Gesetz Nr. 167 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 90/1995 Slg., zur Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2020
ANHANG
DIE RECHT
vom 18. März 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 90/1995 Slg. über die Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 90 / 1995 Slg., zur Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer, geändert durch Gesetz Nr. 47 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 39 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 78 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 192 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 282 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 359 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 2006 482 / 2004 Sl.
1. In Artikel 11 Absätze 1 und 2 werden die Worte "und die Behörden der Gebietskörperschaften" nach den Worten "Verwaltungsbüros" eingefügt.
2. In Absatz 15 Absatz 3 werden die Worte durch „gegebenenfalls der Betrag der Geldbuße und deren Zahlungsfristen angegeben" ersetzt.
3. In Absatz 18 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Wird die auferlegte Geldbuße nicht freiwillig innerhalb der vorgeschriebenen Frist gezahlt, so führt das Amt der Abgeordnetenkammer (nachstehend „das Amt der Kammer" genannt) sie auf das Gehalt eines Mitglieds zurück. Die Vollstreckung der Entscheidung wird vom Ausschuss bestellt, der das Disziplinarverfahren leitete, in dem die Geldbuße verhängt wurde. Enthält die Entscheidung über eine Geldbuße keine Frist für die Zahlung der Geldbuße, so wird sie zusätzlich durch die Vollstreckung des Ausschusses festgelegt. Die Entscheidung über eine Geldbuße ist durchsetzbar, wenn gegen sie keine Beschwerde eingelegt werden kann und die Frist für die Zahlung der Geldbuße vergeblich abgelaufen ist."
Der aktuelle Text wird Absatz 2.
4. In Abschnitt 24 werden die Worte "für die Wahlen, die auf der konstituierenden Sitzung des Hauses stattfanden, gestrichen.
5. In Ziffer 29 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte und der Entwurf des internationalen Abkommens, der die Zustimmung des Parlaments erfordert, gestrichen.
6. In § 39 Abs. 1 werden die Worte "Das Amt der Abgeordnetenkammer" durch die Worte "Das Amt der Kammer" ersetzt.
7. In Ziffer 43 (1) werden die Worte "und Vorschläge für neue Entwürfe" gestrichen.
8. In Absatz 46 wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:
"(h) beauftragen Ausschüsse, Berichte, Informationen oder andere ähnliche Dokumente zu diskutieren."
9. In Absatz 47 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Sitzungen der Kommission werden von ihrem Vorsitzenden oder seinem ermächtigten Vizepräsidenten einberufen und verwaltet. Ist der Präsident der Kommission nicht, so wird einer der Vizepräsidenten die Sitzungen der Kommission einberufen und verwalten. Sind weder der Präsident noch die Vizepräsidenten anwesend, so wird die Sitzung der Kommission von einem Mitglied, dem der Ausschuss oder sein Vorsitzender zu vertreten ist, einberufen und geleitet. Wenn es sich nicht um ein Mitglied handelt, wird es die Sitzung des ältesten Mitglieds der Kommission einberufen und verwalten, der in der vorangegangenen Legislaturperiode Mitglied war. Ist es nicht ein solches Mitglied, so wird es sein ältestes Mitglied einberufen und verwalten."
Absatz 2 wird Absatz 3.
10. in Absatz 50 (1) wird die Komma am Ende von Punkt (y) durch einen Punkt ersetzt und Punkt (z) gestrichen;
11. In Artikel 58 Absatz 1 werden die Worte "Referenz zu einer anderen Stelle des Hauses und der Entwurf einer anderen Stelle" durch die Worte "und Bezugnahme auf eine andere Einrichtung des Hauses" ersetzt und die Worte "Proposals einer anderen Einrichtung des Hauses" gestrichen.
12. Absatz 63 Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
Die Nummern 5 bis 7 sind um 4 bis 6 zu beziffern.
13. Absatz 63 Absatz 1 Nummer 6 wird gestrichen.
14.
„§ 71
Der Entschließungsantrag des Hauses, der die inneren Umstände des Hauses und die detaillierteren Handlungsregeln des Hauses und seiner Organe regelt, wird allen Mitgliedern mindestens 24 Stunden vor der Abstimmung zugeleitet.
15. in Absatz 72 (1) wird Nummer 4 gestrichen.
Die Nummern 5 bis 7 sind um 4 bis 6 zu beziffern.
16. In Absatz 72 (1) wird das Komma am Ende von Punkt 5 durch einen Punkt ersetzt und Nummer 6 gelöscht.
17. In Absatz 77 (3) werden die Worte "oder Gleichheit" nach den Worten "proportional" eingefügt.
18. In Artikel 90 Absatz 3 werden die Worte "der in Artikel 10 der Verfassung genannte internationale Vertrag durch die Worte" ein internationales Abkommen ersetzt, das bestimmte Befugnisse der Institutionen der Tschechischen Republik an eine internationale Organisation oder Institution überträgt".
19. In Artikel 95 Absatz 2 werden die Worte "die Zeitpunkte der Wirksamkeit des Gesetzes" nach den Worten "die Korrektur" eingefügt.
20. Absatz 95 (3) lautet:
"(3) Hat das Parlament nicht beschlossen, die zweite Lesung nach der Aussprache zu wiederholen, so stimmt es zunächst über Vorschläge ab, um den in der zweiten Lesung vorgelegten Entwurf des Rechts abzulehnen, dann über Änderungen oder gegebenenfalls weitere Vorschläge zum Entwurf des Rechts. Danach wird das Haus entscheiden, ob die Rechnung genehmigt wird.
