung der Versicherungsvorsorge oder Versicherungsvermittlung;
b) Verteilung von Sicherheiten oder Makler;
c) die Versicherung für das Verhalten des Versicherers in seinem eigenen Namen, bestehend aus
1. die Möglichkeit bietet, die Versicherung zu verhandeln, zu ändern oder zu beenden, einschließlich der Matching-Versicherung,
2. Einreichung von Vorschlägen für Verhandlungen, Änderung oder Beendigung der Versicherung;
3. die Durchführung weiterer Vorbereitungsarbeiten zur Verhandlung, Änderung oder Beendigung der Versicherung, einschließlich der Bereitstellung von Empfehlungen zur Verhandlung, Änderung oder Beendigung der Versicherung; oder
4. die Verhandlung oder Änderung der Versicherung,
d) die Durchführung des Rückversicherers in seinem eigenen Namen,
1. die Möglichkeit bietet, Sicherheiten zu verhandeln, zu ändern oder zu beenden, einschließlich der entsprechenden Sicherheiten;
2. Einreichung von Vorschlägen für Verhandlungen, Änderung oder Beendigung von Sicherheiten;
3. die Durchführung weiterer Vorbereitungsarbeiten zur Verhandlung, Änderung oder Beendigung der Sicherheit, einschließlich der Bereitstellung von Empfehlungen, die zu Verhandlungen, Änderung oder Beendigung der Sicherheit führen; oder
4. die Aushandlung oder Änderung der Sicherheiten;
e) durch Vermittlungsversicherung im Auftrag des Versicherers, abweichend von der Versicherung, Verhalten im Auftrag des Kunden oder Verhalten des Versicherungsnehmers, bestehend aus:
1. die Möglichkeit bietet, die Versicherung zu verhandeln, zu ändern oder zu beenden, einschließlich der Matching-Versicherung,
2. Einreichung von Vorschlägen für Verhandlungen, Änderung oder Beendigung der Versicherung;
3. die Durchführung weiterer Vorbereitungsarbeiten zur Verhandlung, Änderung oder Beendigung der Versicherung, einschließlich der Bereitstellung von Empfehlungen zur Verhandlung, Änderung oder Beendigung der Versicherung,
4. den Abschluss oder die Änderung der Versicherung oder
5. Unterstützung bei der Verwaltung von Versicherungen und bei der Anwendung von Versicherungsrechten,
(f) durch Vermittlung im Namen des Rückversicherers oder des Kunden, die sich von der Bereitstellung der Sicherheit unterscheidet, die aus
1. die Möglichkeit bietet, Sicherheiten zu verhandeln, zu ändern oder zu beenden, einschließlich der entsprechenden Sicherheiten;
2. Einreichung von Vorschlägen für Verhandlungen, Änderung oder Beendigung von Sicherheiten;
3. die Durchführung weiterer vorbereitender Arbeiten zur Verhandlung, Änderung oder Beendigung von Sicherheiten, einschließlich der Bereitstellung von Empfehlungen zur Verhandlung, Änderung oder Beendigung von Sicherheiten;
4. die Aushandlung oder Änderung von Sicherheiten oder
5. Unterstützung bei der Verwaltung von Sicherheiten und bei der Ausübung von Sicherheiten;
g) Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
(h) Einzelheiten der Person
1. im Falle einer natürlichen Person im Geschäft, Name, Anschrift, Geburtsdatum und Identifikationsnummer der Person, sofern sie zugewiesen ist; bei einer natürlichen Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, es sei denn, er ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder Familienmitglieds der Tschechischen Republik nach dem Recht auf Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik,
2. im Falle einer juristischen Person Name, Anschrift des Sitzes, Identifikationsnummer der Person, sofern sie zugewiesen ist; im Falle einer in einem Nichtmitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person die Anschrift des Zweiges eines in der Tschechischen Republik ansässigen Unternehmens,
— durch einen Versicherungsvermittler, der als Unternehmer Versicherungen oder Rückversicherungen vermittelt;
(j) das vertretene Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, getrennte Vermittler oder Versicherungsvermittler mit einem anderen Herkunftsmitgliedstaat als der Tschechischen Republik, mit dem der gebundene Vermittler oder Zusatzversicherungsvermittler einen Vertrag hat, nach dem er Versicherungen oder Rückversicherungen vermittelt,
