Regierungsverordnung Nr. 17 / 2024 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 463 / 2022 Coll. über die Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktlage für Verluste in Vertriebssystemen und über die Entschädigung, die für die Lieferung von Strom und Gas für Verluste zu bestimmten Preisen gewährt wird, in der Fassung des Regierungsdekrets Nr. 214 / 2023 Coll.

Gültig In Kraft seit 02.02.2024
Inhalt
17
REGIERUNGSORDNUNG
vom 17. Januar 2024
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 463 / 2022 Coll. über die Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktsituation, die für Verluste in Vertriebssystemen und für die Entschädigung für die Lieferung von Strom und Gas für Verluste zu bestimmten Preisen geliefert wird, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 214 / 2023 Coll.
Die Regierung bestellt die Umsetzung von § 19d Abs. 1 und 4 und § 19f Abs. 8 des Gesetzes Nr. 458 / 2000 S., zu den Geschäftsbedingungen und zur Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 287 / 2022 S. und Gesetz Nr. 365 / 2022 S.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 463 / 2022 Coll. über die Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktsituation, die für Verluste in Vertriebssystemen und die Entschädigung für die Lieferung von Strom und Gas für Verluste zu bestimmten Preisen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 214 / 2023 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 9 wird der Satz "Der Antrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 spätestens am 20. Februar 2024 gestellt. Am Ende des Absatzes 1 wird hinzugefügt.
2. In Artikel 9 Absatz 2 finden die Worte "der erste Satz "nach der Nummer" 1" und am Ende des Absatzes den Satz "Dies gilt nicht, wenn der Elektrizitäts- oder Gashändler nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einen Anspruch auf Erstattung eines nachweisbaren Verlusts und eines angemessenen Gewinns vorlegt oder einen neuen Anspruch auf Erstattung eines nachweisbaren Verlusts und eines angemessenen Gewinns nach Absatz 7, 8 oder 9 geltend macht".
3. In Artikel 9 werden die Absätze 7 bis 9 angefügt:
"(7) Hat die Energieregulierungsbehörde Zweifel hinsichtlich der Genauigkeit der Berechnung des demonstrierbaren Verlusts und des angemessenen Gewinns gemäß Absatz 1 Satz 5 des Energiegesetzes festgestellt, so stellt der Strom- oder Gasunternehmer gemäß Absatz 3 des Energiegesetzes einen neuen Antrag auf Rückerstattung des demonstrierbaren Verlusts und des angemessenen Gewinns (" der korrigierenden neuen Anmeldung") bis spätestens 20. März 2024.
(8) Verbietet die Energieregulierungsbehörde gemäß dem Verfahren des vierten Satzes von Absatz 19f Absatz 5 des Energiegesetzes die Gewährung einer Rückerstattung eines nachweisbaren Verlusts oder eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise, so ersucht der Strom- oder Gashändler bis spätestens 19. April 2024 einen neuen Antrag auf Erstattung eines nachweisbaren Verlusts und eines angemessenen Gewinns gemäß Artikel 19f Absatz 5 des Energiegesetzes.
(9) Hat die Energieregulierungsbehörde gemäß Absatz 1 Satz 1 des Energiegesetzes Zweifel hinsichtlich der Genauigkeit der Berechnung des demonstrierbaren Verlusts und des angemessenen Gewinns nach Überprüfung der Daten aus dem Antrag auf Erstattung des demonstrierbaren Verlusts und des angemessenen Gewinns gemäß Absatz 8 festgestellt, so legt der Strom- oder Gashändler spätestens am 22. Mai 2024 einen neuen Antrag auf Erstattung des demonstrierbaren Verlusts vor.
4. In Artikel 10 Absatz 2 wird das Wort "nach dem Wort" eingefügt.
5. In Artikel 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Wird der Strom- oder Gashändler gemäß § 19f Absatz 5 des Energiegesetzes einen neuen Antrag auf Rückerstattung eines nachweisbaren Verlusts und eines angemessenen Gewinns gestellt, so wird der vorherige Antrag auf Rückerstattung eines nachweisbaren Verlusts und eines angemessenen Gewinns für den gleichen Kalendermonat nicht mehr behandelt. Dies gilt nicht für die Zahlung dieses Teils des demonstrierbaren Verlusts oder eines angemessenen Gewinns, den die Energieregulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 19f Absatz 5 des Energiegesetzes nicht untersagt hat."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 17 / 2024 Coll., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 463 / 2022 Coll., zur Bestimmung der Strom- und Gaspreise in außergewöhnlichen Marktsituationen, die für Verluste in Vertriebssystemen und für die Entschädigung, die für die Lieferung von Strom und Gas für Verluste zu bestimmten Preisen gewährt wird, in der Fassung des Regierungsdekrets Nr. 214 / 2023 Coll.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.02.2024
In Kraft seit02.02.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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