21. Nach Teil 17 wird folgender Teil 18 eingefügt:

„ČÁST OSMNÁCTÁ

VERARBEITUNG DER BERICHTE, INFORMATIONEN oder ANDEREN DIFFERENT BASIS
§ 114a
(1) Das Haus erörtert Berichte, Informationen oder andere ähnliche Dokumente, wie sie in der Akte oder Entschließung des Hauses vorgesehen sind.
(2) Das Dokument wird allen Mitgliedern übermittelt. Der Organisationsausschuss bestellt je nach Art des Falles die von dem für die Angelegenheit zuständigen Ausschuss zu behandelnden Belege oder empfiehlt, die Belege in den Entwurf der Tagesordnung des Hauses aufzunehmen, ohne den für diese Angelegenheit zuständigen Ausschuss zu konsultieren.
(3) Wird dem Parlament das Stützungsdokument vorgelegt, weil es zum Zeitpunkt der Genehmigung auf der Tagesordnung der Sitzung des Hauses oder gegebenenfalls zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung aufgenommen worden ist, so wird das Stützungsdokument nicht an den Ausschuß gerichtet, sofern nichts anderes vom Plenum vereinbart wurde.
§ 114b
(1) Die Entschließung des für die Angelegenheit zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der Gegenbericht oder die Aufzeichnung des Verfahrens des Ausschusses werden allen Mitgliedern übermittelt.
(2) Die Entschließung des für diese Angelegenheit zuständigen Ausschusses gilt als eine Entscheidung des Parlaments, wenn die Tagesordnung angenommen wird.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
a) es handelt sich um ein Dokument, das das Parlament durch eine Entschließung gemäß Absatz 1 (2) vorgelegt hat;
b) Der Organisationsausschuss empfiehlt die Aufnahme der Belege auf den Entwurf der Tagesordnung der Sitzung des Hauses;
c) die Diskussion über die Grundlage wurde bereits auf der Tagesordnung der Sitzung des Hauses aufgenommen,
d) spätestens zu Beginn der nächsten Sitzung des Hauses, der für die Angelegenheit zuständige Ausschuss, der andere Ausschuss, die Minderheit des Ausschusses im Einspruchsbericht oder der parlamentarische Verein ersuchen den Präsidenten des Hauses, die Belege auf die Tagesordnung der Sitzung des Hauses aufzunehmen; oder
e) Der parlamentarische Verein ersucht die Aufnahme der Belege auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Hauses gemäß Artikel 54 Absatz 5.
(4) Eine Sitzung wird nicht als nächste Sitzung des Hauses angesehen,
a) deren Programm nicht geändert oder ergänzt werden kann;
b) deren Programm nicht genehmigt wurde oder
c) die Eröffnung der Bestellung seit mindestens 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Zustellung des für diese Angelegenheit zuständigen Ausschusses nicht stattgefunden hat.
Die Teile 18 bis 23 sind als Teile 19 bis 20 umzunummerieren.
22. In § 115 Abs. 3 werden die Worte "auf der Grundlage der Gleichheit, die "nach den Wörtern eingefügt werden" festgelegt.
23. in Ziffer 117 (2):
"(2) Das Hausamt verwaltet den Haushalt des Hauses."
24. In Absatz 117 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Amt des Hauses ist berechtigt, Gedenk- und Werbeartikel zu verkaufen, die sich auf die Tätigkeiten des Hauses oder des Kammeramtes beziehen. Einnahmen aus dem Verkauf von Gedenk- und Werbeartikeln durch das Büro des Hauses sind das Einkommen des Staatshaushalts."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
25. In Anhang 2 werden nach Artikel 5 Nummer 21 folgende Nummern 22 bis 25 eingefügt:
"Erstellung von Kommissionen auf der Grundlage der Parität
22. Entscheidet das Parlament, auf der Grundlage der Parität eine Kommission zu errichten, so wird die Zahl der Mitglieder des Ausschusses durch ein vollständiges Vielfaches der Anzahl der Mitglieder der parlamentarischen Vereine bestimmt. Das Parlament erstellt einen Ausschuss, indem es den von der Wahlkommission eingereichten Kandidaten bestätigt.
23. Die Vorschläge für die Mitglieder der Kommission werden der Wahlkommission der Parlamentarischen Clubs spätestens 24 Stunden vor dem Wahltag vorgelegt. Der Kandidat der Kommission wird von der Wahlkommission eingerichtet, indem jedem der parlamentarischen Vereine die gleiche Anzahl von Sitzen der Kommission zugewiesen wird.
24. Bestätigt das Parlament die Bildung der Kommission nicht, so unterbreitet die Wahlkommission dem Parlament einen neuen Entwurf eines gemäß den Absätzen 22 und 23 erstellten Ausschusses.
25. Wird weder das Haus noch die neu vorgeschlagene Kommission bestätigt, so folgen die Ziffern 22 bis 24 bis das Haus die vorgeschlagene Kommission bestätigt."
Die Punkte 22 bis 24 werden zu den Punkten 26 bis 28.
26. In Artikel 5 (27) des Anhangs 2 werden die Worte "proportionale Vertretung" durch die Worte ersetzt, nach denen der Ausschuss eingerichtet oder die Kommission eingerichtet oder gewählt wurde".
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii. Ich weise auf 8 und 21 hin, die am ersten Tag der parlamentarischen Amtszeit der nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes gewählten Abgeordnetenkammer wirksam werden.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 167 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 90 / 1995 Slg., zur Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.04.2020
In Kraft seit01.07.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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