(k) ein Arbeitnehmer ist eine Person, die mit einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler beschäftigt ist, oder ein Mitglied der gesetzlichen Stelle eines Versicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers oder einer anderen Person ähnlicher Art oder eines Versicherers, wenn sie unmittelbar an der Verteilung von Versicherungen oder Rückversicherungen beteiligt sind oder für die Verteilung von Versicherungen oder Rückversicherungen verantwortlich sind;
(l) durch den an Versicherung oder Rückversicherung interessierten Kunden, den Versicherungsnehmer oder den Rückversicherer,
(m) Lebensversicherung nach dem Versicherungsgesetz,
(n) Lebensversicherungsreserven, die die Schaffung eines vorgeschriebenen Kapitalpuffers ermöglichen, der ganz oder teilweise an den Begünstigten gezahlt werden kann;
(o) Expertengruppe
1. Verteilung der Lebensversicherung,
2. Veräußerung von Schäden an anderen Landfahrzeugen als Eisenbahnfahrzeugen und Haftpflichtversicherungen aus dem Betrieb des Landkraftwagens und seines Anhängers, einschließlich zusätzlicher Unfallversicherung;
3. die Verteilung der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der unter Nummer 4 oder 5 genannten Tätigkeiten;
4. die Verteilung der Nichtlebensversicherung im Zusammenhang mit dem Geschäft des Kunden, mit Ausnahme der unter Nummer 5 genannten Tätigkeiten;
5. Verteilung der Versicherung großer Versicherungsrisiken,
6. Verteilung der Sicherheiten,
7. Versicherungsvermittlung durch den Versicherungsnehmer,
p) den Herkunftsmitgliedstaat des Mitgliedstaats, in dem der Versicherungsvermittler seinen Sitz oder Wohnsitz hat und in dem er befugt ist, zu arbeiten;
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat, der sich von dem Herkunftsmitgliedstaat unterscheidet, in dem der Versicherungsvermittler eine Zweigniederlassung hat oder in dem er eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit nach der Freistellung vorübergehender Dienstleistungen vermittelt,
(r) enge Verbindung von engen Verbindungen nach dem Versicherungsgesetz;
(s) Vergütung von Provisionen, Vergütungen, sonstigen Zahlungen, einschließlich finanzieller oder nichtfinanzieller Leistungen oder sonstiger im Zusammenhang mit der verteilten Versicherung angebotener oder bereitgestellter Anreize für die gesamte Versicherungsdauer.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeutet Versicherungsvermittler:
a) durch einen Versicherungs- und Versicherten,
b) durch den Abschluss, die Änderung oder Beendigung der Versicherung, des Rechtsverfahrens zur Schaffung, Änderung oder Beendigung der Rechte und Pflichten des Versicherten.
(3) Für die Zwecke der Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Buchstabe d, Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a, Artikel 54 Absätze 3 bis 5, Artikel 77 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 84 Buchstaben c und Ziffer i, Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 115 Absatz 1 gelten die Versicherungsprämien als Versicherungsprämien.
§ 3
Befreiungen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes und Beschränkungen seines Geltungsbereichs
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) nur allgemeine Informationen über Versicherungen oder Rückversicherungen oder ähnliche Informationen über Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler bereitzustellen, sofern diese Tätigkeiten nicht dazu dienen, die Aushandlung oder Änderung von Versicherungen oder Rückversicherungen oder deren Leistung zu erleichtern;
b) die Verteilung der Versicherung, wenn der Versicherer eine Person ist, die sein Geschäft nicht als Unternehmer oder eine Person ausübt, deren Tätigkeit vom Versicherungsgesetz ausgeschlossen ist;
c) den Versicherungsvergleich, sofern er den Abschluss oder die Änderung der Versicherung nicht gestattet;
d) die Bereitstellung von Informationen und Beratung im Laufe der Tätigkeit der Person, die befugt ist, den Anwalt nach dem Gesetz über das Verhalten des Rechtsanwalts oder des Notars nach dem Gesetz über die Tätigkeiten der Notare durchzuführen; und
e) die Liquidation der Ansprüche.
