Dekret Nr. 17 / 1948 Coll.

Verordnung zur Veröffentlichung der Maßnahmen der Tschechischen Republik zur Änderung bestimmter Devisenbestimmungen

Gültig In Kraft seit 21.02.1948
Inhalt
17.
Erlass des Finanzministers
vom 29. Januar 1948
Veröffentlichung einer Maßnahme der Tschechischen Nationalbank zur Änderung bestimmter Devisenbestimmungen.
Gemäß § 27 Abs. 6 des Gesetzes vom 11. April 1946, Nr. 92 Coll., am Bound Foreign Exchange Economy (Foreign Exchange Act) erkläre ich die Maßnahme der Tschechischen Nationalbank vom 26. Januar 1948; die Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Dr. Dolansky v. r.

Maßnahmen
Tschechische Nationalbanken
zur Änderung bestimmter Devisenbestimmungen.
Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b, § 12 Abs. 1, § 26 und § 27 Abs. 2 des Devisengesetzes sieht die Nationalbank der Tschechoslowakei vor:
Gehälter für Fremde.
Artikel 1 Absatz 5 der Maßnahme der Tschechoslowakischen Nationalbank vom 2. Mai 1946 betreffend bestimmte Bestimmungen des im Beschluss des Finanzministers vom 3. Mai 1946, Nr. 93 Coll., veröffentlichten Foreign Exchange Act wird wie folgt geändert und gelesen:
"(5) Ohne die Erlaubnis der Nationalbank darf ein Devisensiegel keine Kosten seines Wohnsitzes für Ausländer zahlen, sei es aus irgendeinem Grund oder nicht."
Reise von Fremdem ins Inland.
Artikel 6 der Maßnahme der Tschechoslowakischen Nationalbank vom 2. Mai 1946 über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Angeboten im Reiseverkehr, veröffentlicht im Beschluss des Finanzministers vom 3. Mai 1946, Nr. 94 Coll., wird geändert und wie folgt gelesen:
"(1) Ein ausländisches Siegel kann in Reise-, Import- und Inlandswährung, mit Ausnahme von Inlandsgeld, das monatlich höchstens 500 CZK in Münzen oder Papiergeld in höchstens 50 Kornen importiert werden kann, wenn alle eingeführten Währungen der Grenzkontrollbehörde gemeldet werden.
(2) Ein ausländischer Staatsangehöriger darf im Laufe des Reisens nicht aus einem anderen als ausländischen und inländischen Land (Geld, Schecks, Rechnungen, Gutscheine, Anmeldeinformationen und andere Zahlungsaufträge) importieren als die von der Grenzkontrollbehörde eingetragenen und auf der offiziellen Form "Validierung der Einfuhr des Angebots" bestätigten Personen. Die "Bestätigung des Angebots" wird auch in Hotel-Bons und Hotelgutscheinen für den Aufenthalt in der Tschechischen Republik geschrieben. Aus Haushaltsgeld darf nicht importiert werden und nicht durch mehr als 500 CZK pro Monat in Münzen oder Papiergeld in maximal fünfzig Kronen bestätigt werden. Eingeführtes Angebot, das zwar von einem Ausländer erklärt wird, aber nicht akzeptiert wird, darf nicht in das Land freigelassen werden; der Ausländer muss sie dem Sorgerecht der Grenzkontrollbehörde für einen Empfang unterbreiten und auf der Rückreise abholen oder dem Adressaten im Ausland, dem das Angebot für die Kosten und die Gefahr des Reisenden in wertvollem Schriftzug zu übermitteln ist, übermitteln. Diese Sendungen, die von der Grenzkontrollbehörde für den Postverkehr eingereicht werden, bedürfen nicht der Genehmigung der Nationalbank.
(3) Ein ausländischer Staatsangehöriger kann ohne Genehmigung der Nationalbank die Kosten seines Aufenthaltes im Land nur aus eingeführter oder ausländischer Währung decken. Der Austausch von Zahlungen von Schecks und Briefen von Krediten sowie alle ihm oder ihm im Land mit der Erlaubnis der Nationalbank gezahlten Beträge müssen vom Geldinstitut auf der Rückseite der "Validation of Import of Payables" bestätigt werden. Wird in einem Hotel oder anderswo ausländisches Angebot gezahlt, so muss es durch die folgende "Bestätigung der Einfuhr von Angebot"-Stempel und Unterschrift des Empfängers bestätigt werden.
(4) Beim Verlassen der Tschechoslowakischen Republik ist der Ausländer verpflichtet, der Grenzkontrollbehörde "Bestätigung der Einfuhr von Angebot" zu übergeben, auf deren Rückseite die Differenz zwischen der eingeführten und ausgeführten Fremdwährung ordnungsgemäß gekennzeichnet wird. "
Verkauf ausländischer Tickets.
Die Maßnahme der Tschechoslowakischen Nationalbank vom 2. Mai 1946, veröffentlicht durch Dekret des Finanzministers Nr. 94 / 1946 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Ohne Erlaubnis der Nationalbank werden keine Auslandstickets (Schiene, Schiff, Luft usw.) an das Devis-Haus verkauft."
2.
"(4) Ausländer dürfen ohne Erlaubnis der Nationalbank nicht für Inlandswährung an ein Auslandsticket (Schiene, Schiff, Luft usw.) verkauft werden. Für Devisen, die die Nationalbank in ihren Richtlinien festlegt und welche Deviseneinfuhren unter der "Gültigung der Deviseneinfuhren" importiert werden können, können Ausländern jedes Ticket an jedem Ort verkauft werden. Der Ticketshop ist verpflichtet, auf der Rückseite der Zollbescheinigung die akzeptierte Fremdwährung zu kennzeichnen."
Geschehen zu Prag am 26. Januar 1948.
National Bank of Czechoslovakia
Dr. Heavens v. r.
Dr. Chmela v. r.
Oliva v. r.
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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 17 / 1948 Coll., die die Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank zur Änderung bestimmter Devisenbestimmungen veröffentlicht
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Autor-
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Verkündungsdatum21.02.1948
In Kraft seit21.02.1948
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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