(2) Für die Versicherungsvermittlung durch eine Person, die nur eine Versicherung vermittelt, die eine Nebenleistung für die ihm nur als Nebentätigkeit zur Verfügung gestellten Waren oder Dienstleistungen ist und nicht gleichzeitig eine Bank, eine ausländische Bank, eine Spar- und Kreditgenossenschaft, ein Wertpapierhändler oder eine für die Erbringung von Investitionsdienstleistungen befugte ausländische Person ist, gelten nur die Artikel 1, 2, 31, 52, 55 (2), 71 bis 75, § 77, § 83 (a bis c), § 84e und
(a) Versicherungen:
1. Mängel, Schäden oder Verlust der von dieser Person gelieferten Waren;
2. Nichtnutzung oder Mängel der von dieser Person erbrachten Dienstleistung;
3. Beschädigung oder Verlust von Gepäck; oder
4. sonstige reisebezogene Ansprüche und
b) die Prämien für eine Versicherung nicht überschreiten:
1. auf Jahresbasis pro Rata einen Betrag von 600 EUR oder
2. einen Betrag, der 200 EUR entspricht, wenn die Dauer dieser Versicherung einschließlich ihrer Verlängerung 3 Monate nicht überschreitet.

ČÁST DRUHÁ

Personen, die zur Versicherung oder Versicherung zugelassen sind

HLAVA I

Allgemeine Bestimmungen
§ 5
Zulassung zur mittelbaren Versicherung oder Rückversicherung
(1) Der Vermittler von Versicherung oder Rückversicherung als Unternehmer darf nur:
a) ein unabhängiger Vermittler (§ 6);
b) gebundenes Mittel (§ 15),
c) der Zusatzversicherungsvermittler (§ 24) oder
d) ein Versicherungsvermittler mit einem anderen Heimatmitgliedstaat als der Tschechischen Republik (§ 33).
(2) Ein Versicherungsunternehmen kann auch eine Versicherung als Unternehmer vermitteln; ein Rückversicherungsunternehmen kann auch Sicherheiten als Unternehmer vermitteln. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über einen gesonderten Vermittler gelten sinngemäß für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, mit Ausnahme der §§ 6 bis 11, §§ 13, 36 bis 46, §§ 96 bis 103, §§ 105, 109 (1) a bis c und 120 (4) bis (6).
(3) Der Versicherungsvermittler kann die Versicherung nur dann als Versicherungsnehmer vermitteln, wenn er keine Reserveversicherung ist und wenn
(a) Die Versicherung bezieht sich auf:
1. die im Zuge der Geschäftstätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer anderen verbundenen Person verkauften Waren oder Dienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Versicherung der Rückzahlungsfähigkeit;
2. die Mitgliedschaft einer in einem Haustier oder Berufsverband versicherten Person,
3. die dem Versicherungsnehmer versicherte Beschäftigung, Dienstleistung oder andere ähnliche Beziehungen; oder
4. die kulturellen, sportlichen oder sonstigen ähnlichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers;
b) die unter die Versicherung desselben Eigentümers fallenden Angelegenheiten haben;
c) versichert sind und der Versicherungsnehmer Teil derselben Gruppe ist; oder
d) die Versicherungssumme:
1. Mängel, Schäden oder Verlust der vom Versicherungsnehmer gelieferten Waren;
2. Nichtnutzung oder Mängel der vom Versicherungsnehmer erbrachten Dienstleistung;
3. Beschädigung oder Verlust von Gepäck; oder
4. andere Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit Reisen.

HLAVA II

Separater Mediator und seine Autorisierung
§ 6
Trennen zwischengeschaltet
Für die Zwecke dieses Gesetzes ist ein gesonderter Vermittler zu verstehen, der auf der Grundlage einer von der Tschechischen Nationalbank gewährten Zulassung als separater Vermittler Anspruch auf Vermittler- oder Rückversicherungsvermittler hat.
§ 7
Bedingungen für die Erteilung einer Tätigkeitsgenehmigung
Die Tschechische Nationalbank genehmigt dem Antragsteller die Tätigkeit eines gesonderten Vermittlers, wenn
a) sie hat ihren Sitz in der Tschechischen Republik;
b) ist glaubwürdig; wenn der Anmelder eine juristische Person ist, wird die Glaubwürdigkeit von einem Mitglied der gesetzlichen Stelle oder von einer anderen Person ähnlicher Art nachgewiesen; die Glaubwürdigkeit muss auch von der Kontrollperson (2) des Anmelders erfüllt werden, der eine juristische Person ist,
c) zuständig ist; wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, wird die Kompetenz von einem Mitglied der gesetzlichen Stelle oder von einer anderen Person mit ähnlichen Befugnissen nachgewiesen, sofern diese Personen tatsächlich verwalten oder für die Verteilung von Versicherungen oder Rückversicherungen verantwortlich sind;
d) sie erfüllt die Bedingungen des Artikels 13 und, wenn der Antragsteller Anspruch auf Versicherungsprämien hat, die Zahlung von Versicherungsprämien oder sonstigen Versicherungsleistungen, die Bedingungen des Artikels 54 Absatz 3 zu erleichtern;
e) die Einzelheiten der Person des Antragstellers im Antrag ermöglichen, den Antragsteller in dem entsprechenden Grundregister zu identifizieren;
f) nach diesem Gesetz kein gesonderter Vermittler, gebundener Vermittler, Zusatzversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler mit einem anderen Heimatmitgliedstaat als der Tschechischen Republik;
g) die enge Verbindung des Antragstellers mit einer anderen Person oder der direkte oder indirekte Anteil einer anderen Person, die über 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals des Antragstellers hinausgeht, die wirksame Ausübung der Aufsicht über einen separaten Vermittler nicht verhindert oder behindert; bei engen Verbindungen mit einer Person, die sein Hauptsitz oder sein Hauptsitz in einem Staat hat, der nicht ein Mitgliedstaat ist, oder der direkte oder indirekte Anteil dieser Person, die im Stimmrecht des Antragstellers über 10 % hinausgeht,
§ 8
Verfahren für den Antrag auf Zulassung zum Betrieb
(1) Ein Antrag auf Zulassung als separater Vermittler kann nur elektronisch gestellt werden. Der Antrag enthält neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Formalitäten Informationen über die Erfüllung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines gesonderten Vermittlers nach diesem Recht und über die Mitteilung von Personen, die eng mit dem Antragsteller verbunden sind, oder über einen direkten oder indirekten Anteil von mehr als 10 % an den Stimmrechten oder Kapital des Antragstellers und dessen Höhe. Dem Antrag sind Unterlagen beigefügt, die die Einhaltung dieser Bedingungen bescheinigen.
(2) Erfüllt die Tschechische Nationalbank den Antrag in vollem Umfang, so wird sie einen separaten Vermittler registrieren. Der Beschluss wird nicht schriftlich gefasst. Die Entscheidung wird zum Zeitpunkt der Eintragung des unabhängigen Vermittlers in das Register endgültig. Die Tschechische Nationalbank unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Eintragung eines gesonderten Vermittlers im Register.
(3) Die Einzelheiten der Anmeldung, einschließlich der Anhänge, in denen die Einhaltung der Bedingungen für den Betrieb des in diesem Gesetz vorgesehenen unabhängigen Vermittlers, seiner Formate und anderer technischer Spezifikationen bescheinigt wird, sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
§ 9
Dauer und Verlängerung der Zulassung
(1) Die Ermächtigung, als gesonderter Vermittler zu fungieren, wird bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der getrennte Vermittler eingetragen wurde, fortgesetzt.
(2) Die Tschechische Nationalbank verlängert die Genehmigung für den Betrieb auf einen separaten Vermittler um weitere 12 Monate nach Zahlung der Verwaltungsgebühr. Die Tschechische Nationalbank bestätigt unverzüglich die Zahlung der Verwaltungsgebühr an den unabhängigen Vermittler.
§ 10
Benachrichtigung über Änderungen
(1) Der unabhängige Vermittler teilt der Tschechischen Nationalbank unverzüglich mit, dass sich die Tatsachen ändern, die gemäß Artikel 7 Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung für die Tätigkeit eines separaten Vermittlers sind.
(2) Die Anmeldung erfolgt über die elektronische Anwendung der Tschechischen Nationalbank zur Registrierung von Einrichtungen. Die Mitteilung enthält neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Verfahrensanforderungen die Angaben und Unterlagen über die Änderung der Daten.
(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Änderungen der in den Grundregistern als Referenzdaten gespeicherten Daten.
§ 11
Stilllegung
(1) Die Ermächtigung, als gesonderter Vermittler zu handeln, wird zurückgezogen
a) den Tod einer natürlichen Person;
b) das Verschwinden einer juristischen Person;
c) durch eine Kündigungsfrist oder einen in dieser Mitteilung als Kündigungsdatum angegebenen späteren Zeitpunkt;
d) das Ablaufen der Geltungsdauer der Zulassung, wenn die in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zulassung nicht verlängert wird; oder
e) Rücktritt (§ 105).
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Notifizierung erfolgt durch die elektronische Anwendung der Tschechischen Nationalbank zur Registrierung von Einrichtungen.
§ 12
Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
(1) Ein selbstständiger Vermittler, der nicht als Versicherungsnehmer fungiert, stellt eine Versicherung auf der Grundlage einer Genehmigung gemäß Abschnitt 6 vor,
a) einen Versicherungsvermittler, wenn er eine Versicherung für ein Versicherungsunternehmen vermittelt, oder
b) einen Versicherungsmakler, in dem er die Versicherung für einen Kunden vermittelt.
(2) Der Versicherungsmakler oder Versicherungsmakler schließt einen Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder dem Kunden für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Tätigkeit, die schriftlich erfolgt.
§ 13
Pflichtversicherung
(1) Ein selbstständiger Vermittler muss im Falle einer Verpflichtung zum Ausgleich eines Kunden für Schäden, die durch einen Verstoß gegen eine der in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen eines gesonderten Vermittlers verursacht werden, durch andere Rechtsvorschriften versichert sein, soweit er sich auf die Verteilung von Versicherungen oder Rückversicherungen bezieht, und unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs, mit einer Versicherungsleistungsgrenze von mindestens EUR 1 300 380 je Versicherungsfall und mindestens EUR 560 nicht in der Richtlinie
(2) Die in Absatz 1 genannte Versicherung wird mit einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder mit einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat verhandelt, der einer mit der Tschechischen Nationalbank vergleichbaren Aufsicht unterliegt und so angeordnet ist, dass die Beteiligung, wenn vereinbart, nicht den höheren Betrag von 5.000 CZK oder 1 % des Betrags der Versicherungsleistungen übersteigt.
§ 13a
Haftung für die Straftat
Eine Person, deren Verhalten auf einen gesonderten Vermittler zurückzuführen ist, der ein Versicherungsnehmer ist, gilt auch als ein anderer unabhängiger Vermittler, der in seiner Tätigkeit zur Beurteilung der Haftung für das Vergehen dieses Vermittlers verwendet wird. Dies gilt unbeschadet der Haftung für den Verweigerer eines anderen getrennten Vermittlers, der von einem einzelnen Vermittler verwendet wird, der ein Versicherungsnehmer in seinen Tätigkeiten ist.
§ 14
Schadensersatz durch einen separaten Vermittler
(1) Verwendet ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen gesonderten Vermittler in seiner Tätigkeit, so erstattet es den von ihm verursachten Schaden nicht; Wird er jedoch unvorsichtig oder unzulänglich beaufsichtigt gewählt, haftet er für die Erfüllung seiner Pflicht, den Schaden gut zu machen.
(2) Ist ein selbstständiger Vermittler, der ein Versicherungsnehmer ist, in seiner Tätigkeit als ein anderer unabhängiger Vermittler, für den von ihm verursachten Schaden verantwortlich, als hätte er ihn selbst verursacht. Das Versicherungsunternehmen deckt diesen Schaden nicht ab; wenn jedoch ein gesonderter Vermittler, der ein Versicherungsnehmer ist, unvorsichtig ausgewählt oder unzulänglich überwacht worden ist, haftet er für die Erfüllung seiner Pflicht, den Schaden gut zu machen.

HLAVA III

Bound Representative und seine Autorisierung
§ 15
Bindemittel
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist der gebundene Vermittler berechtigt, auf der Grundlage der Registrierung des gebundenen Vermittlers im Register eine Versicherung oder Rückversicherung zu vermitteln.
(2) Der gebundene Vermittler tritt nach der in Absatz 1 genannten Genehmigung mit dem vertretenen Vertrag in eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit ein, die schriftlich erfolgt. Der Vertrag kann mit nur einem vertretenen abgeschlossen werden.
§ 16
Anmeldung
(1) Die Tschechische Nationalbank registriert den gebundenen Vermittler auf der Grundlage einer Mitteilung gemäß Artikel 17, die dem Vertreter vorgelegt wird, wenn
a) die in der Anmeldung angegebenen Informationen die Identifizierung der in der Anmeldung genannten Person im entsprechenden Grundregister ermöglichen und
b) wer als gebundener Vermittler tätig werden will, ist nicht unter diesem Gesetz ein gesonderter Vermittler, gebundener Vermittler, Zusatzversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler mit einem anderen Heimatmitgliedstaat als der Tschechischen Republik.
(2) Die Tschechische Nationalbank registriert den gebundenen Vermittler unverzüglich und spätestens 5 Arbeitstage nach Bekanntgabe.
(3) Die Tschechische Nationalbank unterrichtet den vertretenen Vertreter unverzüglich über die Eintragung des gebundenen Vertreters im Register oder über die Nichteinhaltung und den Grund für die Nichteinhaltung der Tschechischen Nationalbank auf elektronischem Wege; die Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Vorgänge und die autorisierte Umwandlung von Unterlagen über die Lieferung über ein Datenfeld gelten nicht. Wenn die Tschechische Nationalbank der Nichteinhaltung nicht zustimmt, erlässt die Tschechische Nationalbank auf Antrag eine Entscheidung, die die erste Klage im Verfahren ist.
§ 17
Anmeldung des gebundenen Mittels
(1) Nur ein solcher gebundener Agent kann vom Vertreter gemeldet werden;
(a), die ihren Sitz in der Tschechischen Republik hat;
b) deren enge Verbindungen mit einer anderen Person oder einem direkten oder indirekten Anteil einer anderen Person, die 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals des gebundenen Vermittlers übersteigt, die wirksame Ausübung der Beaufsichtigung des gebundenen Vermittlers nicht verhindern oder behindern; bei engen Verbindungen mit einer Person mit seinem Hauptsitz oder seinem Hauptsitz in einem Staat, der kein Mitgliedstaat ist, oder der direkte oder indirekte Anteil einer solchen Person, die 10 % in den Stimmrechten oder Kapitals eines gebundenen Vermittlers überschreitet,
c), die die Bedingungen für die Tätigkeit des nach diesem Gesetz festgelegten gebundenen Mittels erfüllt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Anmeldung des gebundenen Vermittlers erfolgt durch elektronische Anwendung der Tschechischen Nationalbank zur Eintragung von Entitäten.
(3) Die Mitteilung enthält zusätzlich zu den in der Verfahrensordnung festgelegten Verfahrensanforderungen Folgendes:
a) Einzelheiten der Person, die die Tätigkeit des gebundenen Agenten verfolgen will;
b) den Gegenstand der Tätigkeit nach diesem Gesetz, aufgeschlüsselt nach Fachgruppen;
c) eine Erklärung, dass der gebundene Vermittler die Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeit nach diesem Recht erfüllt; und
d) eine Mitteilung, mit der Personen eng mit dem gebundenen Vermittler verbunden sind oder einen direkten oder indirekten Anteil von mehr als 10 % an den Stimmrechten oder dem Kapital des gebundenen Vermittlers und der Menge dieser Aktie haben.
§ 18
Einrichtung, Dauer und Verlängerung der Zulassung
(1) Die Zulassung als gebundener Agent wird durch die Eintragung des gebundenen Agenten im Register festgelegt.
(2) Wird eine Person von mehr als einem Vertreter als gebundener Vermittler benachrichtigt, so wird die Tschechische Nationalbank für den Vertreter, der die Person zuerst gemeldet hat, in das Register eingetragen.
(3) Die Zulassung für die Tätigkeit des gebundenen Agenten gilt bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung durchgeführt wurde.
(4) Die Tschechische Nationalbank wird ihre Zulassung zum Betrieb als gebundener Agent um weitere 12 Monate nach Zahlung der Verwaltungsgebühr verlängern. Die Tschechische Nationalbank bestätigt unverzüglich die Zahlung der Verwaltungsgebühr an den Vertreter.
(5) Die Tschechische Nationalbank wird gleichzeitig mit der Zahlung der Verwaltungsgebühr durch die Tschechische Nationalbank über die elektronische Anwendung der Tschechischen Nationalbank für die Registrierung von Einrichtungen, deren gebundene Vertreter berechtigt sind, auf der Grundlage der gezahlten Verwaltungsgebühr zu verlängern, benachrichtigt.
§ 19
Kündigung der Vertretung

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 170 / 2018 Coll., über Versicherungs- und Rückversicherungsverteilung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.08.2018
In Kraft seit01.12.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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